strafrechtlicher Vermögensarrest

strafrechtlicher Vermögensarrest Die Abwehr gegen einen strafrechtlichen Vermögensarrest nach § 111 e StPO   Von Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht, Frankfurt/M., Wiesbaden, Taunusstein   1.   

15 Jahre Strafverfolgungsverjährungsfrist

15 Jahre Strafverfolgungsverjährungsfrist Die Strafverfolgungsverjährungsfrist ist in besonders schweren Fällen (also bei Hinterziehungen ab 50.000 € Steuern) auf 15 Jahre am 28.12.20 verlängert worden. Ursprünglich verjährten Steuerhinterziehungen nach 5 Jahren.