Scheinrechnungen
Scheinrechnungen und Steuerhinterziehung. Die Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard verteidigt Sie bei dem Vorwurf, Scheinrechnungen erhalten zu haben.
Fahndungsdurchsuchungen, Vermögensarrest, Untersuchungshaft
Hier erfolgen dann nahezu immer für den Betroffenen natürlich völlig überraschend Fahndungsdurchsuchungen. Hinzu kommen strafrechtliche Arreste, Vermögensarreste, steuerliche Arreste, Untersuchungshaft, Zwangssicherungshypotheken. Der Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard berät und verteidigt sich hier.
Wirtschaftliche Bewegungsmöglichkeit lahmgelegt
Im Haus oder im Betrieb aufgefundene Bargelder werden beschlagnahmt. Die Fahndungsdurchsuchung erfolgt zeitgleich im Betrieb, im Büro, zu hause, beim Steuerberater. Im Regelfall hat ein Ermittungsrichter den beantragten Durchsuchungsbeschluss erlassen. Eine Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug gibt es im Steuerstrafrecht aufgrund der regalemäßig langen Vorermittlungen nicht. Jedenfalls ist im Vorfeld genügend Zeit um einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu beantragen und die Annahme von Gefahr im Verzug extrem ungewöhlich. Und eine dennoch mit der Behauptung es sei Gefahr im Verzug ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss vorgenommene Durchsuchung dürfte daher sehr wahrscheinlich nicht rechtmäßig sein. Mit den strafrechtlichen und oder steuerlichen Arresten (Vermögensarreste) ist die wirtschaftliche Zahlungsunfähigkeit meist ad hoc zerstört. Mit den Zwangssicherungshypotheken auf alle Immobilien ist meist auch eine Beleihungsmöglichkeit und damit eine Finanzierung der Verteidigung und des Fortbestandes des Unternehmens erschwert bis unmöglich.
Bonität bei Bank vernichtet
Und natürlich ist die Bonität bei der Bank sofort von gut bis in unendlichen negativ gefallen. Kaum eine Bank gewährt dann in dieser Situation dem bis gestern honorigen und guten Kunden auch nur einen Cent Kredit – weder zur Aufrechterhaltung des Unternehmens noch zur Finanzierung der Verteidigung. Kredite werden häufig fällig gestellt, Geschäfts- und Privatkonten werden von der Bank gekündigt. Hier müssen dringend schnellstens Gespräche mit den Banken geführt werden. Der Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard unterstützt sie hier.
Ruin droht
Der Ruin droht. Wenn dann auch noch der Gesellschafter- Geschäftsführer des Unternehmens verhaftet ist und alle Gelder blockiert sind, geht es meist relativ schnell bergab. Hier müssen wichtige Gespräche mit den Gläubigern und insbesondere den Banken geführt werden, damit diese nicht in einer Panik oder Kurzschlussreaktion dem Unternehmer den Teppich unter den Füßen wegziehen. Der Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard berät und begleitet sich hier.
Insolvenz droht, Insolvenzantragspflichten laufen
Die Insolvenz droht. Die Insolvenzantragspflichten von drei Wochen laufen, und dabei hat der betroffen Unternehmer natürlich noch ganz andere Probleme und muss sich erst einmal in der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt und seinem neuen Lebensraum und seinen neuen Mitbewohnern zurechtfinden. Der Steuerstrafrechtsspezialist berät und verteidigt Sie hier.
Haftungsbescheide
Im Nachgang kommen dann die Haftungsbescheide. Der Steuerspezialist Dr. Jörg Burkhard berät und unterstützt sie hier.
Presseberichterstattung
Wenn dann auch noch die Presse über die Vorwürfe berichtet, sind auch Geschäftsfreunde nicht mehr so wirklich greifbar. Viele lassen den betroffen Unternehmer fallen wie eine heiße Kartoffel.
Professionelle Verteidigung durch Dr. Jörg Burkhard
Hier ist eine professionelle Verteidigung und eine sachgerechte Verteidigung, Aufklärung des Sachverhaltes und eine Abwehr der unberechtigten Vorwürfe von zentraler Bedeutung. Hier brauchen Sie den top-Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard. Von Dr. Jörg Burkhard bekommen Sie hier die Beratung und Verteidigung unter steuerlichen sowie unter steuerstrafrechtlichen Gesichtspunkten. Er ist eben Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht.
Prinzip der Scheinrechnungen
Bei Scheinrechnungen mit dem Unternehmer vorgeworfen, er habe Eingangsrechnungen zum Vorsteuerabzug und Betriebsausgabenabzug verwandt, die Rechnungen stammten aber nicht von dem in der Rechnung angegebenen Unternehmer. Entweder sind die Leistungen nicht erbracht oder jedenfalls nicht von dem Rechnungsaussteller. Früher wurden die Scheinrechnungen häufig bar bezahlt. Dann war in der Buchhaltung die Eingangsrechnung, also die Scheinrechnungen und eine Barzahlungsquittung. Zoll und Steuerfahndung vermuten hier häufig, dass die so freigesetzten Gelder für Schwarzlohnzahlungen oder teilweise auch privat verwendet wurden.
Meist nur große glatte Beträge
Da der Effekt nur Sinn macht, wenn es hier um große Beträge geht, mussten also in der Kasse dann große Beträge vorhanden seien, 30.000 €, 55.000 €, 100.000 € und mehr, um dann in die Scheinrechnungsbeträge auch zu bezahlen. Natürlich kann man auch eine Scheinrechnung über 1.000 € oder 5.000 € sich ausstellen lassen und in die Buchhaltung legen. Dann sind aber eben nur diese kleinen Beträge frei. Der Schein Rechnungsaussteller will auch eine Provision haben, die meist zwischen 8-15 % liegt. Eine feste Marge gibt es nicht. Bekommt man also nur eine Scheinrechnung über 1.000 €, muss dafür aber 15 % bezahlen, bleibt mir nur etwa 850 € übrig, die man dann für sich verwenden kann oder etwa zur Zahlung von Schwarzlöhnen oder Lohnzuschlägen. Damit kommt man jedenfalls nicht weit.
Abeckrechnung
Das Abdecken der Leistung durch eine schwarz arbeitende Kolonne mit einer offiziellen Rechnung einer Firma erbrachte diesen Scheinrechnungen auch den Namen Abdeckrechnung.
Überweisung der Scheinrechnungen
Mittlerweile werden die Scheinrechnungen überwiesen. Dann behauptet die FKS (zurück) oder die Steuerfahndung, dass die Gelder beim Zahlungsempfänger gleich wieder abgehoben wurden und vorbehaltlich der Provision am selben Tag des Zahlungseingangs oder am nächsten Tag in bar wieder an den zahlenden zurückgeflossen sind.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird zwischen Scheinrechnungsaussteller und Besteller meist nicht berechnet, da sie ohnehin von dem Scheinrechnungsaussteller nicht angemeldet und abgeführt wird.
Es soll aber auch Fälle geben, in denen der Scheinrechnungsaussteller die Umsatzsteuer angemeldet und abgeführt. Dies allerdings führt bei ihm unweigerlich zu Auffälligkeiten, wenn bei den Ertragsteuern die Umsatzsteuerverprobung vorgenommen wird.
Auffälligkeiten bei Ausstellern von Scheinrechnungen
Schließlich haben Scheinrechnungsaussteller im Regelfall weder Werkzeug, noch Material, noch dass entsprechender Personal. Oder sie würden nur Lohnleistungen erbringen und die Mitarbeiter wären schwarz beschäftigt oder legal oder illegal entliehen bzw. durch Subunternehmer erbracht.
Meist auffallend glatte Beträge in den Scheinrechnungen
Auffällig sind meist glatte Beträge in den Eingangsrechnungen.
Meist keinerlei Korrespondenz, keine Kürzungen, keine Sicherungseinbehalte
In den Eingangsrechnungen bei Scheinrechnungen ist auch meist sehr auffallend, dass es auch sonst hierzu keinerlei Korrespondenz gibt: Weder anfragen, noch Angebote noch Mängelrügen, noch Kürzungen bei diesen Rechnungen noch Veränderungen im Aufmaß noch Minderungen oder Sicherungseinbehalte.
pauschal
Manchmal wird die Leistung auch mit „pauschal“ oder „wie besprochen“ oder „gemäß Aufmaß“ beschrieben, dass der nicht einmal beiliegt oder in der Rechnung beschrieben ist. Details fehlen.
Keine Lichtbilder von Mängeln
Natürlich fehlen auch Lichtbilder von der Baustelle und den dort arbeitenden bzw. den Gewerken. Auch keine Bilder von Pfusch und Mängeln.
Unklare, ungenaue Leistungsbeschreibungen oder fehlende Leistungsorte
Auffällig sind hier also meist unklare oder ungenaue Leistungsbeschreibungen in den Eingangsrechnungen. Manchmal führt sogar die genaue Beschreibung des Leistungsortes, in dem also nicht einmal die Straße und Hausnummer oder das Stockwerk der Baustelle angegeben ist. Als Leistungsbeschreibung und „Fliesenarbeiten Rohbau Nähe Bahnhof“ oder „460 m² Trockenbauwände Frankfurt, Mainzer Landstraße“ ist einfach zu ungenau: Im ersten Teil ist nicht einmal der Ort angegeben, im zweiten Teil die längste Straße Frankfurts mit fast 800 Hausnummern und ungefähr 10 Kilometern Länge mit zahlreichen Büro- und Indistriegebäuden auch sehr ungenau.
Keine Rapportzettel, kein Material
Typischerweise werden in den Scheinrechnungen kein Materialerbrauch erwähnt- Jetzt halten Sie mir bestimm entgegen, dass dies doch auch gar nicht bei reinen Lohnleistungen zu erwarten ist. Das stimmt. Aber Zoll (FKS) und Steuerfahndung legen nach und weisen auf fehlende Rapportzettel. Oder Zoll und Steuerfahnung bemängeln das Fehlen weiterer Details über Arbeitsbeginn, Pausenzeiten und Namen der eingesetzten Arbeiter. Und Zoll bzw. Steuerfahndung verweisen schließlioch in solchen Fällen, dass es ja auch nur einzelen Auffälligkeiten sind, die isoliert betrachtet noch nichts sagen, die aber wie bei einem Puzzle Stein für Stein zusammengebaut und dann eben ein Gesamtbild ergeben.
Fälschung einer Eingangsrechnung oder Verwendung einer gefälschten Rechnung
Eine weitere Alternative wäre es schließlich, dass die Scheinrechnungen nicht von dem Dritten ausgestellt wäre, sondern Sie die Rechnung selbst erstellt haben. Dann wäre eine Urkundenfälschung entweder in Form der Verwendung oder der Herstellung einer gefälschten Rechnung hier das Diskussionsthema. Die Steuerhinterziehung bleibt in dieser Variante, da sie natürlich keine Vorsteuern aus selbst erstellten Scheinrechnungen ziehen dürfen und diese auch nicht zum Betriebsausgabenabzug verwenden dürfen.
Fälschung durch einen Dritten
Dann bleibt schließlich als weitere Alternative noch die Möglichkeit, dass ein Dritter die Rechnung gefälscht bzw. hat, ohne dass Sie das wissen. Soweit die Leistungen Ihnen gegenüber erbracht wurden und Sie die Fälschung nicht erkannt haben und insoweit gutgläubig waren, wären Sie hier Opfer und nicht Täter. Das könnte vielleicht der Ansprechpartner sein, mit dem sie bislang immer kommunizierten und glaubten, das sei der Vorarbeiter oder Prokurist dieser Firma. Wenn der aber gar nicht bei dieser Firma angestellt ist, sondern vielleicht nur eine eigene schwarze Kolonne bei Ihnen zur Beschäftigung brachte, könnte auch er die Scheinrechnungen seines behaupteten Arbeitgebers erstellt und Ihnen überbracht haben. Dann muss man sich die Fälle genau anschauen, mit wem sie kommuniziert haben, von wem Sie Korrespondenz erhalten haben und an wen Sie bezahlt haben.
Zur steuerlichen Abwehr und zur Verteidigung im Steuerstrafverfahren brauchen Sie den Steuerstrafverteidiger Dr. Jörg Burkhard. Ihr Vorteil: Sie brauchen keine 2 Berater, keinen Steuerrechtler und keinen Strafrechtler. Beim Steueranwalt und Steuerstrafverteidiger Dr. Jörg Burkhard bekommen Sie alles kompetent, souverän, aus einer Hand. Eine kompetente, professionelle, extrem erfolgreiche Verteidigung.
Schwarze Kolonne
Wenn eine schwarze Kolonne eine Rechnung nicht selbst schreiben will, aber dann auf Wunsch des Leistungsempfängers dennoch eine Rechnung besorgt, kann es natürlich auch sein, dass diese schwarz arbeitende Kolonne selbst eine Scheinrechnungen kauft oder selbst herstellt.
Sie brauchen den Spezialisten Dr. Jörg Burkhard bei dem Vorwurf der Verwendung von Scheinrechnungen
In all diesen verschiedenen Varianten verteidigt Sie Dr. Jörg Burkhard als Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht. Immer wieder tritt gegenüber dem normalen, seriösen Unternehmer einer Subunternehmerfirma auf, bei der es solche o. ä. Probleme gibt. Wenn diese Firmen dann nicht mehr auf greifbar sind, müssen die Ermittlungen natürlich irgendwie anlaufen und der Zoll (FKS) bzw. die Steuerfahndung, je nachdem wer den Fall zuerst aufgegriffen hat, den Sachverhalt natürlich irgendwie ermitteln.
Berufserfahrung der Fahnder
Die Fahnder haben natürlich eine bestimmte Vorstellung und ein bestimmtes Weltbild und eine Berufserfahrung, von der sie ausgehen. Und wenn in ähnlich gelagerten Fällen es sich um Scheinrechnungen handelt, ist es aus Sicht der Fahnder nicht ganz unwahrscheinlich, dass dies wieder ein Scheinrechnungen ist. Die Berufserfahrung der Fahnder trägt natürlich. Dies ist natürlich sinnvoll, das Fachwissen haben, andererseits versperrt dies manchmal auch den Blick genauer hinzusehen und weiter zu prüfen.
Vorwurf Scheinrechnungen gekauft zu haben
Schon werden Sie mit dem Vorwurf konfrontiert, hier Scheinrechnungen gekauft zu haben. Man muss sich dann die Fälle im sehr genau anschauen. Häufig haben hier die Täter nur eine Chance, wenn die Firmen überlastet sind, nicht genau genug prüfen und trotz aller Vorsichtsmaßnahmen und Prüfungen auf die Tricks von Kolonnenschiebern oder unseriös arbeitenden Unternehmen hereinfallen.
Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard hilft Ihnen
Der Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard verteidigt Sie bei den Vorwürfen, Sie hätten Scheinrechnungen ausgestellt oder Scheinrechnungen erhalten und in ihrer Buchführung verwendet. Sie brauchen hier unbedingt einer professionelle perfekte Vertretung und Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard.
Haftstrafe droht ab einem Steuerhinterziehungsschaden ab 1 Million €
Neben einem steuerstrafrechtlichen Arrest, bei dem Bankkonten, Bargeld, Schmuck beschlagnahmt und Immobilien mit einer Zwangssicherungshypothek belegt werden, droht natürlich ab einer Hinterziehung von 1 Million € auch eine Untersuchungshaft. Denn angesichts der Rechtsprechung, dass ab einem Steuerhinterziehungsschaden von 1 Million € zwingend Haft zu verhängen ist, gehen die Staatsanwaltschaften hier bei einem entsprechenden Schadensvolumen dann von einer Fluchtgefahr aus.
Keine Bewährung bei einer Haftstrafe von mehr als 2 Jahren
Dann sind bei einer Straferwartung von mehr als zwei Jahren natürlich die Fluchtanreize aus Sicht der Staatsanwaltschaft schnell gegeben. Nach dem Gesetz gibt es für eine Verurteilung von mehr als 720 Tagessätzen (= 2 Jahre) keine Bewährung mehr. Kommen dann noch Sprachkenntnisse, Immobilien und oder Geld im Ausland hinzu, nimmt dies die Staatsanwaltschaft als Anknüpfungspunkt für eine drohende Fluchtgefahr.
Zahlreiche Einzelvorwürfe pro Jahr
Natürlich drohen hier Fahndungsdurchsuchungen, strafrechtliche Arreste, Verfahrenseinleitung wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und der Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelten. Da hier meist drei Steuerarten pro Jahr betroffen sind, zudem auch noch die Vorenthaltung und Veruntreuung nach § 266a StGB hier hinzukommt, sind dies im Regelfall vier Taten pro Jahr. Die Vorwürfe erstrecken sich meist über mindestens fünf, teilweise sogar über zehn Jahre. Da kommen schnell 20-40 einzelne Taten zusammen. Entsprechend werden dann diese 20-40 Taten angeklagt, obwohl gefühlt der Täter immer nur dasselbe (angeblich) gemacht hat.
Die rechtliche Zäsur der einzelnen Jahre in einzelne Veranlagungszeiträume und die getrennte Betrachtung der einzelnen Steuerarten führen dann zu den vielen Tate. Jede Tat wird einzeln bestraft. Zwar Gibt es dann eine Gesamtstrafe am Ende. Aber das summiert sich dann auch. Das wiederum wirkt sich auf die Prognose zum Fluchtanreiz aus. Entsprechend wird schon bei der Durchsuchung und der Eröffnung des Durchsuchungsbeschlusses die Fluchtgefahr und die Notwendigkeit der Beantragung eines Haftbefehls geprüft.
Presse
So in etwa könnte der Vorwurf dann in der Presse über Sie lauten, wenn es zur Anklage kommt. Ziel von Dr. Jörg Burkhard ist es natürlich im Rahmen der Verteidigung die Vorwürfe aufzuklären. Dabei soll eine U-Haft und eine öffentliche Verhandlung möglichts vermieden werden. Das geht aber nicht immer. So könnte also ein typscher Pressebericht lauten, falls es zu einer öffentlichen Anklage kommt:
Exemplarischer Zeitungsbericht
„Der Unternehmer muss sich seit Mittwoch erneut vor dem Landgericht Frankfurt verantworten. Die Staatsanwaltschaft hat den einstigen Firmenchef wegen Steuerhinterziehung in 28 Fällen angeklagt. Der heute 49-Jährige habe in den Jahren 2016 bis Mai 2021 die Finanzbehörden durch Scheinrechnungen und unrichtige Steuererklärungen getäuscht. Er habe insgesamt 2,8 Millionen Euro Steuern hinterzogen.
Laut Mitteilung der Anklagebehörde soll sich der 49-Jährige als alleiniger Geschäftsführer seiner Firma zahlreiche Scheinrechnungen gekauft und in der Buchhaltung verwenden haben. Von dem so freigesetzten Geld eigene Mitarbeiter schwarz bezahlt haben. Insbesondere soll er Überstunden und Samstagsarbeit so bezahlt haben. Auch einige Kolonnen soll er schwarz bezahlt haben. Dadurch habe die Firma insgesamt 1,3 Millionen Euro Lohnsteuern und Sozialabgaben zu wenig angemeldet und abgeführt.
In 19 weiteren Fällen wirft die Staatsanwaltschaft dem Ex-Firmenchef Steuerhinterziehung aus „grobem Eigennutz“ vor. Sein Unternehmen soll monatlich Rechnungen an eine andere von ihm geführte Firma ausgestellt haben. Tatsächlich seien die dort aufgeführten Lieferungen und Leistungen nicht ausgeführt worden. Aus diesen Scheinrechnungen soll er die Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern abgezogen und so einen Steuerschaden von mehr als 1,6 Millionen Euro verursacht haben.
Wegen der schwarz ausgezahlten Lohnsteuern sei er durch einen Haftungsbescheid über 739.000 € in Haftung genommen worden sein. Der Schaden sei von ihm bestritten und bis heute nicht zurückgeführt.“
Da hilft nur der top Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard:
Da hilft nur der top Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht. Das ist der Vollprofi im Steuerstrafrecht und bei Scheinrechnungen, Schwarzarbeit, Lohnsplitting, illegaler Beschäftigung. Der Fachmann bei Steuerfahndung, Zollfahndung und Steuerhinterziehung. Das ist der Fachanwalt für schwierige Betriebsprüfungen, aus denen sich solche Vorwürfe entwickeln können. Das ist der richtige Fachanwalt bei Vermögensarrest und vollständiger Lahmlegung Ihres Betriebes wegen solcher Vorwürfe. Rufen Sie an: 0611 – 890910, Frankfurt, Wiesbaden, bundesweit. Das ist der richtige Anwalt für Sie!