Steuerhinterziehung – Steuerstrafverteidigung
Die Steuerhinterziehung strafbar nach § 370 Abs. 1 AO. Sie kann durch aktives Tun oder auch durch Unterlassen begangen werden. Die Steuerhinterziehung kann nur vorsätzlich begangen werden. Bedingter Vorsatz genügt. Die Steuerstrafverteidigung beginnt, sobald die Vorwürfe der Steuerhinterziehung erhoben sind. Steuerhinterziehung und Steuerstrafverteidigung sind daher genau genommen ein Begriffspaar, dass in einem Atemzug zu nennen ist und zusammengehört.
Der richtige Steuerstrafverteidiger Dr. Jörg Burkhard
Bei der Steuerhinterziehung brauchen Sie den richtigen Steuerstrafverteidiger, nämlich Dr. Jörg Burkhard. Seit über 30 Jahren vertritt und verteidigt er Steuerpflichtige, die sich mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung konfrontiert sehen und eine Steuerstrafverteidigung sowie eine steuerliche Abwehr gegen unberechtigte steuerliche Ansprüche und überhöhte Schätzungen benötigen. Dr. Jörg Burkhard ist Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht. Genau in diese Schnittstelle fällt die Steuerstrafverteidigung
Steuerliche Folgen einer Steuerhinterziehung
Der Nachweis der Steuerhinterziehung ermöglicht steuerlich einen längeren Korrekturzeitraum, ermöglicht die Inhaftungname und bringt längere Zinszeiträume. Darüber hinaus kann auch trotz erfolgter Betriebsprüfung bei nachgewiesener Steuerhinterziehung eine Änderung der Bescheide trotz der ansonsten bestehenden erhöhten Bestandskraft wegen der erfolgten Betriebsprüfung vorgenommen werden.
Folgen der Steuerhinterziehung: Steuer Strafverteidigung und steuerliche Abwehr
Der Nachweis der Steuerhinterziehung hat einerseits zur Folge, dass der Täter bestraft wird. Geldstrafe, Haftstrafe sind möglich. Der Nachweis der Steuerhinterziehung hat andererseits zur Folge, dass die hinterzogenen Steuern nebst Zinsen nachgezahlt werden müssen. Steuerhinterziehung benötigt also Steuerstrafverteidigung. Steuerhinterziehung benötigt gleichzeitig auch steuerliche Abwehr gegen unberechtigte steuerliche Feststellungen oder unberechtigte Behauptungen oder überzogene Schätzungen der Steuerfahndung.
Weitere Vorwürfe, insbesondere Ordnungswidrigkeiten
Daneben gibt es zahlreiche Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit bestraft werden können, etwa dann, wenn eine Steuerhinterziehung nicht nachzuweisen ist, so etwa bei der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO oder wenn Pflichtverletzungen im Vorfeld eine Steuererklärung festgestellt werden, so etwa bei den Gefährdungstatbeständen nach § 379 AO.
Disziplinarverfahren als Nebenfolgen bei bestimmten Berufsgruppen
Kammerangehörige und Beamte haben zudem mit Disziplinarverfahren ihre Berufskammern bzw. ihre Dienstherren zu rechnen. Dies gilt sogar auch, wenn die betreffenden Steuerpflichtigen zuvor eine wirksame Selbstanzeige erstattet haben und letztendlich straffrei ausgehen.
Selbstanzeigemöglichkeiten
Bei der vorsätzlichen Hinterziehung gibt es eine Selbstanzeige nach § 371 AO. Eine solche Selbstanzeige geht bei der vorsätzlichen Steuerhinterziehung allerdings nur solange, bis die Tat entdeckt ist und ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet und bekannt gegeben ist oder eine Prüfungsanordnung bei Ihnen eingegangen ist oder die Steuerfahndung bei Ihnen zum Zwecke der Durchsuchung vor der Tür steht. Bei der leichtfertigen Steuerverkürzung gibt es eine Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO. Diese ist möglich, bis ein Steuerstrafverfahren gegen Sie eingeleitet und bekannt gegeben worden ist. Für die Fertigung einer Selbstanzeige sollten Sie unbedingt den Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard einschalten. Es gibt hier zahlreiche Probleme und Hürden zu bedenken.
Selbstanzeigemöglichkeiten wurden mehrfach eingeschränkt und verkompliziert
Die Selbstanzeigemöglichkeiten sind mehrfach eingeschränkt und verkompliziert worden. Keinesfalls sollten Sie einfach mal zum Finanzamt gehen und etwa mündlich versuchen, ihre bisherigen Fehler zu korrigieren. Der könnte es sein, dass sie zu einem vorne gebracht werden, der zuvor ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet und dann kommt Ihre Selbstanzeige zu spät.
Die Steuerfahndung ermittelt steuerlich und steuerstrafrechtlich
Die Steuerfahndung ermittelt nach § 208 AO steuerlich wie steuerstrafrechtlich. Meist tritt die Steuerfahndung überraschend mit einem Durchsuchungsbeschluss aufgrund durchsucht Wohn- und Geschäftsräume, Büros, PKWs und Apartments, Schränke, Keller, Tresore und gleichzeitig bei eventuellen Mittätern oder Gehilfen. Nicht selten klingelt morgens um 7:00 Uhr ein Unbekannter an der Tür und bittet um Einlass, gegebenenfalls mit der Begründung, er habe Post für Sie. Das ist dann gegebenenfalls der Durchsuchungsbeschluss und wenn der betreffende erst einmal den Fuß in der Tür hat, tauchen ganz schnell 8, 10 oder 20 weitere Fahnder von irgendwo her auf und wollen alles durchsuchen. Der Durchsuchungsbeschluss muss vom Richter zuvor geprüft und erlassen worden sein.
Sicherstellung oder Beschlagnahme
Die freiwillige Herausgabe ist die Sicherstellung. Bei der nicht freiwilligen Herausgabe werden die Unterlagen beschlagnahmt. Gefühlt gibt es da keinen Unterschied, da in beiden Fällen die Unterlagen weg sind. Dennoch geben sie natürlich nicht möglich die Unterlagen freiwillig heraus – oder? Also lassen sie auch nicht ankreuzen, dass Sie die Unterlagen freiwillig herausgeben, was ja gar nicht richtig wäre, sondern lassen Sie alles beschlagnahmen.
Parallele Durchsuchung beim Steuerberater
im Regelfall findet zeitgleich zu durchsuchen beim Steuerpflichtigen in dessen Wohn- und Geschäftsräumen auch eine Durchsuchung beim Steuerberater statt. Dies ist dann die Durchsuchung beim unverdächtigen Dritten, bei dem im Regelfall die letzten Buchführungsordner gesucht und beschlagnahmt werden. Möglicherweise werden dort auch gleich die ganzen elektronischen Dateien und Erklärungen kopiert und beschlagnahmt. Der Steuerberater darf ohnehin die Unterlagen nicht freiwillig herausgegeben, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Er muss die Unterlagen versiegen und beschlagnahmen lassen.
Steuerfahndung mit Haftbefehl
Manchmal haben die Fahnder auch sogleich einen Staatsanwalt mit dabei und gegebenenfalls auch einen Haftbefehl. Auch hier sollten Sie unbedingt den Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard anrufen und hinzuziehen. Auch wenn der Steuerstrafrechtsspezialist Dr. Jörg Burkhard natürlich nicht Durchsuchung ungeschehen machen können, sollte jedoch für einen geordneten, fachgerechten Ablauf und die Durchsetzung ihrer Rechte in dieser schwierigen und heiklen Situation. Sie als Betroffener sind im Regelfall viel zu sehr mit den Vorwürfen emotional beschäftigt, sodass sie einen Vollprofil wie Dr. Jörg Burkhard für die Wahrnehmung ihrer Rechte unbedingt hier benötigen. Steuerstrafverteidigung beginnt schon hier ab dem Moment des Betretens der Wohnung durch die Steuerfahndung unter Vorlage des Durchsuchungsbeschlusses.
Der richtige Steuerstrafverteidiger Dr. Jörg Burkhard
Steuerhinterziehung und Steuerstrafverteidigung: Hier ist Dr. Jörg Burkhard der richtige Verteidiger und Abwehrspezialist. Verschiedentlich wird behauptet, man könne auch die Steuerstrafverteidigung durch einen Steuerberater einerseits und einen allgemeinen Anwalt bzw. einen Strafrechtler andererseits führen. Ich halte das für schwierig.
Bei Rechtsanwalt Dr. Burkhard alles aus einer Hand: Steuerstrafverteidigung und steuerliche Abwehr
Alles aus einer Hand bringt Ihnen zahlreiche Vorteile: Sie müssen den Sachverhalt nicht mehrfach beschreiben. Sie sind nicht auf die Kommunikation zwischen zwei verschiedenen Beratern angewiesen. Es gibt hier keine Übertragung und Kommunikationsdefizite, wenn alles aus einer Hand kommt. Zudem weist der eine doch nicht unbedingt, was in dem anderen Fachgebiet vielleicht zu beachten ist und umgekehrt. Woher soll der eine also die richtigen Fragen dem anderen Stellen bzw. bei den entscheidenden Problemen dann diese kennen bzw. berücksichtigen oder mit dem anderen kommunizieren? Anders formuliert: Ob zwei Einäugige genauso viel sehen, wie ein einwandfrei Sehender, würde ich jedenfalls bezweifeln. Und zudem: Bei der Steuerfahndung bekommen Sie ja schließlich auch alles aus einer Hand. Das hat schon seinen guten Grund.
Keine kostenlose Ersteinschätzung
Verschiedentlich werden Ihnen schnelle Ersteinschätzungen angeboten. Ich habe noch nie verstanden, was eine seriöse erst Einschätzung ist und vor allem was sie wert ist. Denn eine erste Einschätzung ohne Akteneinsicht und ohne Analyse der Vorwürfe ist meines Erachtens seriös nicht möglich. Darüber hinaus hilft sie Ihnen nicht. Denn eine erst Einschätzung aufgrund Ihrer Angaben kann natürlich immer nur unvollständig sein, weil sie die Perspektive der Finanzbehörde, die sich erst aus der Akteneinsicht ergibt, noch gar nicht kennen. Schließlich sind auch die Beweismittel zu berücksichtigen, die die Behörde hat. Und welchen Wert eine solche kostenlose Ersteinschätzung hat, habe ich noch nie verstanden. Sie ist unverbindlich und unvollkommen, weil sie eben noch nicht alle Aspekte beachtet, die zu beachten sind.
Wem hilft eine kostenlose erst Einschätzung?
Wem hilft also so eine gefühlte Wasserstandsmeldung? Lässt sich darauf eine Verteidigung aufbauen? Natürlich kann man auch das Waschbecken mit Wasser verlaufen lassen und mal mit den Händen hinein greifen um eine erste Einschätzung zu haben, wie sich Wasser anfühlt. Wenn man anschließend im Atlantik schwimmen gehen möchte, habe ich aber Zweifel, ob diese Ersteinschätzung irgendwie weiterhilft und ob man daraus tatsächlich Schlüssel für das spätere Durchschwimmen des Atlantiks ziehen kann.
Dauer des Verfahrens
Ein Steuerstrafverfahren ist im Regelfall anstrengt, kräftezehrend, zermürbend. Sie brauchen hierfür den hervorragenden Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard, um gemeinsam mit ihm dieses lange und anstrengende Verfahren durchzustehen. Sie brauchen den Fachanwalt Dr. Jörg Burkhard, der seit mehr als 30 Jahren in zahlreichen Verfahren mit exzellenten Ergebnissen bewiesen hat und beweist, dass er ein verlässlicher, souveräner Verteidiger und Kenner des Steuerrechts sowie der Materie Steuerstrafrechts ist.
Vermögensarrest
Häufig werden das gesamte Vermögen (jedenfalls in Höhe des geschätzten Steuerschadens) sogleich strafrechtlich arrestiert.
Bei Durchsuchung, Haftbefehl, Anklageschrift, Strafbefehl: stets Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard konsultieren
Gleichgültig ob bei Durchsuchung, Haftbefehl, Anklage, Strafbefehl im Steuerstrafrecht: Rechtswalt Dr. Jörg Burkhard ist der richtige Steuerstrafverteidiger für Sie.
Steuerstrafverteidigung durch den Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard
Steuerhinterziehung erfordert eben eine hervorragende Steuerstrafverteidigung und parallel dazu auch die exzellente Abwehr unberechtigter steuerlicher Ansprüche und überhöhter Schätzungen. Eine Steuer Strafverteidigung ist schließlich kein Kindergeburtstag. Sie brauchen hier den richtigen, souveränen Partner an ihrer Seite: Sie brauchen den Steuerrechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard.
Dr. Jörg Burkhard als Ausbilder und Referent im Steuerrecht und Steuerstrafrecht
Wussten Sie eigentlich, dass Dr. Jörg Burkhard zahlreiche Aufsätze diesen Themen geschrieben hat, zahlreiche Vorträge hierüber gehalten hat, Steuerberater und Rechtsanwälte auf diesen Themengebieten ausbildet?
Ausbildung von Dr. Jörg Burkhard bei Finanzamt und Finanzgericht
wussten Sie eigentlich, dass Dr. Jörg Burkhard im Rahmen seiner Ausbildung bei Finanzamt und Finanzgericht ausgebildet wurde? Hier ist der top-Fachanwalt für sie auf den Gebieten des streitigen Steuerrecht, der Steuerstrafrechts und der Steuerstrafverteidigung sowie der steuerlichen Abwehr unberechtigter steuerlicher Forderungen oder überzogener steuerlicher Schätzungen.