Subventionsbetrug durch Steuerberater, Vorladung, Strafbefehl
Kann der Steuerberater durch die versehentlich falsche Beantragung unberechtigter Zuschüsse, Coronahilfen und Überbrückungsgelder sich strafbar gemacht haben? Ist ein Subventionsbetrug durch Steuerberater etwa bei Beantragung der Subvention, bei Schlussabrechnungen oder pflichtwidrig unterlassenen oder gestellten Berichtigungen möglich? Trifft bei Ihnen die Kette: Subventionsbetrug durch Steuerberater, Vorladung, Strafbefehl zu?
Mögliche Betroffene: Subventionsempfänger und Steuerberater
Sind Sie als Subventionsempfänger oder als Steuerberater betroffen, indem Sie für sich oder einen Mandanten angeblich zu Unrecht Coronabeihilfen beantragt haben? Hier brauchen Sie den top-Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht. Damit bei Ihnen nicht die Kette zutrifft: Subventionsbetrug durch Steuerberater, Vorladung, Strafbefehl.
Steuerberater auch bei Drittbegünstigung strafbar
Wenn Coronabeihilfen und Überbrückungsgelder Subventionen sind, ist es grundsätzlich möglich, dass ein Dritter für einen Steuerpflichtigen eine Subvention beantragt und bei der falschen Beantragung sich strafbar macht. Dabei genügt nicht jeder Fehler für eine Strafbarkeit. Der Fehler muss vorsätzlich oder mindestens leichtfertig erfolgen. Und es muss sich um eine Subvention handeln. Und um eine Falschangabe betreffend einer subventionserheblichen Tatsache.
Ermittlungsverfahren anhängig, Vorladung zur Polizei?
Läuft ein Ermittlungsverfahren gegen Sie? Hier hilft und verteidigt Dr. Jörg Burkhard, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht. Haben Sie eine Vorladung zu einer Vernehmung bei der Polizei? Wegen Subventionsbetrug? Oder als Steuerberater? Also Subventionsbetrug durch Steuerberater bei Anträgen oder Schlussabrechnungen und unterlassenen Berichtigungen? Auch hier gilt natürlich: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Kommen Sie zu Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard in die Beratung. Sie bekommen keinen Bonus später, wenn Sie unberaten sich um Hals und Kopf reden. Und was Sie einmal gesagt haben, wird protokolliert und lässt sich nie wieder aus der Akte und den Köpfen entfernen.
Die Vorladung bei der Polizei dient der Ermittlung und der Befragung durch Sie in der Regel als Beschuldigter. Manchmal ist bei einer solchen Forderung mit angegeben, ob Sie als Zeuge oder Beschuldigter vorgeladen werden. Manchmal ist auch versehentlich als Zeuge angekreuzt, obwohl sie schon als Beschuldigter geführt werden. Davon losgelöst kann sich ihre Rolle blitzschnell ändern. Also kommen Sie erst einmal zu mir in die Beratung. Wir besprechen Ihre Rolle und ihre Verpflichtung, ob und inwieweit sie sich selbst belasten müssen in aller Ruhe. Natürlich müssen Sie sich nicht selbst belasten. Aber schweigend sich zu verteidigen ist jedenfalls im Steuerstrafrecht oder hierbei den Vorwürfen des Subventionsbetruges vielleicht auch nicht sinnvoll. Also eine schriftliche Einlassung? Lassen Sie uns das besprechen.
Welche Rolle haben Sie: Beschuldigter oder Zeuge?
Welche Rolle haben sie in der Vorladung bzw. Vernehmung? Als Beschuldigter oder als Zeuge? Aber Vorsicht ihre Rolle kann sich schnell verändern. Und die Bezeichnung oder Belehrung zu Beginn könnte auch falsch sein. Fragen Sie also über ihren Spezialisten im Steuerrecht und Steuerstrafrecht, Dr. Jörg Burkhard.
Strafbefehl? Durchsuchungsbeschluss?
Oder haben Sie gar einen Strafbefehl erhalten oder sind Ihre Wohnräume oder Büros und Geschäftsräume wegen des Verdachts eines Subventionsbetruges durch unberechtigte Zuschüsse, Coronahelfen oder Überbrückungsgelder durchsucht worden? Ist Ihnen eine richterliche Durchsuchungsbeschluss vorgelegt worden? Dann rufen Sie mich an und lassen Sie sich professionell verteidigen: Dr. Jörg Burkhard, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht.
Als Steuerberater betroffen?
Oder sind Sie als Steuerberater betroffen, in dem Sie für einen Mandanten angeblich zu Unrecht Corona helfen beantragt haben? Hier brauchen Sie den top-Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht.
Subventionsbetrug nach § 264 StGB
Der Subventionsbetrug ist in § 264 StGB normiert. Danach wird bestraft, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind.
Subventionsbetrug grundsätzlich auch bei Anträgen, Schlussabrechnung und Berichtigungen möglich
Ein Subventionsbetrug durch Steuerberater ist also bei Anträgen, Schlussabrechnungen und Berichtigungen grundsätzlich möglich.
Leichtfertigkeit
Auch die Leichtfertigkeit ist § 264 Abs. 5 StGB strafbar. Die Leichtfertigkeit entspricht einer besonders schweren, groben Fahrlässigkeit. Leichtfertig handelt der Täter, wenn er die sich ihm aufdrängende Möglichkeit einer Erfolgsverwirklichung aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt. (BGH NStZ 2015, 696).
Rolle als Steuerberater, berufsrechtliche Erleichterungen?
Bei einem Steuerberater wird man nicht von einer vorsätzlich falschen Beantragung ausgehen. Andererseits ist die Grenze zwischen dem bedingt vorsätzlichen Handeln und der Leichtfertigkeit fließend. Bedingt vorsätzliches Handeln nicht schon vor, wenn der Täter die Verwirklichung des Risikos erkennt, aber dennoch weiter handelte und sich denkt: „na wenn schon“. Dabei wird zwar der Täter nicht die Rechtsverletzung, erkennt aber die Möglichkeit und handelt dennoch weiter. Bei der Beantragung von Subvention könnte dies also der Fall sein, wenn dem Steuerberater die Grenzwertigkeit seines Antrags oder seiner Angaben schon deutlich ist, er aber nicht weiter prüft oder nicht recherchiert und dennoch Subvention beantragt. Diese Gleichgültigkeit gegenüber dem Gesetz und einer möglichen Rechtsverletzung ist dann schon das billigende Inkaufnehmen. Dies aber ist die klassische Definition für den bedingten Vorsatz, also Vorsatz auf der untersten Ebene, aber eben doch Vorsatz. Also doch die Kette: Subventionsbetrug durch Steuerberater, Vorladung, Strafbefehl?
Keine Berufsrechtlichen Erleichterungen für Steuerberater
Berufsrechtliche Erleichterungen für Steuerberater grundsätzlich nicht zu erwarten. Eine professionelle Ausbildung und eine professionelle Bearbeitung wird man im bei aller Arbeitsüberlastung stets abverlangen.
Professionelle Adäquanz
Es gibt insoweit kein Sonderrecht oder keinen besonderen Straffrei-Bereich für Steuerberater. Nach der allgemeinen Theorie der Sozialadäquanz werden neutrale Handlungen solche Handlungen nicht vom strafrechtlichen Begriff des Hilfeleistens erfasst, die als sozialübliche Verhaltensweisen einzuordnen sind. Diese Theorie will also sozial übliche und sozialadäquate neutrale Handlungen schon auf der objektiven Tatbestandsebene von einer Strafbarkeit ausschließen und als nicht tatbestandsmäßig ansehen.
Fraglich ist dabei schon, ob leichtfertig falsche Beantragungen eben noch üblich sind. Der optimale Steuerberater macht nie Fehler. Dürfen einem Berufsträger also schon leichtfertige Fehler unterlaufen? Ist das noch sozialadäquat? Da geht es schon los mit den Problemen.
Die Gegenauffassung
Die Gegenauffassung kontert und würde hier betonen, dass bloß weil bei den Antragstellungen durch Steuerberater die Coronabeihilfen für die Mandanten unter Zeitdruck und schnell gestellt werden mussten, die Steuerberater deswegen nicht straffrei gestellt werden können. Diese Gegenmeinung würde also sinngemäß argumentieren, bloß weil Straftaten (hier leichtfertige vorschnelle Beantragungen) in bestimmten Milieus üblich sind, könnten sie nicht gleich als straflos gelten.
Anders formuliert: Bloß weil alle bei rot über die Ampel fahren, kann man bei Ihnen doch nicht darüber hinweg schauen. Und ob alle tatsächlich so fehlerhaft gearbeitet haben, steht dann in Ihrem Fall ohnehin nicht an. Es geht nur um ihren Fehler, der jetzt herausgearbeitet ist und der eben pflichtwidrig und nach Behauptung der Verfolgungsbehörden eben leichtfertig war. Da hilft es Ihnen noch nicht darauf zu verweisen, dass anderen in derselben Situation die gleichen Fehler gemacht haben oder andere noch viel fahrlässiger oder noch viel leichtfertige oder mit noch weniger Vorbildung oder Ausbildung ebenfalls massenhaft falsche Anträge gestellt haben. Noch einmal anders formuliert könnte bei Ihnen argumentiert werden (ohne dass dies meine Meinung wäre): bloß weil viele Berufsträger durch die vielen Mandanten (angeblich) überflutet waren, kann doch die sorglose, übereilte und nicht genau geprüfte Antragstellung durch Sie nun doch bei Ihnen nicht zur Straffreiheit führen.
Strafbefehl
Strafbefehl ist eine Verurteilung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung. Er gleicht in gewisser Weise dem Mahnbescheidsverfahren, dass Sie vielleicht aus dem Zivilrecht kennen. Der rechtskräftige Strafbefehl ist eineVerurteilung. Der rechtskräftige Strafbefehl steht einem amtsgerichtlichen Endurteil gleich. Dies kann natürlich auch Konsequenzen bei der Berufskammer haben. Denn die Steuerberaterkammer prüft dann den Vorwurf nicht erneut. Sie legt vielmehr die irdische Bestrafung vor einem Amtsgericht dann der berufsrechtlichen Sanktionierung durch die Kammer ohne Prüfung des Inhalts und des Sachverhalts zugrunde.
Verteidigungsargumente: Ich habe es doch nur gut gemeint
Das Argument: Ich habe es nur gut gemeint oder ich habe nichts Böses gewollt oder mein Mandant war in schlimmer finanzieller Bedrängnis und es musste schnell gehandelt werden, sind möglicherweise keine zielführenden Verteidigungsansätze. Ein Helfersyndrom oder eine Mutterinstinkt entbindet also möglicherweise nicht von der sorgfältigen und genauen Prüfung der Antragsberechtigung. Und da gibt es vielleicht nur den Spruch vom Staatsanwalt oder dem Richter dazu: „Gut gemeint ist eben nicht unbedingt auch gut gemacht.“ So Vorsicht vor einer allzu schnellen Einlassung.
Verteidigungsratschlag:
Hier gilt: Erst einmal den Fachmann beauftragen, Akteneinsicht beantragen und dann in Ruhe den Sachverhalt analysieren. Außerdem wird der (ehemalige Mandanten) nun möglicherweise zum Gegner der alles auf den Berater abschiebt und selbst seine Hände in Unschuld wäscht. Und wie ist das so häufig: „Wenn zwei sich streiten, freut sich der Dritte.“
Subventionsbetrug durch Steuerberater grundsätzlich möglich
Ein Subventionsbetrug durch Steuerberater ist also bei Anträgen, Schlussabrechnungen und Berichtigungen grundsätzlich auch bedingt vorsätzlich möglich.
Im Regelfall wird man aber hier bei dem Steuerberater nur über die Leichtfertigkeit nachdenken müssen.
Definition Leichtfertigkeit
Es handelt sich bei der Leichtfertigkeit also um „einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, die nahe an den Vorsatz grenzt und nicht nur bei bewusster, sondern auch bei unbewusster Fahrlässigkeit vorliegen kann“ (so das OLG München mit Urteil vom 15.02.2011, Az.: 4 StRR 167/10).
Leichtfertigkeit, bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit
Die Leichtfertigkeit, nun in eine bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit teilen. Die unbewusste Fahrlässigkeit (sog. negligencia) ist dadurch gekennzeichnet, dass der Handelnde den Erfolg nicht voraussieht, ihn aber doch bei der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können. Bei der bewussten Fahrlässigkeit (sog. luxuria) hingegen rechnet der Handelnde mit dem möglichen Eintritt, vertraut aber pflichtwidrig und vorwerfbar darauf, dass der Schaden nicht eintreten wird.
Rücktritt: Nichtauszahlung der Subvention
Nach Abs. 6 wird nicht bestraft, wer die Auszahlung der Subvention verhindert. Dies ist nichts anderes als ein Rücktritt vom Versuch. Wenn aber die Subvention ausgezahlt ist, ist es für einen Rücktritt zu spät. Dann sind wir nicht mehr im Versuchsstadium.
Selbstanzeige?
Was hilft hier? Eine Art Selbstanzeige und freiwillige Rückzahlung der Subvention? Das Gesetz sieht eine derartige Selbstanzeige etwa analog § 371 AO nicht vor. Eine Analogie ist nicht möglich. Dennoch einfach berichtigen und zurückzahlen? Oder einfach mit der Schlussabrechnung den Sachverhalt zur Rückzahlung bringen ohne Erläuterungen? Hier brauchen Sie den top-Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht.
Zu begrüßen wäre natürlich, wenn der Gesetzgeber hier eine Selbstanzeigemöglichkeit nach dem Vorbild des § 371 AO schaffen würde. Derzeit aber ist im Gesetz eine solche Selbstanzeigemöglichkeit nicht enthalten.
Was tun bei fehlenden Rückzahlungsmöglichkeiten des Steuerpflichtigen
Aber selbst wenn der Steuerberater dem Steuerpflichtigen erklärt, dass im Rahmen der Schlussabrechnung die Gelder zurückzuzahlen sein werden, der Steuerpflichtige aber mitteilt, dass er dies gar nicht kann, die Beihilfen längst verlebt sind und er ohne diese Beihilfen nie den Betrieb bis hierhin hätte führen können, ist natürlich eine Art Berichtigung oder Rücktritt und Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Beihilfen rein faktisch nicht mehr möglich. Hier brauchen Sie den top-Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht.
Drittbegünstigung bei Subventionsanträgen
Nach dem Gesetzeswortlaut wird auch der bestraft, der für einen Dritten subventionserhebliche Tatsachen gegenüber der zuständigen subventionsgewährenden Stelle unterbreitet und den Subventionsantrag stellt. Damit ist der Steuerberater strafbar, der nicht für sich selbst aber für seinen Mandanten eine Coronabeihilfe zu Unrecht beantragt hat, subventionserhebliche Tatsachen vielleicht falsch subsumiert und zu Unrecht einen entsprechenden Antrag gestellt, wenn er zumindest leichtfertig handelte.
Entschuldigungsgrund Arbeitsüberlastung
Die Steuerberater waren damals alle mit den Corona-Anträge überhäuft. Neben der normalen Arbeit mussten sie auch dies bewältigen. Entlastet das? Hätten sie einfach nur weniger Aufträge annehmen oder mehr fragen oder sich besser weiterbilden müssen? Genügen 2 oder 3 Kurse zur richtigen Beantragung von Coronabeihilfen?
Zweifellos dürfte hier ein Vorsatz zu verneinen sein. Ist aber auch Leichtfertigkeit zu verneinen? Und kann der Steuerberater deswegen in Haftung genommen werden? Steuerlich wie steuerstrafrechtlich? Muss der Steuerberater nun die Coronabeihilfe für seinen Mandanten zurückzahlen, wenn der Mandant zahlungsunfähig ist? Was ist, wenn der Steuerpflichtige dann Insolvenzantrag stellt, um die Coronabeihilfe nicht mehr zurückzahlen zu müssen?Wird der Steuerberater zu einem Gesamtschuldner mit dem Mandanten, bloß weil er einen unberechtigten Coronabeihilfenantrag stellte?
Berichtigung gegen den Willen der Steuerpflichtigen?
Darf der Steuerberater nun im Rahmen der Schlussabrechnung offenlegen – auch gegen den Willen des Mandanten – dass der Antrag zu Unrecht leider erfolgt war?
Nachträgliche Berichtigungspflicht?
Nach § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird bestraft, wer den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Hat also der Steuerberater später nach Auszahlung der Subvention erkannt, dass der Anspruch des Steuerpflichtigen doch nicht bestand, muss er dann doch dies der Subventionsbehörde unverzüglich mitteilen? Oder verbietet das die Verschwiegenheitsverpflichtung? Hier brauchen Sie den top-Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht.
Pflichtwidriges Unterlassen der Berichtigung?
Ist es eine neue Straftat, wenn der Steuerberater den Subventionsgeber über die neue Erkenntnis, dass die Subvention zu Unrecht oder in dieser Höhe zu Unrecht erfolgt war in Unkenntnis lässt? Anders formuliert: Muss der Steuerberater den Subventionsgeber also unverzüglich über dessen Rückforderungsrechte auch gegen den Willen der Steuerpflichtigen informieren? Wird der Steuerberater dadurch straffrei, wenn er seinen nachträglichen Informationsverpflichtung aus § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB nachkommt, wenn er zuvor bei der Beantragung entsprechende Fehler gemacht hat? Hier brauchen Sie den top-Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht.
Stundungs- und Erlassanträge bei fehlenden Rückzahlungsmöglichkeiten nach Schlussabrechnung?
Darf oder muss der Steuerberater einen Erlassantrag oder einen Stundungsantrag stellen, wenn der Steuerpflichtige die Beträge, die er im Rahmen der Schlussabrechnung zurückzahlen müsste, nicht zurückzahlen kann? Ist dann der Stundungsantrag oder der Erlassantrag eine erneute Straftat? Hier brauchen Sie den top-Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht.
Anträge bei Schlussabrechnung?
Sollte hier ein Rücktritt oder eine Art Selbstanzeige prophylaktisch bei der Schlussabrechnung erfolgen gleich mit der Mitteilung, dass der Steuerpflichtige die Beihilfe nicht zurückzahlen kann? Wird dann der Steuerberater in Haftung genommen? Elftes wenn bei der Schlussabrechnung der Steuerberater gleich einräumt, er habe sich versehentlich geirrt? Kann der Steuerberater deswegen dann auch strafrechtlich belangt werden, weil sein Mandant ihm zwar alle Unterlagen korrekt überlassen hat, der Steuerberater aber bei der Antragstellung irrte? Und wird der Steuerberater bestraft, weil der Mandant zur Rückzahlung nicht fähig oder willens ist? Hier brauchen Sie den top-Steueranwalt Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht.
Schadensermittlung bei erfolgreicher Rückzahlung nur der Zinsschaden?
Wie ist eigentlich der Schaden bei der unberechtigten Subvention und damit auch das Strafmaß zu ermitteln? Wenn die Subvention zurückgezahlt wird, ist der Schaden dann nur ein Zinsschaden für die Dauer, in der das Geld nicht dem Subventionsgeber zur Verfügung stand?
Schaden unter dem Blickwinkel der Zweckverfehlung
Was ist also Schaden: wenn die Subvention den Zweck verfehlte? Was war eigentlich Zweck der Coronahilfen? Der Nicht-Zusammenbruch durch Beihilfen wegen der Pandemie. Wenn nun Betriebe nicht zusammengebrochen sind, wegen der Coronabeihilfe, auch wenn sie keinen Anspruch hatten, aber dennoch ohne Hilfe zusammengebrochen wären, ist das dann ein Schaden im Sinne der Subvention? Natürlich will der Staat mit der Subvention eine direkte Förderung seiner Ziele erreichen. Der Missbrauch bei der Erschleichung soll natürlich vermieden werden. Aber ist wirklich alles, was im Rahmen dieser Forderungen dann schief lief, gleich dass wegen strafrechtlich relevant?
Was ist eigentlich eine Subvention? Sind Coronahilfen Subventionen? Greift hier überhaupt § 264 StGB?
Umstritten ist schon, was eine Subvention ist. Sind Coronahilfen, Zuschüsse, Überbrückungsgelder Subventionen? Greift hier überhaupt § 264 StGB? Subventionserheblich ist nach § 264 Abs. 9 StGB die Tatsachen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind. Genauso sind doch alle Tatsachen subventionserheblich, von denen die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung oder Belassung der Subvention abhängig ist.
Damit stellt sich die Frage, welche Angabe in dem Subventionsantrag nicht subventionserheblich sein könnte.
Lassen zahlreiche Weiterbildungsmaßnahmen die Leichtfertigkeit entfallen?
Weiter stellt sich die Frage, welche Angaben leichtfertig falsch sind. Wenn sie als Steuerberater zahlreicher Kurse zu den Corona helfen besucht haben und sich dennoch bei der Ausführung oder Beantragung von Coronahilfen für den Mandanten irren, ist das dann leichtfertig? Hätten Sie noch ein oder zwei Kurse mehr besuchen müssen? Auch wenn Sie also aus Ihrer Sicht alles getan haben um korrekt beraten zu können, geben viele Seminarbesuche zu den Coronabeihilfen keinen Freibrief. Anders formuliert: Viele Seminarbesuche entlassen Sie nicht aus der Kette: Subventionsbetrug durch Steuerberater, Vorladung, Strafbefehl.
Besonders schwere Fälle
Besonders schwere Fälle sind in § 264 Abs. 2 StGB geregelt. Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn der Täter aus grobem Eigennutz unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt. Besonders schwere Fälle liegen auch dann vor, wenn jemand seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht. Ein besonders schwerer Fall liegt schließlich auch dann vor, wenn jemand die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
Rechtspolitische Ziele contra Auslotung der Grenzen der noch zulässigen Antragstellung
Die Subventionskriminalität stellt schon von jeher einen gewichtigen Teil der Wirtschaftskriminalität dar. Immer dann, wenn der Staat Geld zur Förderung einzelner gratis verteilt, will natürlich jeder etwas aus diesem Topf haben. Im Rahmen der Gleichmäßigkeit des Wettbewerbs, natürlich auch verstehen, dass jeder bis an die Grenze des zulässigen auslotet, möglichst viel von den Subventionen zu erhalten. Die Grenzen sind natürlich dann überschritten, wenn gefälschte Belege, mehrfach-Beantragungen oder klar rechtswidrige Antragstellungen erfolgen. Hier brauchen Sie den top-Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht.
Manko: Noch keine Rechtsprechung und Kommentierung im Zeitpunkt der Beantragung und der Hilfestellungen
Da es aber noch keine veröffentlichte Rechtsprechung oder Kommentierungen gibt, ist es im Einzelfall schwierig, die Grenzen der noch zulässigen Beantragung von einer unberechtigten Beantragung und der Wirtschaftskriminalität immer richtig zu ziehen. Erst Recht war dies so bei der Beantragung der Coronahilfen. Man wird daher eher vorsichtig sein müssen mit der Annahme leichtfertig falscher Beantragungen durch Steuerberater. Von besonderer Bedeutung sind hier die Steuerberater, die überfordert und überhäuft massenhaft Coronahilfen für Ihren Mandanten beantragen mussten und hier die Grenze zwischen noch zulässigen Antrag und Verweigerung eines Antrags korrekt finden mussten. Dabei beginnt der Vorsatz durch den bedingten Vorsatz schon dann, wenn der Täter handelt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass es zu einer Rechtsverletzung, also zu einer unberechtigten Beantragung kommt.
Anwaltliche Hilfe nötig: Konsultieren Sie den Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard
Hier brauchen Sie den top-Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht. Der Spezialist im streitigen Steuerrecht, im Steuerstrafrecht, bei Betriebsprüfungen, Zollfahndung, Steuerfahndung, Steuerstrafverfahren und Selbstanzeige. Rufen Sie gleich an und vereinbaren Sie einen Termin: 0611 – 890910. Damit ist auch bei Ihnen nicht zu der Kette kommt: Subventionsbetrug durch Steuerberater, Vorladung, Strafbefehl. Der Steueranwalt in Wiesbaden, Frankfurt, im Rhein-Main-Gebiet und bundesweit tätig.