Die Bonpflicht
In der Bevölkerung wird die Bonpflicht beschmunzelt.
Finanzbeamte halten sie für ein probates Mittel, die Unternehmer zum Bonieren der Umsätze anzuhalten. In vielen Geschäften witzeln die Verkäuferinnen über die Bonpflicht und sammeln die Bons, die von den Kunden nicht mitgenommen werden in Körben.
Dennoch: seit dem 01.01.2020 muss zu jedem Geschäftsfall ein Beleg mit bestimmten Pflichtangaben ausgestellt und dem Kunden angeboten werden.
Eine Pflicht des Kunden, den Bon dann auch an- oder wenigstens bis zur Tür oder in einem Umkreis von 100 Metern um das Geschäft mitzuführen, besteht allerdings nicht.
Da viele Kunden gerade bei kleineren Transaktionen (wie z.B. Brötchen- oder Blumenkauf oder an der Tankstelle) oft auf den Bon verzichten, gibt es auch Ausnahmen. Unternehmen können sich auf Antrag von der Belegerteilungspflicht befreien lassen.
In § 146a Abs. 2 Satz 2 AO steht: „Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden (…) von einer Belegausgabepflicht nach Satz 1 befreien.“
Die Belegausgabepflicht besteht nur dann, wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem, also eine elektronische Kasse verwendet wird. Wer beispielsweise eine offene Ladenkasse oder nur unbare Umsätze über Lieferschein und Rechnung (wie etwa die Firma Wirth) nutzt, braucht natürlich mangels elektronischer Kasse auch keinen Kassenbon herstellen – auch nicht handschriftlich oder ersatzweise.
Für alle anderen elektronischen Kassennutzer erlaubt das Kassengesetz neben der Papierform ausdrücklich auch digitale Kassenzettel, kurz eBons. Die Übertragung des Bons aufs Handy ist also grundsätzlich erlaubt. Und lehnt der Kunde den Bon ab, braucht er auch gar nicht erst gedruckt zu werden.
Sanktionen für sich weigernde Belegausdrucker gibt es nicht. Es ist also ein Pflicht ohne Schwert und Sanktion – jedenfalls bislang. Allerdings könnte das FA hier eine Kassennachschau mal anordnen oder eine BP ….