Rücktritt vom Versuch bei der Steuerhinterziehung nach § 24 StGB
Natürlich kann man auch von einer versuchten Steuerhinterziehung zurücktreten, § 24 StGB. Wegen eines Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Tatausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert, § 24 Abs. 1 S. 1 StGB. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird auch er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft darum bemüht, die Vollendung zu verhindern, § 24 Abs. 1 S. 2 StGB.
Beispiel:
Der Steuerpflichtige hat z.B. eine Scheinrechnung gekauft, legt sie aber doch nicht in den Buchführungsordner, sondern wirft sie weg. Der Kauf der Scheinrechnungen ist nur eine straflose Vorbereitungshandlung. Indem er sie wegwirft, tritt er von seinem ursprünglichen Tatplan zurück und gibt freiwillig die weitere Ausführung der Tat auf. Ob der Steuerpflichtige lediglich aus Angst vor einer Strafe die Tat nicht ausführt oder ob ihm seine Freundin oder der Pfarrer ins Gewissen geredet haben oder ob er bei einem Bekannten von einer dortigen Steuerfahndung gehört hat, spielt keine Rolle. In allen Variationen ist er freiwillig zurückgetreten. Auf seine innere Motivation und die Veranlassung des Rücktritts kommt es nicht an.
Abwandlung:
Der Steuerpflichtige legt die Scheinrechnungen in seinen Monats-Steuerordner und geht davon aus, dass die Steuerfachangestellte nun bei seinem Steuerberater die Scheinrechnungen bucht und es zu einer Hinterziehung kommt. Die Steuerfachangestellte hat aber Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Rechnung, weil die so komisch aussieht. Sie bucht sie daher nicht oder bucht sie nicht ertragswirksam zunächst auf ungeklärte Positionen. In beiden Fällen liegt hier kein Rücktritt des Täters vor, da er nicht freiwillig die weitere Tatausführung aufgibt. Er würde hier nur straffrei, wenn die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet wird. Das wäre hier durch das eigenmächtige Einschreiten der Steuerfachangestellten zwar gegeben, er hat sich aber nicht freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern. In diesem Fall wäre also unser Täter nicht freiwillig zurückgetreten. Er bliebe wegen des Versuchs strafbar. Eine Vollendung ist natürlich nicht eingetreten, weil es nicht zu einer Verkürzung kam.
Der Versuch kann milder bestraft werden, als die vollendete Tat. Im Regelfall gibt es hier etwa ein Viertel Strafrabatt.
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