Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung
Steuerstrafrechtlicher Vorwurf: verdeckte Gewinnausschüttung nicht erklärt… stimmt das denn?
In einem steuerstrafrechtlichen Schlussbericht wirft die Steufa dem Unternehmer vor, die verdeckten Gewinnausschüttungen seien nicht erklärt worden … das sei eine Steuerhinterziehung …
Die BuStra folgt dem und – noch viel schlimmer- in dem Strafbefehl sind die beantragten Tagessätze für die pflichtwidrig nicht erklärten Einnahmen aus der verdeckten Gewinnausschüttung bei der Tagessatzberechnung mit berücksichtigt … stimmt das denn?
Machen wir also erst mal ein bisschen Steuerrecht:
Nach deutschem Steuerrecht bestehen für verdeckte Gewinnausschüttungen keine speziellen Aufzeichnungs- oder Dokumentationspflichten. Erst recht keine Erklärungspflicht. In den Mantelbögen oder Anlagen ist auch keine Zeile vorgesehen, in denen die verdeckte Gewinnausschüttung abgefragt wird und somit eingetragen werden könnten … Es bestehen allerdings die allgemeinen Auskunftspflichten (§ 93, § 200 AO 1977), die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden (§ 97, § 200 AO 1977) und in Auslandsfällen auch die erhöhten Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO 1977. Die sog. objektive Beweis- oder Feststellungslast (vgl. Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 96 Rz. 23) liegt für verdeckte Gewinnausschüttungen aber ausschließlich und allein beim FA. Dieses hat den Nachteil zu tragen, falls der den angenommenen verdeckten Gewinnausschüttungen zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem erforderlichen Grad der Gewissheit vom FA aufgeklärt und bewiesen werden kann (vgl. BFH, Urteil vom 16. März 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626; BFH, Urteil vom 20. März 1974 I R 197/72, BFHE 112, 153, BStBl II 1974, 430; BFH, Urteil vom 16. Februar 1977 I R 94/75, BFHE 122, 48, BStBl II 1977, 568; BFH, Urteil vom 13. Juli 1994 I R 43/94, BFH/NV 1995, 548).
Im Klartext: der Steuerpflichtige muss die verdeckte Gewinnausschüttung nicht von sich aus erklären. Er muss aber auf Fragen hin den Sachverhalt erläutern und Unterlagen vorlegen, so dass das Finanzamt den Sachverhalt ermitteln und aufklären kann. Folglich ist die Nichterklärung einer verdeckten Gewinnausschüttung durch den Steuerpflichtigen natürlich keine Falschangabe oder auch kein pflichtwidrig unterlassene Angabe und auch keine unvollständige Erklärung, wenn Angaben hierzu in der Steuererklärung fehlen.
Allerdings kann die Sachverhaltsaufklärungspflicht des FA und des FG reduziert sein, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungs-, Auskunfts- und/oder Urkundenvorlagepflichten verletzt. Insoweit gelten die üblichen Regeln. Daher: Oberste Grundregel im Steuerrecht: immer mitwirken. Nichts wegwerfen. Alles Aufzeichnen. Die Frage ist, wann man was vorlegt. Aber wenn die Betriebsprüfung oder der Veranlagungsbezirk das Thema aufgegriffen haben und fragen, ist es sinnvoll mitzuwirken und aufzuklären. Denn prinzipiell sind die negativen Folgen einer Nicht-Mitwirkung viel zu groß: das Finanzamt kann schätzen und es gilt nur ein reduzierter Aufklärungsmaßstab.
Wenn Sie aktiv auf die Fragen des Finanzamts mitwirken, schlägt sich dies auf die Beurteilung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit angefochtener Bescheide insoweit durch, als diese stets zu bejahen sind, solange der Sachverhalt nicht abschließend aufgeklärt ist, ohne dass die Ursache hierfür in einer Verletzung der Mitwirkungspflichten der Antragstellerin zu sehen ist.
Quelle: BFH, Beschluss vom 10.05.2001 – I S 3/01
Auch dies spricht natürlich für die Mitwirkung: wirken Sie voll mit, legen Sie alles vor, was das Finanzamt begehrt oder aus Ihrer Sicht gegen eine verdeckte Gewinnausschüttung spricht und arbeitet das Finanzamt schlampig oder kann den Sachverhalt einer verdeckten Gewinnausschüttung dennoch nicht beweisen, dann gelten die üblichen Beweislastregeln und das Finanzamt trägt die volle Darlegungslast und Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Damit liegt natürlich bei der Nichterklärung einer verdeckten Gewinnausschüttung keine Steuerstraftat vor, also keine Steuerhinterziehung.
Eine Steuerhinterziehung käme allenfalls in Betracht bei falschen Angaben im Rahmen der Auskunftsverlangen und Vorlageverlangen. Eine (falsche) rechtliche Bewertung wäre aber keine Steuerhinterziehung, solange der Sachverhalt korrekt beantwortet und die Urkunden und Unterlagen vorgelegt werden, die angefordert werden und im Besitz des Steuerpflichtigen sind.
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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Wiesbaden, bundesweit tätig