S und A betreiben eine gutgehende Bauträgergesellschaft in Form einer GbR. Irgendwie kommen sie dieses Jahr nicht zur Fertigstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung. Diese wäre bis zum 31.05. einzureichen gewesen. Aber in den letzten Jahren haben sie auch erst immer gegen September oder Oktober eingereicht ohne negative Folgen. Diesmal scheint dauernd etwas dazwischen zu kommen: mal ein neuer Auftrag, mal Stress auf einer Großbaustelle, bei der sie die Bauaufsicht führen, mal ist S an einer Grippe erkrankt. Die automatische Erinnerung kommt im August. So wie jedes Jahr. Beide nehmen sich vor, die Umsatzsteuererklärung in den nächsten Tagen und Wochen zu erledigen. So viel Arbeit ist das ja eigentlich nicht. Trotzdem kommt alles mögliche dazwischen. S fährt dann noch mal für eine Woche in Urlaub. A muss dann auch noch beruflich für ein paar Tage nach Österreich. Es wird schließlich Ende Oktober. Eine Zwangsgeldandrohung wegen Feststellungs- und Umsatzsteuererklärung kommt. Das hatten sie noch nie. Jetzt wird es aber Zeit. Gegen die Zwangsgeldandrohung vom Oktober machen sie nichts. Es ist ja kein Zwangsgeld festgesetzt, nur eines in Höhe von 500 € für den Fall der Nichtabgabe bis 25.11. angedroht. Es wird vielleicht gegen sie zu einem Verspätungszuschlag kommen, davon haben sie schon mal gehört, dass es so etwas gibt … aber da können Sie sich ja wehren, denken sie. Sie haben ja nicht absichtlich die Abgabe verzögert. Es gab je immer wieder Gründe. Auch wenn mancher Grund wie Urlaub privater Natur war … was soll schon passieren …Mitte Dezember reichen sie endlich die Umsatzsteuererklärung ein. Umsatzsteuer 3 Mio. €, Vorsteuer 2,5 Mio. € (alternativ: 3,1 Mio.) Vorsteuern, Zahllast mithin 500.000 €. Einen Tag nach der Einreichung erreicht sie ein Zwangsgeldbescheid über 500 € und die weitere Androhung eines weiteren Zwangsgeldes von 1.000 €, wenn sie nicht bis zum 20.01. die Erklärung einreichen. Aber das haben sie ja gerade erledigt. Sie legen nur gegen die Zwangsgeldfestsetzung Einspruch ein, zunächst mal ohne nähere Begründungen … aber die ergibt sich eigentlich daraus, dass sie ja die Erklärung „schon“ eingereicht haben, denken sie.
Zu ihrer großen Verwunderung erhalten Sie Anfang Januar statt einer Aufhebung des Zwangsgeldbescheides eine Einleitung eines Strafverfahrens mit dem Hinweis, dass das FA die verspätete Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung vom Dezember als Selbstanzeige werte, und, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die Steuerschuld, die Hinterziehungszinsen und die Zuschläge nach § 398 a AO gezahlt werden, die Tat nicht weiter verfolgt würde. Die Zuschläge berechnet das FA wie folgt: Umsatzsteuer: 3 Mio. € * 20 % Zuschlag = 600.000 € und zwar für jeden. Die Vorsteuer sei nicht anzurechnen, da es nur auf die Umsatzsteuer, nicht auf die Vorsteuer ankomme. Daher seien von den 3. Mio. € Umsatzsteuer nicht die 2,5 Mio. Vorsteuern (in der Alternative: die 3,1 Mio. € Vorsteuern) abzuziehen. Hinzu kommen für die 8 Monate Juni bis Januar 0,5 % pro Monat Hinterziehungszinsen auf 500.000 €, also 20.000 € und natürlich die Hauptschuld von 100.000 €. Dies sei ein Angebot des FA. Wenn S und A dieses annehmen und bis 15.02. zahlen, werden sie nicht verfolgt, andernfalls wird das Strafverfahren fortgesetzt. Wenn Sie nur einen Teil des Zuschlags zahlen, wird dieser nicht auf das spätere Strafverfahren angerechnet. Zahllast insgesamt nunmehr: statt 500.000 € bei rechtzeitiger Abgabe nunmehr 1.320 Mio. €.
In der Alternative entfällt nach Auffassung des FA die Zahllast der 100.000 € und der 20.000 € Hinterziehungszinsen, das Guthaben kann mit der Auflage von 1.2 Mio. € Zuschlag verrechnet werden, so dass statt des Erhalts der 100.000 € Vorsteuererstattungsanspruchs nur noch 1.1 Mio. € Zuschlag nach § 398 a AO zu zahlen sind.
Was kann man hier machen? Wie kann man helfen? Was hätte man wann wie besser machen können? Haben Sie solche oder ähnliche Probleme? Rufen Sie an: den Spezialisten im Steuerrecht, Steuerstrafrecht, bei Betriebsprüfungen und Selbstanzeigen: 0611-890910.