Was mache ich bei Erhalt einer Prüfungsanordnung? Etwa nichts?
Die typische Situation: der Steuerberater erhält eine Prüfungsanordnung für den Steuerpflichtigen. Er leitet die Prüfungsanordnung kommentarlos bzw. mit dem Kurzvermerk „zur Kenntnis“ weiter. Der Steuerpflichtige öffnet den Brief vom Steuerberater und weiß: „irgendwann bin ich dran. Das wusste ich. Jetzt ist es also soweit.“ Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie die Geschichte weitergehen könnte: 1. Ein paar Steuerpflichtige legen diesen Brief vom Steuerberater mit der Anlage der Prüfungsanordnung beiseite und verdrängen die anstehende Prüfung. 2. eine andere Gruppe verkauft die GmbH schnell an einen sog. Firmen-„Bestatter“, der die Firma umbenannt, den Sitz verlegt, die Firma wieder umbenennt und den Sitz noch eins- zweimal verlegt. 3. Eine andere Gruppe von Steuerpflichtigen notiert den vorgesehenen Prüfungsbeginn, lässt dieses Schreiben durch eine Sekretärin auf Wiedervorlage legen und ruft vielleicht noch den Steuerberater an und bespricht kurz die Situation. Ein engagierter Steuerberater bzw. Mandanten besprechen dann vielleicht noch Details, etwa wann die Unterlagen dem Steuerberatungsbüro übergeben werden sollen, wann dort die Prüfung stattfindet. 4. Die ganz engagierten machen einen Besprechungstermin aus und besprechen in einer halben Stunde oder Stunde, dass dann demnächst die Prüfung beginnt und vielleicht, wie sie in großen Zügen ablaufen könnte. Vielleicht noch mit dem Zusatz steuerberaterseits: „machen Sie sich keine Gedanken. Wir kümmern uns schon darum.“ 5. Dann gibt es die ganz extrem engagierte Gruppe von Steuerpflichtigen, die im Internet recherchiert, was nun im Rahmen einer Prüfungsverwaltung zu machen ist, gegebenenfalls beim Fachanwalt für Steuerrecht und Spezialisten für Betriebsprüfungen sich einen Termin geben lässt und sich informiert und darüber hinaus das Gespräch mit dem Steuerberater wegen der Besprechung der Prüfungsabläufe und der möglichen Prüfungsschwerpunkte sucht.
Was ist richtig? Was ist der beste Weg?
Egal was man macht: die Prüfung kommt so oder so. Der Steuerpflichtige kann weder die Prüfungsanordnung noch die sich anschließende Prüfung vermeiden.
Die obige Fallgruppe 2 wird am meisten überrascht sein, da die Hoffnung, mit dem Verkauf alles los zu sein, sich sehr schnell als trügerisch entpuppt: Die Verantwortlichkeit für die Zeiträume vor dem Verkauf bleiben bei dem bisherigen Geschäftsführer und wenn der alle Unterlagen dem Bestatter mit übergeben hat, ist auch nichts mehr da zum prüfen. Hier ist der Betriebsprüfer relativ rasch fertig, in dem er mangels Vorlage prüffähiger Unterlagen dann zu Schätzungen übergeht, was mit erheblichen Mehr-Steuern verbunden ist. Zudem werden mangels Vorlage von Unterlagen die ganzen Vorsteuern nicht akzeptiert. Die anfangs scheinbar tolle Idee entpuppt sich schnell als riesige Katastrophe und entwickelt sich zu einem Gau. Dann sind die 5.000 € für dem Bestatter weg, der Bestatter ist meist auch nicht mehr greifbar und mit ihm sind und bleiben die GmbH und die Unterlagen ebenfalls verschwunden. Übrig bleibt der Verkauf der GmbH und die notarielle Beurkundung über den Kaufpreis mit 1 € und ein völliges steuerliches wie steuerstrafrechtliches Desaster für den ursprünglichen Inhaber und Geschäftsführer der GmbH. Ne „echt tolle Idee“ mit dem Verkauf an den Bestatter – echt „der Burner“ … nur anders, als vorgestellt …
Die Fallgruppen 1, 3 und 4 laufen mehr oder weniger unvorbereitet in die Prüfung. Vielleicht geht es gut, vielleicht auch nicht. Stress entsteht, wenn Unterlagen vorgelegt werden sollen, die eigentlich vorhanden sein sollten, dann aber aus irgendwelchen Gründen doch nicht in den Ordnern aufzufinden sind. Der Prüfer wird vielleicht etwas missgestimmt sein, wenn nach 1 bis 2 Wochen immer noch nicht die erbetenen Unterlagen vorhanden sind und wird vielleicht nach spätestens 2-3 Monaten ein Verzögerungsgeld androhen. Wenn aber letztlich die Unterlagen alle vorgelegt werden können und nicht weiter beanstandet werden, wird die Prüfung glimpflich ablaufen. Vielleicht mit ein paar Kanten und Ecken, vielleicht mit etwas Stress aber nun gut.
Die Fallgruppe 5 macht vielleicht im Nachhinein gesehen sich zu viele Gedanken und zu viel Wind um die Prüfung. Die Betriebsprüfung läuft aber perfekt vorbereitet durch. Alle möglichen Fragen sind im Vorfeld geklärt, besprochen und letztendlich ist der Steuerpflichtige, die Auskunft Person und der Steuerberater perfekt vorbereitet. Wenn hinterher der Prüfer nach 2 Stunden geht und meint, das alles in Ordnung ist, ist keiner wirklich enttäuscht, wenn die Prüfung vorzeitig abgebrochen wird. Die Vorbereitung was sicherlich nicht umsonst. Eine perfekte Vorbereitung und Organisation um das Projekt Anführungsstriche Betriebsprüfung“ ist sachgerecht, gerade im Hinblick darauf, dass die Betriebsprüfer durchschnittlich pro geprüft im Betrieb mehr Steuern von 25.000 € finden. Bei dieser Messlatte sind vielleicht einige 1.000 € für die Prüfungsvorbereitung und ein 0-mehr Ergebnis deutlich besser und das Interesse des Finanzamts, eine Anschlussprüfung oder eine kurzfristige erneute Prüfung bei dem Betrieb anzusetzen, deutlich reduziert.
Und wer geht sonst schon in seine eigene Prüfung unvorbereitet? Erinnern wir uns zurück: Wer geht in sein eigenes Examen ohne Prüfungsvorbereitungen? Und wer ist in der Schule in die Klausuren gegangen, ohne vorher zu lernen? Und die die dies gemacht haben, welche Erfahrungen haben die gemacht? Durchgefallen oder mit 1 bestanden? Wer geht in die Fahrprüfung ohne vorher gelernt zu haben und sich vorbereitet zu haben und geübt zu haben? Nur bei der Betriebsprüfung gibt es viele, die ohne vernünftige und intensive Vorbereitungen und ohne Plan einfach in die Prüfung laufen …
Über was bespricht man sinnvollerweise grundsätzlich in der Vorbereitung der Betriebsprüfung?
- Unterlagencheck: Alles vorhanden? Alles lesbar? Müssen Ersatzbelege gegebenenfalls besorgt werden?
- Elektronische Kasse/Taxameter/elektronische Waagen: (Kassen-)Bedienungsanleitung, Ersteinrichtungsprotokoll, Änderungsprotokolle, auch älterer ausgewechselter Kassen, defekte Kassen mit wieder lauffähigem prüffähigem Speicher und Einrichtungs- und Organisationsunterlagen
- Um es präsent zu haben in der BP: Welche Besonderheiten gab es in den Prüfungszeiträumen? Was waren die Ursachen? Sind diese ausreichend dokumentiert? Z.B.: Starker Umsatzrückgang in einem der Prüfungsjahre wegen einer Baustelle auf der wichtigen Zufahrtstraße. Zeugenaussagen? Lichtbilder? Zeitungsberichte? Oder: Erkrankung des Inhabers, Eröffnung eines Mitbewerberbetriebes in der Nähe, erheblicher Preisanstieg bei Rohstoffen, Preisverfall bei eigenen Produkten, ausreichende Privatentnahmen im Verhältnis zur Geldverwendung/Geldverbrauch , Richtsätze, Chi², Zeitreihenvergleich, Benford usw. Kassendifferenzen, Kassenfehlbestände, Kassenführung, usw. Auch wenn das alles Themen in den jeweiligen Jahresabschlüssen waren, muss das noch mal in Erinnerung gerufen werden.
- wer ist die Auskunftsperson? Ist diese über alle neuralgischen Punkte informiert und hinsichtlich Verhandlungsziele und Argumentationsketten ausreichend informiert?
- Analyse möglicher Prüfungsschwerpunkte
- Analyse möglicher Prüfungsursachen
- Verhaltensmaßregeln bei Auffälligkeiten des Prüfers: Unerlaubte, unabgesprochene Befragungen von Mitarbeitern, plötzliches merkwürdiges Wegbleiben des Betriebsprüfers über einen längeren Zeitraum, Herausgabe von Kopien und paralleles mit-kopieren, aufschreiben von Fragen und Aktenvermerke über deren Beantwortung, unverzügliche Vorlage von Belegen und unverzügliche Beantwortung von Fragen, gegebenenfalls schriftlich
- Instruktionen und Erläuterungen über den Ablauf der Betriebsprüfung vom Prüfungsbeginn über Betriebsbesichtigung bis zu Zwischenbesprechungen und zur Schlussbesprechung
Dann gibt es möglicherweise Sonderthemen wie Berichtigungen vor der BP, etwa die Erforderlichkeit/Möglichkeit einer Selbstanzeige. Da die Sperrwirkung mit dem 1.1.2015 vorverlegt wurde auf den Zeitpunkt des Zugangs der Prüfungsanordnung, § 371 Abs. 2 Nummer 1a AO, kann also nach Zugang einer Prüfungsanordnung auch keine wirksame Selbstanzeige mehr beim Finanzamt eingereicht werden. Was bringt also eine diesbezügliche Vorbereitung beim Steuerpflichtigen? Nichts?
Mit dieser Haltung könnte sich der Steuerpflichtige also frustriert in seinen Fernsehsessel setzen und auf den Prüfungsbeginn warten. Denn er kann ja eigentlich sowieso nichts ändern….
Weit gefehlt! So wie sich der Betriebsprüfer vorbereitet, muss sich auch der Steuerpflichtige vorbereiten! Auch in punkto Berichtigung und Selbstanzeige.
Was macht denn eigentlich der Betriebsprüfer? Der Betriebsprüfer schaut sich die Richtsätze an, die letzte Betriebsprüfungen des konkreten Steuerpflichtigen und natürlich etwaiges Kontrollmaterial. Darüber hinaus schaut er sich den Prüfungsvorschlag des Veranlagungsbezirks an. Soweit der Prüfer dann die CD-ROM im Rahmen der Datenträgerüberlassung angefordert hat und die Daten CD bereits erhalten hat, wird er erste Auswertungen mit dem Audicon-Programm win-IDEA vornehmen. Weiter wird der Prüfer spezielle Branchenerfahrungen abfragen oder über die Zentralen Fahndungsnachrichten (ZFN) weitere Informationen oder Branchentypiken in Erfahrung bringen wollen.
Das alles kann zwar nicht der Steuerpflichtige ebenfalls machen. Aber einen Teil davon. Nämlich: im Internet recherchieren, sich auf eine Prüfung vorbereiten kann. Prüfungsschwerpunkte im Internet oder bei solchen Spezialisten wie mir erfragen oder auf deren homepages in Erfahrung bringen. So stößt er beispielsweise auf diese Seite hier oder auf andere informative Seiten. Er kann dann so vorbereitet ein entsprechendes Vorgespräch mit seinem Steuerberater oder z.B. mit mir über die o.a Fragen oder Spezialfragen führen. Gemeinsam kann man neuralgische Punkte besprechen, die möglicherweise in der Prüfung ein Thema sein könnten: Unterlagen für größere Anschaffungsvorgänge noch einmal zusammenstellen, Kassenbuch, Kassenberichte, bei einer elektronischen Kasse die Bedienungsanleitung und die Programmierungsunterlagen der Ersteinrichtung und sämtliche Änderungsprotokolle zusammenstellen oder notfalls bei dem Kassenaufsteller in Kopie anfordern, Inventuren, Bewertung halbfertiger Erzeugnisse, Verrechnungspreise, oder andere Punkte, die wahrscheinlich schon in Zwischenbesprechungen oder in den Jahresabschlussgesprächen mit dem Steuerberater oder der Steuerfachangestellten thematisiert waren, noch einmal auffrischen und besprechen und die entsprechenden Belege zusammenstellen, sowie die Argumentationsketten noch einmal in Erinnerung rufen.
Auch die Erörterung einer Selbstanzeige gehört natürlich hierher: schließlich ist nur die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung gesperrt. Möglich ist aber noch die strafbefreiende Wirkung aufgrund einer Selbstanzeige bei einer bloß leichtfertigen Verkürzung, § 378 AO. Darüber hinaus sind Berichtigungen bei mittelschwerer oder einfacher Fahrlässigkeit natürlich immer möglich, § 153 AO.
Aber auch eine Selbstanzeige nach § 370 AO bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung ist immer noch möglich: wenn auch keine strafbefreiende Wirkung eintritt, kann aber eine Strafmilderung erreicht werden, wenn solche Sachverhalte wahrscheinlich aufgedeckt werden und dann an dem Vorsatz wohl kein Weg vorbei führt, dann ist es immer noch besser, eine strafmildernde unwirksame Selbstanzeige abzugeben als gar nichts zu machen und unrealistisch sich zu wünschen oder zu hoffen, dass der Prüfer betriebsblind ist und nichts entdecken wird. In diesem Zusammenhang muss man natürlich auch überlegen, ob gefeuerte Mitarbeiter oder die verlassene Ehefrau oder die enttäuschte Freundin Anzeigen erstattet haben könnten und damit die Entdeckung bestimmter Sachverhalte unausweichlich ist. Dann ist das Nichtstun und die „Hände in den Schoß zu legen“ der falsche Weg. Insoweit muss man bedenken, dass trotz Fremdanzeigen, wenn diese aus Sicht des Finanzamtes nicht hinreichend belastbar erscheinen, manchmal die BP vorgeschickt wird um den Sachverhalt zu eruieren. Dann kommt der Betriebsprüfer als Wolf im Schafspelz und prüft scheinbar unbefangen, hat jedoch die Fremdanzeigen natürlich im Köcher, nämlich im Rahmen seiner Prüfungsvorbereitungen die Anzeige gesehen und natürlich überprüft und mit der BuStra bzw. Steufa vorbesprochen und sich genau auf die neuralgischen Punkte dann vorbereitet. Während hier dann BuuStra und Steufa dann abgewunken haben, kann er trotzdem mit sachgerechten Tipps von der Steufa instruiert werden. Hier anzunehmen, dass die Taten unentdeckt blieben, ist natürlich abwegig. Ein solcher Vorfall vor, ist trotz des Sperrwirkungstatbestandes aufgrund der Prüfungsanordnung möglicherweise sinnvoll, eine Selbstanzeige zu versuchen, selbst wenn diese gesperrt ist. Möglicherweise gibt es dann für andere Steuerarten oder andere Prüfungszeiträume noch eine Straffreiheit, für die gesperrten Steuerarten und Zeiträume jedenfalls eine Strafmilderung und möglicherweise – jene Sachverhaltskonstellation – lässt sich auch diskutieren, ob vielleicht nur eine Leichtfertigkeit oder eventuell mittelschwere oder leichte Fahrlässigkeit vorliegt, sodass möglicherweise die Selbstanzeige doch noch zur Straffreiheit führt. Das hängt aber natürlich sehr stark von dem konkreten Sachverhalt ab. Wenn Einnahmen nicht erklärt wurden, etwa Ausgangsrechnungen mit einem anderen Konto versehen wurden, etwa dem Privatkonto der Ehefrau und dorthin die Erlöse umgeleitet wurden, lässt sich natürlich nicht damit diskutieren, man habe hier nur versehentlich die Einnahmen nicht erfasst. Hat also der Ehegatte Provisionen umfangreich auf seinen beiden Geschäftskonten vereinnahmt und bei einzelnen Rechnungen das Konto seiner Ehefrau oder ein ausländisches Konto in der Schweiz oder sonst wo als Empfängerkonto angegeben, ist nicht ersichtlich, warum hier ein Versehen vorliegen sollte und warum dies keine vorsätzliche Steuerhinterziehung sein sollte, wenn diese Erlöse auf dem Konto der Ehefrau oder dem Schweizer Konto nicht erfasst wurden und diese Konten auch nicht in der Buchhaltung des Steuerpflichtigen überhaupt erwähnt wurden. Ist der Fall aber minimal anders, gab es etwa Pfändungen auf den Geschäftskonten des Inhabers und hat dieser um wirtschaftlich überleben zu können bei verschiedenen Ausgangsrechnungen dann die Konten seiner Ehefrau oder ein ausländisches Konto angegeben, und sind dann in der Steuererklärung die Erlöse aus diesem Konten zwar überwiegend angegeben, versehentlich aber ein oder 2 Erträge durch einen Additionsfehler auf diesen Konten nicht erfasst worden, ist das mit dem Hinterziehungsvorsatz keineswegs klar. Wandeln wir den Fall noch ein wenig ab: sind 12 Erlöse auf dem ausländischen Konto eingegangen, 11 Erlöse etwa jeweils um 10.000 € und ein Erlös um 90.000 € und wird nun ausgerechnet dieser dicke Erlös um 90.000 € „vergessen“, so ist das fraglich, ob das Vergessen des größten Erlöses geglaubt wird. Hat im selben Fall der Steuerpflichtige aber einen dieser kleineren Beträge von um 10.000 € tatsächlich vergessen, könnte hier vielleicht eine Leichtfertigkeit oder vielleicht auch nur eine mittlere oder gar leichte Fahrlässigkeit vorliegen, sodass in diesem Fall das Vergessen dieser 10.000 € vielleicht eine Selbstanzeige nach §378 AO darstellen könnte oder eine Berichtigung nach § 153 AO. Hat unser steuerpflichtige aber 4 oder 5 dieser zehntausender Beträge vergessen wird die Sache noch kniffliger: dann stellt sich die Frage, warum er nicht sorgfältig alle Erlöse auf diesem Auslandskonto erfasst hat bzw. warum er nicht das gesamte Auslandskonto seinem Steuerberater zur Kontrolle und zum Zwecke der Buchung nach dem Grundsatz „ keine Buchung ohne Beleg“ gegeben hat. Ob hier mittelschwere Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit vorliegt oder eventuell sogar bedingter Vorsatz, wird schwer zu entscheiden sein. Für den bedingten Vorsatz würde eine gleichgültige Haltung hinsichtlich der Vollständigkeit, ein „na wenn schon- ist mir doch egal ob hier Einnahmen fehlen oder nicht“ gegenüber dem Rechtsgut des vollständigen und korrekten Steueraufkommens sprechen. Mit einer solchen Haltung wäre schon der bedingte Vorsatz, nämlich ein Billigendes in Kauf nehmen des Erfolges im Sinne einer Hinterziehung möglicherweise gegeben. Jemand der derart schlampig seine Erlöse erfasst und hierbei gleich mehrfach Erlöse in nicht unerheblicher Höhe (jeweils 10.000 €) übersieht, hat möglicherweise eine solche egal- Haltung gegenüber dem Rechtsgut der vollständigen und korrekten Steuererklärung. Andererseits können natürlich Arbeitsüberlastung, Krankheit, Alter, Rechenschwäche oder Unübersichtlichkeit der Unterlagen es verständlich machen, dass solche Fehler mehrfach passieren und dann diese Fehler zwar zu steuerlichen Korrekturen führen, mithin zu einer Nachversteuerung führen, aber eben steuerstrafrechtlich keinen Vorsatz, allenfalls eine Leichtfertigkeit oder vielleicht auch nur eine mittelschwere oder leichte Fahrlässigkeit nach sich ziehen, mit der Folge, dass in den letzteren beiden Fällen dieses Verhalten sanktionslos wäre und im Falle der Leichtfertigkeit zwar eine Bebußung drohen würde, diese aber durch eine noch rechtzeitige Selbstanzeige vermieden würde. Eine solche Selbstanzeige nach § 378 AO wäre dann noch rechtzeitig, solange kein Steuerstrafverfahren gegen den Steuerpflichtigen eingeleitet und ihm bekannt gegeben worden wäre.
Aber losgelöst von der Frage einer möglichen Berichtigung der Selbstanzeige gibt es noch weitere zahlreiche Dinge in der Vorbereitung einer Betriebsprüfung zu erledigen: in welchem Zimmer soll der Betriebsprüfer prüfen? Ist das Zimmer in Ordnung? Sind störende oder irreführende Bilder oder Unterlagen aus dem Zimmer geräumt? Sind Schränke, deren Inhalt er nicht sehen können soll, abgeschlossen bzw. abschließbar? Ist nur das in dem Zimmer, was der Prüfer sehen muss oder soll? Hat der Prüfer einen bequemen Sitz und einen ausreichend großen Schreibtisch? Ist das Zimmer ansonsten sauber, ordentlich und sachgerecht ausgestattet. Dabei gibt es keinen eigenen Telefonanschluss, keinen eigenen Kopierer für den Betriebsprüfer. Natürlich gibt es ausreichend Kaffee und Wasser. Ist die Auskunftsperson, soweit dies der Steuerpflichtige nicht selbst es, über alle Sachverhalte informiert und kann jederzeit Auskunft und rede dem übergeben? Sind die Personen, die mit dem Betriebsprüfer in Berührung kommen, geschult, dass sie ihm nicht ohne weiteres Auskunft erteilen, im gleichwohl nett und höflich gegenübertreten aber im Übrigen auf die Auskunftsperson oder auf den Unternehmensinhaber verweisen?
Dann ist ein Blick in die Unterlagen im Rahmen der Prüfungsvorbereitung natürlich sinnvoll: Sind die Unterlagen alle vollständig lesbar? Sind eventuell irgendwo noch Postits vom Steuerberater oder Schmierzettel oder Warnhinweise vom Steuerberater oder der Steuerfachgehilfin, dass etwa Eingangsrechnungen nicht in Ordnung sind oder Anschriften nicht stimmen, der Aufschlagssatz auffallend niedrig sei oder Ähnliches mehr? Der Klassiker wäre also beispielsweise eine eBay- Rechnung, die eben keine ordnungsgemäße Rechnung darstellt oder eine falsche Anschrift hat, etwa weil ein anderes Familienmitglied, das den eBay Account hat und unter dessen Namen dann die Sache für den Betrieb gekauft wurde? Dann stellt sich die Frage, ob hier noch eine ordnungsgemäße Rechnung von dem Verkäufer erlangt werden kann. Wenn also bei Rückgabe des Monatsordners mit dem entsprechenden Postit durch die Steuerfachangestellte im Steuerberatungsbüro dieser übersehen wurde, wäre es nun an der Zeit, sich um eine richtige, ordnungsgemäße Rechnung zu kümmern. Oder falls Rechnungen auf Thermo-Papier nicht mehr so richtig lesbar sind, sollten diese spätestens jetzt noch einmal kopiert werden oder besser noch neue Ersatzrechnungen angefordert werden, damit diese dann bei Prüfungsbeginn vorliegen. Aber Vorsicht: Ersatzquittung ist nicht gleich Ersatzquittung: sind etwa Tankquittungen nicht mehr lesbar, kann der Tankstellenpächter nicht einfach eine Ersatzquittung auf einem DIN A6-Vordruck erstellen. Denn der Tankstellenpächter verkauft den Kraftstoff nur als Kommissionär, also im fremden Namen und auf Rechnung der Kraftstoffgesellschaft. Nur diese könnte als Kommitentin dann Ersatzquittungen ausstellen während der Tankstellenpächter dies nicht wirksam kann.
Ob man innerhalb der Richtsätze mit seinem Betriebsergebnis oder dem Reingewinnsatz liegt, hätte eigentlich schon im Rahmen der Jahresabschlussgespräche oder früherer Zwischenbesprechungen anhand der BWAs zwischen Steuerberater und steuerpflichtigem erörtert werden müssen. Auch ob die sonstigen Verprobungen, etwa der Bruttoumsatz im Verhältnis zu den Personalkosten oder der Wareneinsatz im Verhältnis zur Ausbeute passt, wäre jetzt etwas spät zu prüfen. Dies hätte schon im Rahmen von Zwischenbesprechungen unterjährig bzw. spätestens beim Jahresabschluss mit dem Steuerberater erörtert werden müssen. Wenn jetzt vom Steuerberater oder vom Steuerpflichtigen solche Themen im Rahmen der Prüfungsvorbereitung aufkommen, wäre dies möglicherweise sehr überraschend und möglicherweise auch spätestens jetzt einen Anhaltspunkt mich zu konsultieren…
Dann kann je nach Fall auch das Thema, „wie verhält man sich bei einer Fahndungsprüfung bzw. Steuerfahndungsdurchsuchung?“ oder „welche Anzeichen gibt es in der Prüfung, die für einen baldigen Fahndungseinsatz sprechen könnten?“ ansprechen … oder gleich zu mir kommen …
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