Steuerumgehung, Gestaltungsmissbrauch, § 42 AO, § 16 AStG, günstigste Gestaltung
Steuerumgehung, Gestaltungsmissbrauch, § 42 AO, § 16 AStG, günstigste Gestaltung … wo ist die Grenze zwischen einer legalen Steuerreduzierung durch die Wahl einer steuerlich günstigen oder der günstigsten Gestaltung und einer, die keinen anderen Grund als den der Steuerersparnis hat?
Was darf man noch – und was darf man nicht mehr? Steuerrecht hat auch Lenkungsfunktion. Der Staat lenkt über das Steuerrecht die Wirtschaft und die Privaten. So dürfen die Vertragsparteien die steuerlich günstigste Gestaltung der Abfindungsvereinbarung wählen:
Die Vertragsparteien können die ursprünglich vorgesehene Fälligkeit der Abfindung nachträglich, aber noch vor Entstehen der Abfindungsforderung abändern und einen späteren Fälligkeitstermin wirksam bestimmen. So können sie den steuerlichen Zufluss der Abfindung abweichend von der ursprünglich getroffenen Fälligkeitsregel gestalten (BFH 11.11.09, IX R 1/09).
Der Staat will damit Anreize schaffen, … ein bestimmtes Verhalten fördern oder ein anders ungewünschtes Abstrafen, indem er es mit hohen Steuerlasten belegt oder typisierende, pauschale Regelungen schafft um schwierige streit anfällig und schwer aufklärbare Konstellationen wie etwa die nachträglichen anschaffungsnahen Aufwendungen pauschal und typisierend zu regeln, die unattraktiv sind. Der, der das verstanden hat und sich lenken lässt, nach einer optimalen steuerlichen und wirtschaftlichen Gestaltung sucht, wandelt auf einem schmalen Pfad, der ihm dann ggf. zumindest moralisch zum Vorwurf gemacht wird … er würde Steuerschlupflöcher suchen und ausnutzen.
Derjenige, der aber so legal Steuern optimal vermeidet bzw. reduziert, verhält sich nicht rechtswidrig, sondern rechtmäßig. Dem gegenüber ist ein Missbrauch nach § 42 AO gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nicht steuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Dies liegt aber nicht vor, wenn ein Vorgang ausschließlich wegen seiner steuerlichen Auswirkungen verwirklicht wird. Beispiele hierfür sind die Heirat Ende Dezember zur Erreichung des Splittingtarifs für dieses Jahr oder das Schieben von Ausgangsrechnungen in das nächste Jahr oder das Vorziehen von Ausgaben in das Wirtschaftsjahr, etwa Anschaffungen vom geringwertigen sofort abzugsfähigen Wirtschaftsgütern vor dem 31.12., Schenkungen im 10-Jahres+1 Tages-Rhythmus zur Ausnutzung der Freibeträge usw.. Ein Missbrauch liegt auch dann z.B.nicht vor, wenn § 17 EStG zeitlich günstig ausgenutzt wird.
Denn die Vorschrift schreibt einem Anteilseigner nicht vor, wann er seinen Verlust steuer wirksam zu realisieren hat. Selbst Ringverkäufe von einem Anteilseigner an den nächsten bei gleichzeitigem Kauf dessen gleich hoher Beteiligung sind nach Ansicht des BFH nicht gestaltungsmissbräuchlich (BFH, Urteil vom 07.12.2010, IX R 40/09: Die verlustbringende Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils im Sinn des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG an einen Mitgesellschafter ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich im Sinn des § 42 AO, weil der Veräußerer in engem zeitlichen Zusammenhang von einem anderen Mitgesellschafter dessen in gleicher Höhe bestehenden Gesellschaftsanteil an derselben Gesellschaft erwirbt). Dennoch kann dem spitzfindig Gestaltenden schnell der Vorwurf gemacht werden, bei seiner Steuerumgehung habe er die Steuerverkürzung billigend in Kauf genommen. Dies wäre eine bedingt vorsätzliche Steuerhinterziehung.
Man muss hier dann argumentieren, dass der, der die Grenze des Zulässigen auslotet auch billigend in Kauf nimmt, diese zu überschreiten …. Richtig ist das aber nicht. Denn zu einer vorsätzliche n Steuerverkürzung gehört es, der Täter die Tatbestandsverwirklichung vorhersieht und ihm die Rechtsgutsverletzung gerade gleichgültig ist, ihm es also zwar nicht darauf ankommt, den Steueranspruch zu verkürzen, er es aber mit einer gleichgültigen Handlung gegenüber dem Rechtsgut weiter handelt, sehend, dass es zu einer Verkürzung kommt und er sich quasi denkt „na, wenn schon …“. Dass er es also für möglich hält, steuerlich unrichtige bzw. unvollständige Angaben zu machen und dennoch weiterhandelt.
Dies ist aber bei dem Steuerpflichtigen, der zwar legal Steuern vermeiden oder reduzieren will, gerade nicht der Fall. Würde er erkennen, dass er mit seiner Gestaltung die rechtlich zulässige Grenze überschreitet, dann würde er nicht weiterhandeln. Aus der Überschreitung der Grenze wird man nicht ohne weiteres den Rückschluss ziehen können, dass der Steuerpflichtige dies bedingt vorsätzlich machte: der, der sich im Steuerdschungel verfahren hat, hat sich nicht unbedingt absichtlich verfahren. Dazu müsste in einer Beweisaufnahme mehr festgestellt werden.
Aber gerade bei schwierigen Gestaltungen wirft dies wiederum die Frage auf, was eigentlich zu erklären ist: eine rechtliche Subsumtion oder Ziele oder Interessen oder verdichtete Zahlen? Wie kann ich bei einer fehlerhaften Subsumtion von einer falschen Tatsachenerklärung ausgehen, wenn die Erklärung sich nur auf Zahlen bezieht? Muss man Auslegungen, Sachverhalte und Subsumtions- und Rechenvorgänge in einer Art in einer Art Gesamtdarstellung als Begleitbuch der Steuererklärung beilegen? Muss das Finanzamt nicht ggf. nachfragen? Von einer Steuerumgehung spricht man, wenn zur Minderung der Steuerlast eine rechtliche merkwürdige Gestaltungen gewählt werden, die aus wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn macht, keine Vorteile bringt und eigentlich nur eine Steuerreduzierung im Sinn hat. Eine Steuerumgehung ist zwar nicht per se strafbar, jedoch wird die gewählte Steuergestaltung nicht anerkannt.
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