Lea und der wilde Sven – steuerliche und steuerstrafrechtliche Haftung für steuerliche Fehler und Verfehlungen des Ehegatten
Lea und Sven waren seit 4 Jahren verheiratet. Sie war in einer Einzelhandelskette als Verkäuferin bzw. Kassiererin angestellt. Er betrieb damals seit 8 Jahren selbstständig eine Schreinerei. Ihr Sven war in seinem Freundeskreis seit vielen Jahren als „wilder Sven“ bekannt. Er hatte als Jugendlicher ziemlich viel Mist angestellt und hatte seitdem den Spitznamen „wilder Sven“. Er frisierte als Jugendlicher Mofas, dann war da der Ritt auf einer Kuh durch den halben Ort, der sogar dann in der Fastnachtsrede ausführlich beschrieben wurde, über Jahre seine Mitgliedschaft bei den Kerweburschen und hatte dabei allerlei Streiche mitgemacht oder initiiert, u.a. das Absägen eines Standblitzgerätes und allerlei lustige und auch nicht ganz so witzige Aktionen brachten ihm diesen Spitznamen als „wilder Sven“ ein. Zu ihr war er aber immer lieb und nett – nie wild. Sie hatte trotzdem den Spitznamen für ihn beibehalten, wobei sie ihn zärtlich „wilder Sven“ nannte und dabei immer lachte.
Ihr wilder Sven hatte immer viel Bargeld. Er brauchte aber nie zur Bank oder zum Bankautomaten gehen, um welches zu holen. Es war Schwarzgeld. Die meisten seiner Kunden wollten keine Rechnung und zahlten prompt und bar. Er hatte so gut wie keine Zahlungsausfälle und beide lebten gut und sorgenlos. Das Leben war schön und wenn ihnen was gefiel, kauften sie es sich. Lea fand das mit dem Schwarzgeld zwar nicht toll. Details kannte sie auch nicht. Angst entdeckt zu werden hatte sie schon – aber er beruhigte sie immer wieder, wenn mal das Thema darauf kam und er wieder mal die Taschen voller Geld, meist zu einem Bündel zusammengerollt in der Hosentasche hatte: wie soll das rauskommen? Es gibt doch nichts Schriftliches. Er quittiere doch seinen Kunden nicht den Erhalt des Geldes. Keine Rechnung – keine Quittung. So einfach war das, erklärte er ihr. Sie vergas – oder besser verdrängte das und schließlich lebten beide gut von dem Geld. Er hatte ihr mal erzählt, er mache ungefähr die Hälfte seines Umsatzes schwarz. Ob er das geschätzt oder errechnet hatte, wusstest nicht. Sie hatte da nicht den überblick. Auch wenn sie ihm bei der Buchführung und bei dem Schreiben von Angeboten immer wieder half – das was in die Buchführung kam, war ja nun wirklich echt und das was draußen blieb kannte sie nicht und Details wusste sie nicht. Ob das mit der Hälfte übertrieben war und nur s etwas prahlerisch von ihm dahingesagt war, war ihr nicht klar. Lea erschrak zwar darüber sehr und wollte das auch nicht. Aber das neu gebaute Haus und die Urlaube, die Möbel, die Autos und die Klamotten mussten auch finanziert werden und auch im eigenen Haus machten viele der anderen Handwerker auch alles schwarz. Lea staunte darüber nicht schlecht. Das war ja ein unheimlich großer Kreislauf, der da am Finanzamt vorbei lief. Bei ihnen im Laden ging alles über die Kassen, da lief so was gar nicht. Der wilde Sven erklärte ihr, es sei auch nicht so, dass er das wirklich wollte. Sie hätte ja recht und er gelobte Besserung. Er erklärte ihr aber auch, dass viele Auftraggeber das aber so wollten. Er würde zur Besichtigung auf manche Baustelle gehen und da erklärte gleich so mancher Bauherr, dass er keine Rechnung brauche. Andere ließen sich einen mündlichen Kostenvoranschlag oder einen schriftlichen geben und dann begann das Gefeilsche und am ende musste mindestens die Mehrwertsteuer wegfallen. Er würde sich ja eigentlich freuen, wenn er eine Rechnung schreiben könne und das offiziell in die Buchhaltung nehmen könne. Es würde ihm ja sonst auch keiner glauben, dass er den ganzen Tag nur Zuhause sinnlos rumsitzen würde. Ein paar Umsätze bräuchte er ja schließlich fürs Finanzamt und für die Bank. Also kassierte er bei vielen seiner Kunden die Beträge ohne Mehrwertsteuer und es wurden nie eine Rechnung erstellt. Den Vorgang gab es dann eben nie. Wenn dann im Nachhinein mal Reklamationen kamen, musste er die halt so beheben. Wenn die Schäden aufgrund von Falschbehandlungen der Kunden entstanden, wurden die Reparaturen natürlich auch nur bar bezahlt.
Eines Tages klingelte es morgens um 7:00 Uhr an der Haustür. Eine Frau mittleren Alters stand dort. Lea öffnete. Die Dame fragte nach Sven. Der war natürlich noch da. Eine frühe Kundin und warum ging die nicht in die Werkstatt, sondern kam zum Privathaus? Was Lea nicht wusste, war, dass einige Kollegen der Dame schon an der Werkstatt und beim Steuerberater warteten…. Während Lea sich umdrehte und nach hinten nach Sven rief, er möge doch mal kommen, schob sich die Dame in die Tür, zückte einen Ausweis, aus dem sich ergab, dass sie von der Steuerfahndung war und auf einmal tauchten noch weitere Beamte auf. Als wären sie unter der Fußmatte versteckt gewesen, sprossen die sprichwörtlich wie Pilze aus dem Boden. Die Dame griff in ihre Tasche, holte einen Durchsuchungsbeschluss heraus und stellte sich als Steuerfahnderin und Fahndungsleiterin in diesem Fall vor. Sven kam hinzu und war völlig überrascht. Steuerfahndung? Warum? Wieso?
Während die Durchsuchung im Einfamilienhaus und später dann auch in der Werkstatt und den beiden Lagern stattfand, die beiden Firmenwagen als auch der Wagen von Lea durchsucht wurden und kistenweise Unterlagen, Pläne, Rechnungen sowie die ganze Buchführung und die Rechner aber auch die Handys beschlagnahmt wurden, das Lager mit Holz und Schrauben, sowie die Werkstatt und die Lackiererkabine von den Fahndern fotografiert wurde, war schließlich um 14:30 Uhr die Durchsuchung beendet und die Fahnder zogen mit allen steuerlich relevanten Unterlagen, Plänen sowie 2 Rechnern, einem Laptop und den beiden Handys ab. Sven protestierte nur schwach – wie solle er weiter arbeiten. Auf den Rechnern waren zahlreiche Pläne und die Terminplanung für die nächsten anstehenden Arbeiten abgespeichert und ohne die Pläne konnte er nicht weiterarbeiten und außerdem brauchte er die Rechner für seine Programmierungen der CAD-Sägemaschine, zum Rechnungen schreiben und die ganzen Kontakte und Adressen waren elektronisch auf dem Rechner bzw. seinem Handy. Die leitende Steuerfahnderin teilte ihm mit, dass er nach der kompletten Spiegelung aller Daten seine Rechner sowie seinen Laptop und die Handys zurückerhalten könne. Die übrigen Unterlagen erst nach Beendigung des Verfahrens. Aber Kopien könne er immer bekommen – er müsse dann Termine mit ihr ausmachen und dann könne er unter Aufsicht sich die Unterlagen ansehen und benötigte Unterlagen in Kopie erhalten. Ihm war schon sofort klar, dass so mancher Kommentar auf WhatsApp problematisch war und manches bar abgewickelte Geschäft sich aus den Texten wohl nachweisen ließe. Er war wohl zu sorglos gewesen. Von einem Kunden wusste er, dass da sehr deutlich der Kunde geschrieben hatte, dass er den Auftrag erteile, er aber keine Rechnung wolle – der fragte ob 25 % Abschlag dann gingen – und sie hatten sich auch ca. 20 % Abschlag geeinigt, indem sie die Mehrwertsteuer wegließen und dann auf den nächsten glatten Tausender abrundeten…. hätte er das doch nur gelöscht. Doof war das gewesen, dachte er sich. Aber wer rechnete schon mit einer Fahndungsdruchschung? Und das die auch die Handies beschlagnahmen und mitnehmen würden … Aber warum kam überhaupt die Steuerfahndung zu ihm? Wer hatte ihn angehängt? Er war völlig geplättet. In dem Durchsuchungsbeschluss hieß es dazu nur, dass er bei einem Kunden die Arbeiten ohne Rechnung durchgeführt habe und den Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer in bar habe kassieren wollen und dies ein Indiz für ein Schwarzgeschäft sei. Der Kunde habe auch bezahlt. … Das kann schon sein. Er kann sich an den Kundennamen, der im Duchsuchungsbeschluss stand, kaum noch erinnern … das war schon 3 Jahre her … und es waren so viele, die das so machten. Das war bei dem gar kein so großer Auftrag gewesen. Da hatte er nur die Wendeltreppe abgeschliffen und eine Stufe getauscht, wenn er sich richtig erinnerte. Das war bei dem im Elternhaus gewesen. Aber warum sollte der ihn nachträglich beim Finanzamt verpetzen? Dafür gab es doch gar keinen Anlass. Und Ärger wegen seiner Arbeitsleistungen hatte er nicht mit diesem Kunden oder gar mit einem anderen seiner Kunden gehabt. Im Regelfall waren die sehr zufrieden. Und wenn mal was nicht passte, besserte er nach oder gab einen Preisnachlass. Er hatte einen großen, zufriedenen Kundenstamm. Da gab es einheitlich nie Ärger. Warum sollte einer von denen ihn jetzt beim Finanzamt anschwärzen? Er verstand das gar nicht. Und Kunden, die er nicht kannte und die ihm komisch vorkamen, für die hatte er erst gar keine Zeit oder setzte den Preis so hoch, dass die andere, billigere problemlos fanden. Die konnten ihn auch nicht angehängt haben … er grübelte lange darüber nach, wie das rauskommen konnte.
In der Folgezeit kam zunächst ein dinglicher Arrestbeschluss über 250.000 EUR. Der kam in so einem gelben Brief. Das Gelb des Briefumschläge sah gar nicht so böse, so bedrohlich aus. Nur wenn mann damit seine Erfahrung machte, brauchte man die gelben Umschläge dann nicht mehr. Man wusste, dass dann da nichts Erfreuliches drinnen war. Lea erinnerte sich noch, dass sie damals diesem gelben Briefumschlag gar keinen Argwohn entgegengebracht hatte. Der Briefträger damals hatte den Briefumschlag mit dem Arrestbeschluss ihr übergeben und hinten heraus dann eine Postzustellungsurkunde geschickt herausgefischt, die er mit seinem Kuli handschriftlich ausfüllte. Er hatte sie nach ihrem Namen gefragt und diesen auf dieser Urkunde eingetragen und sie hatte, so naiv wie sie war, nach dem Umschlag und der Postzustellungsurkunde gegriffen. Der Briefträger hatte aber damals lachend ihr erklärt, dass die Postzustellungsurkunde nicht für sie sei, sondern an den Absender als Beleg für die Übergabe der Urkunde in diesem Brief zurückgesandt werden würde. Sie weiß noch genau, wie peinlich ihr das war und wie sie sich vielmals bei ihm für ihr Versehen entschuldigt hatte und ihm erklärte, dass sie das nicht gewusst habe. Der Briefträger hatte nur gelacht und ihr gesagt, dass er das gemerkt habe. Aber das spreche für sie, dass sie sich mit den Postzustellungsurkunde nicht auskenne…
Später sollten noch mehrere solche gelben Briefumschläge ihr ins Haus flattern. Sie ahnte zu diesem Zeitpunkt noch nicht, das es eine Zeit geben würde, in der fast wöchentlich ein solcher Briefumschlag käme.
Aber der Reihe nach: die 250.000 EUR aus dem dinglichen Arrestbeschluss konnte der wilde Sven schon nicht bezahlen. Lea natürlich auch nicht. Die Schreinerei erwirtschaftete zwar schöne Gewinne, allerdings war das Einfamilienhaus neu gebaut und die Finanzierung und Tilgung kosteten viel, zudem fuhren die beiden zweimal jährlich in Urlaub und der Rest ging für Einrichtung und Klamotten drauf. Große Rücklagen hatten sie nicht. Dem Anwalt hatten sie 5.000 EUR bezahlt, aber der machte nichts. Dem Steuerberater hatten sie 3.000 EUR für die Betreuung in dem Steuerstreit und Steuerstrafverfahren gezahlt, aber auch hier ging es nicht wirklich weiter. Der Anwalt hatte dann irgendwann Akteneinsicht im Steuerstrafverfahren erhalten, aber auch daraus ergab sich nicht, wer sie angehängt hatte … das war alles sehr mysteriös.
Sven brachte weiter immer wieder viel Bargeld mit. Ganze Bündel lagen manchmal auf dem Tisch. Das mussten mehrere tausend Euro sein. Lea fragte ihn, ob er damit nicht aufhören wolle. Er zuckte nur die Achseln. Das bin nicht ich – das sind meine Kunden, antwortete er. Die wollen das. Soll ich denn so blöd sein und das Geld nicht nehmen? Wenn ich das nicht mache, gehen die Kunden woanders hin. Die anderen machen dann das Geschäft – und zwar genauso schwarz wie ich. Die Kunden wollen einfach die 19 % Umsatzsteuer sparen. Und da ist unser Staat selbst dran schuld: wäre die Umsatzsteuer nicht so hoch, würden vielleicht mehr die Umsatzsteuer akzeptieren. Es gab Zeiten, da lag die bei 9 oder 11 Prozent, rechtfertigte sich Sven. Und es gibt genug Kollegen, die fast alles schwarz machen, erklärte er ihr. Die sind dann einfach billiger als ich. Meine Arbeitsleistung ist zwar supergut. Aber der Preis spielt natürlich auch für viele Kunden eine Rolle. Wenn ich die Kunden nicht verlieren will, muss ich so handeln. Und letztendlich: wie soll das auch herauskommen? Da haben die vom Finanzamt doch sowieso keine Chance. Und wenn mich einer angehängt hat, dann ist das der einzige Fall – mehr haben die nicht. Und bei dem dinglichen Arrest haben die doch nur geschätzt. Das haben die doch nur so geschrieben, ohne Beweise, selbst die Ermittlungsakte ist leer, erklärte er ihr. Die hätten den Wareneinkauf einerseits hochgeschätzt und daraus auf die Verarbeitung des eingekauften Materials zuzüglich eines Gewinnzuschlages den Materialumsatz geschätzt und dazu meine Arbeitszeiten hoch kalkuliert. Zur Gegenkontrolle haben sie dann noch meine theoretisch möglichen Arbeitsstunden multipliziert mit meinem Meister-Stundensatz hoch kalkuliert und kamen auf astronomische Zahlen. Die haben einfach 8 Stunden pro Tag mal 54 € mal 6 Tage mal 52 Wochen plus Umsatzsteuer gerechnet. Das ist doch völlig unrealistisch. Leerlauf, Reklamationen, Aufmaß und Baustellenbesprechungen, Besorgungsfahrten und allgemeine Verwaltungsarbeit fressen doch viele Stunden als nicht abrechenbar auf. Ganz zu schweigen von Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, Krankheit und Urlaub. Das weißt du doch selbst. Das ist alles Quatsch, was die kalkuliert haben. Du weißt doch selbst, dass ich so viel nicht verdiene, erläuterte er ihr. Sie fragte, was denn sein Anwalt und sein Steuerberater dazu sagten. Er meinte, die hätte so was in die Richtung ans Finanzamt geschrieben – aber das sei kraftlos und wenig überzeugend gewesen und das Finanzamt habe es auch nicht geglaubt. Aber beweisen wieviel es war kann ich auch nicht – ich habe doch kein Schwarzbuch geführt. Er zuckte die Achseln, wirkte hilflos genehmigte sich erst einmal einen Whisky. Lea fragte ihn, ob denn diese hohen abrechenbaren Stunden nicht das Finanzamt beweisen müsse und ob es denn nicht Erfahrungssätze gäbe, dass niemand 100 % seiner Arbeitszeit anrechenbar habe. Sie fragte weiter, ob denn nicht die Handwerkskammer Erfahrungssätze oder Erhebungen dazu habe und ob die ihm nicht helfen könnten … Er schaute sie einen Moment verdutzt an – fragte zurück, warum denn sein Anwalt und sein Steuerberater nicht auf so was kämen und sagte, er würde morgen beide mal anrufen und sie darauf hinweisen. Danach trank noch 2 Flaschen Bier.
So verging die Zeit. Es kamen dann Schätzungsbescheide vom Finanzamt. Die waren noch höher als der ursprüngliche Arrestbeschluss. Die weiteren Ermittlungen hätten noch höhere Hinterziehungen nachgewiesen. Die weiteren Nachkalkulationen des Finanzamts führten nunmehr zu einer Nachzahlung von über 463.000 EUR. Völliger Wahnsinn, erklärte der wilde Sven seiner Lea. Aber er griff immer mehr zum Alkohol. In der Werkstatt fand sie zufällig eine Flasche Chantre … halb leer.
Die Probleme wurden immer schlimmer, als er nach einem Bagatellunfall zur Blutprobe gebeten wurde. Die junge Fahrerin, der er mit seinem Lieferwagen aufgefahren war, hatte noch einen Führerschein auf Probe. Es war nicht ihr Auto, sondern das ihrer Eltern. Sie entschuldigte sich, meinte aber, dass sie daher unbedingt die Polizei rufen müsse. Er bot ihr Geld an, damit sie dies lasse. Er hatte ja mal wieder genug dabei. Aber sie griff zum Handy und kurz danach war die Polizei zur Verkehrsunfallaufnahme da. Einer der Beamten hatte wohl seine Fahne gerochen. Alles Bitten und Flehen half nichts. Erst musste er Blasen. 1,6 Promille zeigte das Blutalkohol-Atemtestgerät. Die spätere Analyse der Blutprobe ergab 1,69 Promille. Über mehr als ein Jahr war der Führerschein dann weg. Die Umsätze gingen drastisch runter. Der Schreinerei ging es auf einmal schlecht. Seine Arbeitsleistung sank. Immer mehr Kunden waren unzufrieden. Als Lea im Lager als auch im Keller weitere geheime Alkoholverstecke fand und immer mehr leere Einwegflaschen in die Glascontainer brachte, kam es immer häufiger wegen des Alkoholkomsums von Sven zum Streit zwischen ihnen. Sie wollte zwar eigentlich ein Kind von ihm. Das war zumindest die Planung bislang gewesen. Doch jetzt unter diesen Umständen hielt sie es für besser, erst einmal zu warten. Andererseits lief ihr etwas die Zeit davon. Ihre biologische Uhr tickte. Sie war mittlerweile schon 24 und gehörte damit statistisch gesehen zu den Spätgebärenden. Wenn sie 3 Kinder haben wollte, müsste sie langsam mal anfangen.
So verging die Zeit. Der Anwalt und der Steuerberater schrieben immer mal wieder irgendwas an das Finanzamt. Das Finanzamt antwortet dann auch mal wieder. Es war fast wie ein Pingpong. Sie hatte schon Angst zum Briefkasten zu gehen … selbst in Briefen des Anwalts lagen Hiobsbotschaften und neue Beschuldigungen des Finanzamts: da waren teilweise nur Übersendungszettel vorgeheftet und dann unerfreuliche Schreiben des Finanzamts anhängend. Dann kamen neue Rechnungen von Anwalt und vom Steuerberater. Sie wussten nicht so recht, wie sie das bezahlen konnten. Das Finanzamt gab nicht nach. Alle Schreiben und alle Argumente schienen keinen Erfolg zu haben. Im Gegenteil: die Zahlen gingen nach oben. Die Antwortschreiben des Finanzamtes hatte teilweise ein eich höhnischen Ton, als würde der Finanzbeamte einem völlig hilf- und ahnungslosen mitleidig erläutern, dass er keine Chance hätte. Die Aussetzung der Vollziehung war längst abgelehnt. Kunden wurden gepfändet. Die Konten waren gepfändet. Auch ihr Konto. Auf dem Haus lastete mittlerweile eine Zwangssicherungshypothek über 481.000 EUR. Dabei war das Haus allerhöchstens 300.000 EUR wert und es waren noch Grundschulden bei der Bank in Höhe von 250.000 EUR eingetragen, die noch in Höhe von rund 200.000 EUR valutierten. Und immer liefen die Zinsen für das Finanzamt weiter: 1 % pro Monat.
Als der wilde Sven immer mehr trank und die Bank den Finanzierungskredit wegen der Hausfinanzierung kündigte, zog sie aus. Es gab offenbar keine Lösung. Die Probleme brachten ihn offenbar um oder jedenfalls unter die Räder. Wirtschaftlich, mental, psychisch, alkoholtechnisch. Sie sah keine gemeinsame Ebene mehr mit ihm. Paartherapie oder Alkoholtherapie? Oder beides? Sie sah keinen gemeinsamen weg mit ihrem Sven mehr. Den ursprünglichen Kinderwunsch konnte sie mit ihm begraben. Das war ein Schlag ins Gesicht. Diese Erkenntnis fiel ihr nichtleicht. Ihre Lebensplanung zerbrach – oder genauer: ihr eure bewusst, dass ihre Lebensplanung bereits zerbrochen war. Doch mit dieser Erkenntnis ging dann auf einmal alles rasent schnell. Sie musste schleunigst einen Neuanfang wagen und sich von ihm scheiden lassen um schnellstmöglich einen neuen vernünftigen und wirtschaftlich nicht derart angeschlagen neuen Partner zu finden. Sie wollte Sicherheit und ein glückliches Leben. Dazu gehörte für sie ein schuldenfreies Leben, ein verlässlicher Partner und vor allem nicht dieser schreckliche Stress mit dem Finanzamt und schon gar nicht der übermäßige Alkoholkonsum ihres Partners. Sie hasste das Finanzamt. Das hatte ihr die Ehe kaputt gemacht. Sie hasste den Alkohol. Der hatte ihren wilden Sven kaputt gemacht. Sie hasste sich selbst, dass sie ihn geheiratet hatte. Sie hasste die Kunden, die ihn zu der Schwarzarbeit gedrängt hatten und sie hasste vor allem den oder die, die ihn angehängt hatten. Sie wusste aber immer noch nicht, wer das war. Also hasste sie diese Kunden, die ihn dazu getrieben hatten. Ihre 3 Jahre jüngere Schwester hatte erst vor 2 Jahren geheiratet aber sie war schon schwanger, im 6. Monat, sah prächtig aus und lebte glücklich mit ihrem Mann, einem Beamten zusammen. Eigentlich hätte Lea Patin ihrer Nichte oder ihres Neffen werden sollen … aber bei diesen unklaren Familienverhältnissen scheid das aus. Ihre Schwester und deren Mann hatten zwar nur eine Mietwohnung aber offenbar war die Beziehung glücklich und stressfrei. Sowas in der Art wollte Lea auch. Was half ihr Geld und Luxus, Bargeld und Urlaub, wenn dies in so einem Chaos endete?
Also zog sie aus und lebte zunächst wieder bei den Eltern, später nahm sie sich von ihrem Geld, das sie als Verkäuferin verdienten, eine kleine Mietwohnung. Sie war auf der Suche nach einem neuen Partner, während sie die Scheidung einreichte. Sollte der wilde Sven doch sehen, wo er mit seinen Problemen blieb. Sie wollte ein vernünftiges ruhiges harmonisches Leben. Darauf hatte sie einen Anspruch. Sie hatte ihm zwar bei der Eheschließung versprochen, durch Dick und Dünn mit ihm zugehen. Aber dass es so dick kommen würde, hatte er ihr auch nicht vorhergesagt und das konnte man auch nicht vorhersehen. Für solche schwierigen Situationen galt dasd mit dem Dick und Dünn nicht mehr, redete sie sich ein. Dazu war sie jedenfalls nicht bereit. Das war einfach zu viel. Das konnte sie nicht ertragen. Das musste er doch verstehen, sagte sie sich. Mit Einreichung des Scheidungsantrages hatte sie keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihm. Alles lief nur noch über ihren Anwalt. Auf Anrufe von ihm auf ihrem Handy reagiere sie nicht. Bei ihren Eltern war er ein paar mal gewesen um nach ihr zu fragen. Hatte sogar dorthin mal ein paar Blumen für sie gebracht. Er roch aber stark nach Alkohol, so dass ihre Mutter ihm die Blumen abnahm, ihn aber erst mal zum Ausnüchtern nach Hause schickte. Ihre Eltern durften ihre neue Anschrift und ihre neue Handy-Nr. ihm nicht herausgeben. Die Filiale hatte sie gewechselt, so dass er sie dort auch nicht besuchen oder abpassen konnte. Sie war nun auf der Suche nach einem vernünftigen Partner. Sie suchte Anschluss im Sportverein und im Internet, chattete auf Teufel komm raus mit allen möglichen Herren und flirtete auch im Betrieb mit netten jungen Männern. Sie würde ja auch einen Kollegen aus ihrer Einzelhandelskette nehmen – da gab es jedoch keinen. Einer der halbwegs passabel aussah, war schon verheiratet und Vater von 2 Kindern. Ansonsten hatte sie nur Kolleginnen um sich – teilweise älter, teilweise jünger aber nirgendwo ein netter junger gut aussehender Mann in heiratsfähigem Alter zu ihr passend.
Während sie so auf der Suche nach dem neuen Glück war, klingelte der Briefträger bei ihr. Es war ihr freier Tag gewesen. Da haben Sie aber Glück, dass ich heute mal da bin, lachte sie ihn an. Es war ein älterer Mann. Nachdenklich schaute er in seinem Korb nach, der am Fahrrad hin und zog einen großen gelben Briefumschlag heraus und füllte die Postzustellungsurkunde aus. Er verkniff sich den Kommentar, den er auf den Lippen hatte, dass er nicht wisse, ob es wirklich ein Glück sei, dass sie ihn antreffe. Denn er wusste natürlich, dass in den gelben Briefumschlägen im Regelfall nichts erfreuliches war. Das waren Postzustellungsurkunden. Im Regelfall von Behörden und Gerichten. Wichtige Dokumente, die nachweisbar die Übermittlung und Aushändigung an den Adressaten zu beweisen hatten: Mahnbescheide, Urteile, meist irgendetwas Wichtiges und im Regelfall nichts Erfreuliches. Als sie den gelben Briefumschlag sah, kamen ihr Erinnerungen an früher – an das Leben mit dem wilden Sven. Wie es ihm wohl ging? Damals, als sie noch mit ihm zusammen wohnte, kamen gefühlt auch dauernd Briefe mit Postzustellungsurkunden. Das hatte sie doch alles hinter sich gelassen – oder? Holte sie das jetzt wieder ein? Oder war das was von ihrer Scheidung? Zu ihrer Überraschung las sie außen auf dem Briefumschlag den Absender des für den wilden Sven zuständigen Finanzamts. Das war doch das alte Finanzamt von dem wilden Sven – nicht ihres, dachte sie. Was die wohl von ihr wollten? Während der Briefträger weiter zog zum nächsten Haus bzw. Briefkasten, riss sie den Briefumschlag auf. Das konnte wohl nichts Gutes bedeuten. Und tatsächlich: es war ein Haftungsbescheid. Sie war Adressat. Was bedeutet das? Während sie immer noch an geöffneter Tür stand und zitternd den Briefumschlag mitsamt dem Schreiben hielt und zu lesen versuchte, verstand sie wie in Trance am Rande, dass sie über mehr als 496.000 EUR in Haftung genommen werden sollte. Sie las es noch enmal: sie sollte nun über 496.000 EUR an das Finanzamt zahlen. Binnen Monatsfrist. Stand da. Was glaubten die, wie sie das machen solle? Sie war eine einfache Verkäuferin -Einzelhandelskauffrau- mit einem monatlichen Nettogehalt von 1.734 €. Wie sollte sie da fast eine halbe Mio. € bezahlen können? In dem Haftungsbescheid stand, sie sei die Ehefrau vom wilden Sven und sie habe die Einkommensteuererklärung mit ihm gemeinsam unterschrieben, las sie. Das stimmte auch insoweit. Sie hafte daher auf die Steuerschulden, die er in seinem Betrieb habe anlaufen lassen als Gesamtschuldnerin. Das bedeutete, so erfuhr sie weiter, dass das Finanzamt diese mehr als 496.000 EUR von ihrem wilden Sven aber auch von ihr jeweils verlangen könnte und zwar in voller Höhe von jedem der beiden, insgesamt aber nur einmal. Über 4 Seiten wurde in dem Haftungsbescheid dargelegt, warum sie das Geld schulde und da es sich um eine Steuerhinterziehung vom wilden Sven handele, sie als Ehefrau mithafte, weil sie schließlich die Richtigkeit der Einkommensteuererklärungen auf den jeweiligen Einkommensteuer-Erklärungsvordrucken mitunterschrieben habe. Sie war fassungslos. Sie schwankte, als würde ihr jemand den Boden unter den Füßen wegziehen. Ihr wurde schwarz vor Augen. Tränen rollten ihr einfach nur so über die Wangen und tropften auf ihre Bluse, benetzten ihren Busen. Sie drehte sich langsam um und ging wieder in ihre Wohnung, drückte die Wohnungstür hinter sich zu und setzte sich erst einmal. Was sollte sie jetzt machen? Sich umbringen? Auswandern? Konnte sie mit zu ihren Eltern gehen? Die waren klasse, immer für sie da – aber auch nicht mehr die jüngsten. Und Papas Herz war schwach. Würde er sich zu stark aufregen? Was wäre, wenn er wegen ihr einen Herzinfarkt bekäme? Was wollten die vom Finanzamt überhaupt von ihr? Über 496.000 EUR? Warum? Der wilde Sven hatte doch seine Einnahmen nicht versteuert. Sie hatten zwar damals gemeinsam von dem Geld gelebt. Sie wusste aber doch nicht, was er gemacht hatte. Es war doch sein Unternehmen gewesen – nicht ihres. Sie kann doch unmöglich dafür haften. Für seine Fehler. Dann wäre ja ihr ganzes Leben ruiniert, dachte sie. Er hatte ihr zwar angedeutet, dass er viel schwarz mache. Aber was genau, wusste sie auch nicht. Bis heute nicht. Seine Rechnungen hatte er meist selbst geschrieben. Nur bei wenigen hatte sie ihm am Wochenende oder an ihren freien Tagen mal geholfen. Auch hatte sie zwar die Buchhaltungsordner vorbereitend für den Steuerberater sortiert, also zu den Bankbelegen die einzelnen Eingangs-und Ausgangsrechnungen sortiert. Aber was er wirklich schwarz gemacht habe, wusste sie doch gar nicht. Und das ergab sich auch nicht aus den Rechnungen, die sie geschrieben hatte. Die waren doch wohl gebucht und versteuert worden – soweit sie wusste. Es ging doch gerade um die nicht geschriebenen Rechnungen und mit denen hatte sie gar nichts zu tun gehabt. Und wenn sie Details damals gewusst hätte – dann wäre er doch trotzdem alleine verantwortlich gewesen. Es war doch sein Unternehmen. Er war der Unternehmer. Nur weil sie was wusste, war sie doch nicht zur Offenbarung gegenüber den Finanzbehörden verpflichtet. Sie hatte doch als Ehefrau ein Schweigerecht und musste ihren Ehegatten nicht belasten. Und dass sie die gemeinsame Einkommensteuererklärung unterschrieben hatte, war doch wohl auch pflichtgemäß. Damit versicherte sie aber doch nicht, dass seine Steuererklärung – also sein Teil in der gemeinschaftlichen Erklärung richtig sei. Das versicherte doch nur er selbst mit seiner Unterschrift. Sie versicherte doch nur für ihren Teil, also für ihre Einkünfte, dass diese richtig und vollständig erklärt waren. Das waren sie auch. Und zu seinem Teil wusste sie außer Anspielungen und Indizien nichts. Genaue Zahlen und Fakten kannte sie insoweit sowieso nicht. Das hatte er immer allein gemacht. Dafür war sie ihm auch dankbar gewesen. Er wusste ja auch, dass sie das nicht gut fand und dass sie das nicht machen würde. Sie konnte das alles gar nicht fassen. Sie las den Haftungsbescheid immer wieder und immer wieder. Sie verstand nur, dass sie jetzt für die Steuerschulden ihres Noch-Ehemannes haften sollte, von dem sie dauernd getrennt lebte. Ob sich daran was ändern würde, wenn das Scheidungsurteil da wäre? Aber darauf hatte das Finanzamt wohl nicht abgestellt. Wenn Sie das richtig verstand, war nicht der Umstand, dass sie mit ihm verheiratet war maßgebend, sondern nur der Umstand, dass sie mit ihm zusammen eine Einkommensteuererklärung für jedes Jahr damals unterschrieben hatte.
Das verstand sie nicht. Das musste sie unbedingt einem Fachanwalt für Steuerrecht vorlegen. Aber nicht dem, den Sven sich ausgesucht hatte. Also recherchierte sie und suchte sie, bis sie glaubte, einen geeigneten Fachmann im Internet gefunden zu haben. Bei dem rief sie an und ließ sich einen Termin geben.
Einige Tage später hatte sie bei diesem Anwalt einen Termin. Absolut sympathisch, sehr kompetent, teuer aber gut. Das musste sie riskieren. Sie würde den Haftungsbescheid nie akzeptieren – dann würde doch ihr ganzes Leben ruiniert sein. Wie sollte sie über 496.000 EUR aufbringen? Sie musste sich dagegen wehren, egal was es kosten würde. Notfalls würde sie ihre Eltern anpumpen müssen. Das wollte sie zwar nicht, war aber die letzte Lösungsmöglichkeit.
Der Steuerstreit über diesen Haftungsfall war langwierig und schwierig. Aufgrund des Einspruchs war die Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes mit diesem Fall befasst. Natürlich wies die Rechtsbehelfsstelle den Einspruch als unbegründet zurück. In der darauffolgenden Klage hatte sie Erfolg – aber die Freude war nur Kurz: Das Finanzamt ging in die Nichtzulassungsbeschwerde. Der Anwalt hatte schon gleich nach Erhalt des Urteils darauf hingewiesen, dass dem Beklagten binnen Monatsfrist ab Zustellung des Urteils die Nichtzulassungsbeschwerde einlegen könne. Als die Information der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ihr dann von Ihrem Anwalt mitgeteilt wurde, war Lea am Boden zerstört. Sie war völlig verzweifelt. Sie wollte schon mehrfach zwischendrin aufgeben, wollte sich das Leben nehmen. Aber sie kämpfte immer weiter. Es war der Horror. Und jetzt das noch. Sie hatte geglaubt oder wohl eher gehofft, dass sie gewinnen würde und sie jetzt endlich Ruhe hätte. Sie glaubte, sie hätte keine Kraft mehr, sie fühlte sie leer, ausgepumpt, mürbe gemacht. Jetzt hieß es noch mal zittern. Damals konnte ihr keiner sagen, wie lange das jetzt noch dauern würde. rückblickend war es noch mal mehr als 1 langes Jahr Ungewissheit gewesen. Ein weiteres Jahr des Bangens.
Sie war mittlerweile längst geschieden, hatte von ihrem neuen Partner ein Kind. Das war eigentlich nur ein Unfall. Das war nicht geplant. Aber abtreiben wollte sie wegen der Probleme um den Haftungsbescheid nicht. Sie wollte ja unbedingt Kinder. Aber ihren neuen Partner hatte sie aber wegen dieser wirtschaftlich drohenden Belastung von über 496.000 EUR nicht geheiratet. Noch nicht. Es mussten je mittlerweile weit mehr als 500.000 € mit den Zinsen sein. Aber sie wollte es gar nicht genau wissen. Sie wollte und konnte gar nichts bezahlen.
Nach dem erfreulichen FG Urteil dachte sie, alles würde jetzt gut. Sie sprach mit ihrem Mann über ein 2. Kind und über Hochzeit. Nachdem sie erfahren hatte, dass das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatte, strich sie alle privaten Planungen mit einem Schlag: Keine so lang ersehnte Hochzeit. Kein lag ersehntes weiteres Kind. Kein Urlaub. Dafür waren ihr die psychischen Belastungen zu groß. Nur arbeiten gehen um abgelenkt zu sein, um nicht nachdenken und grübeln zu können.
Lea hatte Angst ihren neuen Partner da in die Haftung mit hineinzuziehen. Ihr Anwalt hatte ihr zwar gesagt, das sei Quatsch – nur sie konnte einfach nicht. da blockierte alles in ihr. Also lebte sie in wilder Ehe mit ihm.
Auch wenn die Abwehr das Haftungsbescheides bislang Unsummen verschlungen hatte, entschied sie sich immer wieder -manchmal im letzten Moment – doch noch weiter zu machen und den Haftungsbescheid nicht zu akzeptieren. Weglaufen zählt nicht, sagte sie sich immer wieder vor. Das war sie sich, ihrem Kind und auch ihrem Partner schuldig. Letztlich auch ihren Eltern, die immer wieder nachfragten und Unterstützung anboten, so gut sie eben konnten. Ihr Partner unterstützte sie, mental, wirtschaftlich … er hielt einfach zu ihr. Sie war so glücklich mit ihm, wenn nur diese Probleme nicht gewesen wären, die ihren Horizont so eintrübten, die ihr die Lebensfreude nahmen, ihr die Luft zum Atmen und die Lust zu Leben zumindest sehr häufig einschränkten oder je nach Stimmungslage auch völlig nahmen. Da lag sie nur im Bett und weinte. Wollte gar nicht aufstehen. Aber Kind und Arbeit zwingen sie dazu.
Der Anwalt kämpfte für sie und war sehr engagiert. Sie hatte sich nicht in ihm getäuscht. Er war super gut. Da hatte sie Glück gehabt. Das war alles nicht selbstverständlich. Sie hatte da ja schon anderes bei dem Anwalt vom wilden Sven erlebt. Sie wusste das sehr zu schätzen und betete zu Gott, dass ihr der Anwalt erhalten bleibe und er ein gutes Ende für sie erreichen möge. Aber er konnte ihr natürlich nicht denn Erfolg versprechen. Er wies sie immer wieder auf die Risiken hin. Seine Belehrungsschreiben über die Risiken und die geringen Erfolgsaussichten waren ihr natürlich jeweils ein Schlag ins Gesicht. Aber ihr Partner hatte sie immer wieder aufgemuntert, nicht aufzugeben. Man müsse eben kämpfen, sagte er zu ihr. Der Anwalt hätte nur pflichtgemäß darüber belehrt, dass es eben bislang keine Urteile gäbe, die Anlass wären, die Sache positiv zu beurteilen. Er sichere sich halt ab. Sonst käme er wegen Falschberatung in die Haftung … Aber es sei die einzige und die letzte Chance für sie, sagte immer wieder ihr Partner zu ihr. Das sagte so in etwa auch ihr Anwalt. Sie musste sich wehren. So hatte ihr Partner sie immer wieder gepuscht und motiviert ….
Kaum zu glauben aber wahr: diese Geschichte hatte ein Happy End:
Der BFH bestätigte schließlich am die fehlende Ehegattenverantwortlichkeit, die bis dahin zumindest im Steuerstrafrecht wegen der Mitunterzeichnung auf dem Mantelbogen Gang und Gebe war. Der BFH bestätigte das FG und erkannte aber völlig zu Recht, dass der Ehegatte, der im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung pflichtgemäß den Mantelbogen mit unterschreibt, natürlich nicht einstehen will und kann für die Richtigkeit der Angaben seines Gatten. Jeder erklärt nur eben seine eigenen Einkünfte, sodass jeder auch nur für die Richtigkeit seiner eigenen Einkünfte verantwortlich ist. Beide Ehegatten bleiben trotz Zusammenveranlagung getrennte Steuersubjekte und jedes dieser Steuersubjekte ist für sich allein verantwortlich. Wenn also der lediglich mit unterschreibende Ehegatte seinerseits korrekt handelt und bei der Steuerhinterziehung des anderen nicht aktiv mitwirkt, also dort nicht etwa Täter (etwa Mittäter) oder Teilnehmer (etwa Gehilfe) ist, so haftet er nicht nach §§ 191, 71 AO. Aus dem bloßen Antrag auf Zusammenveranlagung könne also kein Haftungsgrund und somit auch kein Haftungsbescheid durch vorsätzlich falsche Angaben nach §§ 191, 71 AO begründet werden, weil der für sich richtig erklärende keine falschen Angaben mache und für die des Ehegatten nicht einstehe bzw. einstehen wolle oder dies mit seiner Unterschrift bei der Zusammenveranlagung erkläre.
Im Originalton lautete die Begründung des BFH (in einem vergleichbaren Fall, in dem es um die Nichtversteuerung von Agenteneinkünften nur des anderen Ehegatten ging) wie folgt:
BFH v. 16.04.2002 – IX R 40/00 BStBl 2002 II S. 501
Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist nicht, wer als Ehegatte die gemeinsame Einkommensteuererklärung lediglich unterschreibt
Leitsatz
Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist nicht, wer sich als Ehegatte darauf beschränkt, die gemeinsame Einkommensteuererklärung zu unterschreiben, in der der andere Ehegatte unrichtige oder unvollständige Angaben über eigene Einkünfte macht.
Gesetze: AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. aAO 1977 §§ 44, 71AO 1977 § 101 Abs. 1AO 1977 § 103AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2AO 1977 § 191AO 1977 § 369 Abs. 2AO 1977 § 370 Abs. 1 Nrn. 1 und 2EStG § 22EStG § 25 Abs. 3 Satz 2EStG §§ 26, 26 bStGB §§ 16, 25, 27
Instanzenzug: FG Köln (EFG 2000, 201) BFH IX R 40/00 (Verfahrensverlauf)
Gründe
II.
Die Revision ist unbegründet und deshalb nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Zutreffend hat das FG eine Haftung der Klägerin nach § 71 AO 1977 für Einkommensteuer auf den von X bezogenen Agentenlohn verneint. Die Klägerin verwirklicht nicht den Tatbestand einer Steuerhinterziehung durch Täterschaft oder Teilnahme (§ 71 i. V. m. § 370 Abs. 1, § 368 Abs. 2 AO 1977, § 25 Abs. 2 und § 27 des Strafgesetzbuches – StGB -).
1. Nach § 71 AO 1977 haftet u. a. für die verkürzten Steuern, wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt. Eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 begeht, wer Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
Die Klägerin hat die gemeinsame Einkommensteuererklärung unterschrieben. Sie hat mit dieser Unterschrift keine (falschen) Angaben zu den von X als Agent der DDR erhaltenen Beträge gemacht und damit den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 weder als (Mit-)Täterin noch als Teilnehmerin erfüllt.
a) Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten im Einkommensteuerrecht liegt eine Beihilfe oder Mittäterschaft eines Ehegatten nicht schon dann vor, wenn ein Ehegatte die Einkommensteuererklärung mit unterzeichnet, obschon er weiß, dass die Angaben seines Gatten über dessen Einkünfte unzutreffend sind (so auch die h. M. im Schrifttum, vgl. Hellmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler (HHSp), Kommentar zur Abgabenordnung–Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 370 AO Rz. 80; Kohlmann, Steuerstrafrecht, Kommentar, 7. Aufl., § 370 AO Rdnr. 25; Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, Kommentar, 5. Aufl., § 370 AO Rn. 249; Burkhard in Deutsche Steuer-Zeitung – DStZ – 1998, 829 ff.; Seipl in Wolfgang Wannemacher, Steuerstrafrecht, Handbuch, 4. Aufl., 1999, Rz. 754; Tormöhlen in Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht – wistra – 2000, 406; Seiler in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 2. Aufl. 2002, § 26 Rn. 52; a. A. Rolletschke, DStZ 1999, 216 ff.; ders., DStZ 2000, 677 ff.; Reichle in wistra 1998, 91 f.). Das bloße Mitunterzeichnen der Steuererklärung, zu der der andere Ehegatte bei der Zusammenveranlagung verpflichtet ist, begründet noch keine Mitverantwortung des mitunterzeichnenden Ehegatten für die unrichtige Erklärung der Einkünfte des anderen Ehegatten (so auch Trzaskalik in HHSp, § 153 AO Rz. 6; Birkenfeld in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 25 Rdnr. D 23, m. w. N.).
b) Zusammenveranlagte Eheleute müssen nach § 25 Abs. 3 Satz 2 EStG eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abgeben. Beide haben den Vordruck eigenhändig zu unterschreiben und versichern damit, die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben (§ 25 Abs. 3 Satz 5 EStG, § 150 Abs. 2 AO 1977). Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass alle Angaben auch von beiden Ehegatten mitgetragen werden (so aber Rolletschke, a. a. O.; Reichle, a. a. O.). Vielmehr beschränkt sich der Erklärungsgehalt der Unterschrift auf die Tatsachen, die den jeweiligen Ehegatten betreffen (so zutreffend Kohlmann, a. a. O., § 370 AO 1977 Rdnr. 25; Hellmann in HHSp, § 370 AO Rz. 80; Tipke/Kruse, Abgabenordnung–Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 150 AO Tz. 20). Ein Ehegatte macht Angaben nur zu dem Sachverhalt, der seiner Wissenssphäre zuzurechnen ist (vgl. zu Steuererklärungen Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 14. Januar 1998 X R 84/95, BFHE 185, 111, BStBl II 1999, 203). § 25 Abs. 3 Sätze 2 und 5 EStG ist Teil des Abschnitts ,,III. Veranlagung“. Deshalb ist der Inhalt der gemeinsamen Erklärung im Kontext mit den Vorschriften über die Zusammenveranlagung auszulegen. Nach § 26 Abs. 1, § 26 b EStG folgt das Gesetz im Bereich des Erzielens steuerbarer Einkünfte dem Prinzip der Individualbesteuerung. Jeder Ehegatte für sich erzielt Einkünfte, wenn er in seiner Person den Tatbestand einer Einkunftsart verwirklicht. Im Anschluss an die für jeden Ehegatten gesondert vorzunehmende Ermittlung der Einkünfte werden die von den Ehegatten erzielten Einkünfte bei der Zusammenveranlagung gemäß § 26 b EStG zunächst zusammengerechnet und den Ehegatten gemeinsam zugerechnet. ,,Sodann“, und das heißt: nach Zusammenrechnen und gemeinsamem Zurechnen werden die Ehegatten gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt (vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, zu C. IV. 1. b). Mit der so jeweils zu unterscheidenden Wissenssphäre korrespondiert der Erklärungsgehalt der Unterschrift und damit der Verantwortungsbereich des jeweiligen Ehegatten: Betrifft die Erklärung Einkünfte, die nur von einem Ehegatten erzielt werden, so macht nur derjenige Ehegatte ,,Angaben“, der den Tatbestand dieser Einkunftsart verwirklicht. Bezieht sich die Einkommensteuererklärung hingegen auf solche Besteuerungsmerkmale, die – wie z. B. Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen – beide Ehegatten betreffen, so beziehen sich auch ihre Erklärungen auf diese Merkmale.
c) Diese Grundsätze gelten aber nur dann, wenn der Tatbeitrag des Ehegatten lediglich darin besteht, die gemeinsame Steuererklärung mit zu unterzeichnen.
Gehen seine Beiträge darüber hinaus, unterstützt er z. B. den anderen Ehegatten aktiv bei seiner Tat, falsche Angaben zu machen, so nimmt er an dem Delikt teil (Klein/Gast-de-Haan, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 370 Rz. 123). Ein derartiger Fall lag der Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 8. März 1995 – 11 U 13/94, Juris-Dokument Nr.: KORE446969500) zugrunde. Dort hatte der unterzeichnende Ehegatte im Zeitschriftvertrieb des anderen Ehegatten daran mitgewirkt, dass Betriebsausgaben zu Unrecht angesetzt wurden.
d) Mit dieser Auffassung nicht im Widerspruch steht das Urteil des BFH vom 24. Juli 1996 I R 62/95 (BFHE 181, 252, BStBl I I 1997, 115). Danach begehren Ehegatten mit dem Antrag auf Zusammenveranlagung zwar die steuerliche Behandlung als ein Steuerpflichtiger, so dass sich die Erklärungspflichten jedes einzelnen Ehegatten auch auf die von dem jeweils anderen Ehegatten verwirklichten Besteuerungsmerkmale beziehen (so BFH in BFHE 181, 252, BStBl II 1997, 115, unter II. 1. b am Ende der Gründe). Indes gelten diese Aussagen nur für das Steuerverfahrensrecht, nicht aber für das Strafrecht, das auf die persönliche und subjektive Tatbestandsverwirklichung abstellt. Muss sich deshalb bei der Anwendbarkeit des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 jeder Ehegatte das grobe Verschulden des anderen als eigenes zurechnen lassen, so übernimmt er steuerstrafrechtlich durch das bloße Mitunterzeichnen der Erklärung nicht schon eine Verantwortung für die Angaben des anderen Ehegatten. Ein Übertragen von Verantwortung, wie es das Steuerschuldrecht durch die Zurechnung fremden Verschuldens als eigenes kennt, gibt es im Steuerstrafrecht nicht.
e) In Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall bedeutet dies: Die Klägerin hat dadurch, dass sie die Einkommensteuererklärungen der Streitjahre lediglich mit unterzeichnete, den Tatbestand der Steuerhinterziehung des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 weder als (Mit-)Täterin noch als Teilnehmerin verwirklicht. Denn sie hat mit der bloßen Unterschrift keine (falschen) Angaben zu Einkünften ihres Ehemannes gemacht und hat ihm durch ihre Unterschrift auch nicht Hilfe geleistet. Tatbeiträge, die über das Unterschreiben der gemeinsamen Steuererklärung hinausgehen, hat das FG nicht festgestellt. Daran ist der BFH nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Fehlt es bereits an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung durch die Klägerin, so kann der Senat offen lassen, ob sie darüber hinaus – wie sie behauptet – über den steuerstrafrechtlichen Tatbestand irrte und sie deshalb ohne Tatvorsatz (§ 369 Abs. 2 AO 1977 i. V. m. § 16 StGB) handelte.
2. Die Klägerin haftet auch nicht nach § 71 i. V. m. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977. Nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 begeht Steuerhinterziehung, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Zwar hat die Klägerin sich zu den Einkünften ihres Ehemannes aus dessen Agententätigkeit nicht geäußert. Indes bestand für sie auch keine Rechtspflicht, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Ihr stand vielmehr das Recht zu, Auskunft zu verweigern, und zwar zunächst nach § 101 Abs. 1 AO 1977 (zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung bei zusammenveranlagten Ehegatten Klein/Brockmeyer, a. a. O., § 101 Rz. 2; Tipke/Kruse, a. a. O., § 101 AO Tz. 9; a. A. wohl Söhn in HHSp, § 101 AO Rz. 9 b). Sie durfte Auskunft überdies nach § 103 AO 1977 wegen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung verweigern. Hätte sie sich nämlich zu den Einkünften aus der Agententätigkeit ihres Mannes geäußert, hätte das FA die dadurch erlangten Kenntnisse gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a AO 1977 offenbaren können, wodurch sich die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung ihres Ehemannes ergeben hätte.
3. Verwirklicht die Klägerin weder als (Mit-)Täterin noch als Teilnehmerin den Tatbestand der Steuerhinterziehung, so kann unerörtert bleiben, ob die Agententätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt steuerpflichtig ist oder ob die daraus zugeflossenen Beträge nach § 3 Nr. 63 EStG i. d. F. bis 1988 steuerfrei waren. Der Senat kann mangels Tatbestandsverwirklichung durch die Klägerin auch die Frage dahinstehen lassen, ob ihre Haftung nach § 71 AO 1977 deshalb entfällt, weil sie als Gesamtschuldnerin für die Einkommensteuer nicht zugleich haften kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
BFH 20.8.2010 – IX B 41/10
BFH 16.7.2009 – VIII B 66/09
BFH 16.7.2009 – VIII B 64/09
BFH 16.7.2009 – VIII B 65/09
BFH 19.2.2008 – VIII B 49/07
BFH 29.1.2008 – VIII B 37/07
OLG Karlsruhe 16.10.2007 – 3 Ws 308/07
BFH 21.2.2006 – IX R 79/01
BFH 27.4.2005 – X B 117/04
BFH 30.3.2005 – IV B 161/03
FG Köln 6.10.1999 – 11 K 5118/92
Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 501
BB 2002 S. 1529 Nr. 30
BFH/NV 2002 S. 1070 Nr. 8
BFHE S. 66 Nr. 198
BStBl II 2002 S. 501 Nr. 14
DB 2002 S. 1484 Nr. 29
DStR 2002 S. 1176 Nr. 28
DStRE 2002 S. 983 Nr. 15
FR 2002 S. 1377 Nr. 24
INF 2002 S. 538 Nr. 17
[YAAAA-89269]
Und wer glaubt, dass die Entscheidung des BFH das Happy End war, irrt. Es gibt ein noch viel schöneres, menschlicheres Happy End, wobei natürlich das zutreffende Ergebnis der Rechtsprechung in diesem konkreten Fall nicht ganz unschuldig war: Lea lebt heute glücklich und zufrieden mit ihrem neuen Partner zusammen, die Angstzustände und depressiven Attacken hat sie längst überwunden. Ihren neuen Partner hat sie dann doch kurz nach Verkündung des BFH-Urteils geheiratet. Kurz danach kam das 2. und alsbald danach das 3. Kind. Abgesehen von den 9 Jahren Altersabstand zwischen dem ersten und dem 2. Kind, ist dann doch noch fast alles plangemäß gelaufen. Die Lebenswege verlaufen nicht immer gerade. So auch bei Lea. Aber manchmal kann man sie eben wieder geradeziehen.
Nachsatz: Gelbe Briefumschläge hasst sie. Selbständig möchte sie sich nie machen und würde dies ihrem Partner auch „nie erlauben“. Das wäre ein Scheidungsgrund, sagt sie etwas wehmütig lächelnd und streichelt ihrem Ehemann durchs Haar. Der versteht das natürlich nur zu gut und will auch gar nicht in die Selbständigkeit wechseln. Er ist und bleibt Beamter.
Der Fall ist natürlich wie alle anderen auch frei erfunden. Ähnlichkeiten mit lebenden oder verstorbenen Personen wären daher rein zufällig und natürlich nicht beabsichtigt …
Ähnliche Probleme? Ärger mit dem Finanzamt? Steuerfahndung oder streitige Betriebsprüfung? Dann rufen Sie an … RA Dr. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht, der Spezialist im Steuerstrafrecht: 0611-890910: für alle Fragen und Probleme in der Betriebsprüfung, Steuerfahndung, Zollfahndung, Selbstanzeige, tax compliance….