Folgende Bußgelder drohen bei nicht richtiger Benutzung einer elektronischen Kasse:
Es drohen empfindliche Bußgelder bei nicht richtiger Benutzung einer elektronischen Kasse. § 379 AO erfasst bestimmte Verhaltensweisen als steuerlichen Gefährdungstatbestand im Vorfeld einer (Beihilfe zur) Steuerhinterziehung als Ordnungswidrigkeit. Die Vorschrift behandelt also die Steuergefährdung, soweit sie nicht als Gefährdung von Abzugsteuern, Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben von den §§ 380-382 AO erfasst wird. Voraussetzung ist, dass es jeweils durch diese Verhaltensweise ermöglicht wird, Steuern zu verkürzen.
Tatbestandsmäßig im Sinn des § 379 AO handelt:
wer:
- Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig aufzeichnen (lassen) oder verbuchen (lassen): Bis 25.000 €
- Aufzeichnungssystem nicht oder nicht richtig verwenden: Bis 25.000 €
- Aufzeichnungssystem nicht oder nicht richtig durch eine TSE schützen: Bis 25.000 €
- nicht konforme Systeme oder Softwareerwerb oder Inverkehrbringen: Bis 25.000 €
- Ausstellen von Belegen, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind: Bis 5.000 €
- unrichtige Belege gegen Entgelt in Verkehr bringen: Bis .5000 €
Vorsatz oder Leichtfertigkeit (= grobe Fahrlässigkeit)
Der Täter muss vorsätzlich oder leichtfertig handeln. Die subjektiven Tatbestandselemenete beziehen sich sowohl auf die Unrichtigkeit des Belegs usw. als auch auf die Eignung zur Steuerverkürzung bzw. zur Steuergefährdung.
Eine Bebußung nach § 379 AO ist gegenüber §§ 378, 379 AO subsidiär. § 379 AO tritt als Gefährdungsdelikt zurück, wenn es zu einer Rechtsgutsverletzung des geschützten Rechtsguts kommt.
Wenn hier ein Verfahren gegen Sie eingeleitet ist, brauchen Sie den Anwalt für Steuerrecht, den Anwalt für Steuerstrafrecht und Betriebsprüfungen. Dr. Jörg Burkhard ist Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht und wenn Sie das richtig zusammen lesen eben Anwalt für Steuerstrafrecht. Und das seit mehr als 30 Jahren. Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard bearbeitet nur streitige Steuerverfahren und Steuerstrafverfahren, Betriebsprüfungen. Ein Steueranwalt.
Rechtsgut ist die Vollständigkeit des Steueraufkommens
Rechtsgut ist die Vollständigkeit des Steueraufkommen. Eine Bebußung kommt also nach § 379 AO nur in Betracht, wenn die Tat nicht als Straftat bestraft werden kann. Vorrangig ist also hier die Steuerhinterziehung nach §§ 369, 370, AO. Oder auch die Beihilfe oder Anstiftung zur Steuerhinterziehung, § 369, 370 AO, § 27 StGB.
keine Selbstanzeigemöglichkeit
Eine Selbstanzeige ist hier nicht möglich. Es kommt nur ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB ggf. in Betracht.
Fragen zu Bußgeldern bei nicht richtiger Benutzung einer elektronischen Kasse? Oder sind Sie gar selbst Betroffener eines solchen Owi- Verfahrens? Dann fragen Sie den Spezialisten im streitigen Steuerrecht. Den Fachanwalt für Steuerrecht und den Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Jörg Burkhard. Den Anwalt für Steuerstrafrecht, bei Betriebsprüfungen, bei Steuerfahndungsprüfung und bei Zollfahndungsprüfungen. Den Anwalt bei Selbstanzeigen und allen Verprobungstechniken von Finanzamt und Zoll: Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard, Frankfurt, Wiesbaden, Rhein-Main, bundesweit 0611– 890910