GoBD – wissen was man braucht
Vortrag von RA Dr. jur. Jörg Burkhard und RA Thorsten Franke-Roericht am 22.3.16 und wegen Überbuchung mit einem weiteren Termin am 19.4.2016 in der Steuerberater-Bezirksgruppe Südpfalz in Maikammer, jeweils 18:00, Dauer mit anschließender Diskussion ca. 2 Stunden
Die GoBD gelten seit dem 1.1.2015. Jeder Gewerbetreibende und Freiberufler, gleichgültig ob er bilanziert oder eine Einnahme-Überschuss-Rechnung macht, muss sie seitdem beachten. Natürlich auch jeder Steuerberater, Steuerfachangestellte usw.- schlicht alle. Die Finanzverwaltung behauptet, in den GoBD stünde nichts Neues. Es wäre nur eine Zusammenfassung der GoB bzw. GdPdU, der GoBS. Stimmt das wirklich? Und was ist tatsächlich neu? Und wie verbindlich sind diese GoBD? Muss der Steuerpflichtige, der sich nicht an alle Details hält, tatsächlich mit einer Verwerfung seiner Buchführung rechnen? Handelt es sich bloß um eine unverbindliche Verwaltungsmeinung und muss die Zukunft beweisen, was davon die Gerichte akzeptieren und was nicht? Muss der Steuerberater Kontierungsvermerke auf den Ursprungsbelegen anbringen damit eine progressive bzw. retrograde Verfolgung vom Beleg bis zur Bilanzposition bzw. von der Bilanz zurück zum Beleg jederzeit binnen kürzester Zeit möglich ist? Wie müssen Kontoauszüge verarbeitet werden? Muss für die retrograde Verfolgbarkeit nicht nur die Seite des Kontoauszuges, sondern auch die Position im Kontoauszug gekennzeichnet werden? Was muss alles ein Z-Bon enthalten? Was könnten Rechtsgründe bzw. Verfahrensverstöße sein, die dann zu einer Verwerfung der Buchführung bei künftigen Betriebsprüfungen führen? Die Finanzverwaltung spielt die Bedeutung der GoBD herunter: es sei eigentlich nichts Neues, lediglich eine Zusammenstellung des bisher da gewesenen. Wenn es nichts erhebliches ist, muss es auch nicht unbedingt in ein Gesetz gekleidet werden. Wenn es aber wesentlich ist, muss es dann nicht als Norm im Gesetz verankert werden, etwa in den §§ 140 ff AO? Was ist mit dem Parlamentsvorbehalt? Muss das Parlament nicht die wesentlichen Normen und Gesetze selbst regeln? Können denn maßgebende Gründe, die zu einer Verwerfung der Buchführung führen sollen, auch außerhalb des Gesetzes und außerhalb jeglicher Rechtsverordnung einfach durch ein BMF-Schreiben verkündet werden? Welchen Verbindlichkeitscharakter hat dies gegenüber den Steuerpflichtigen und den steuerberatenden Berufen? Doch diese rechtsdogmatischen Gedanken werden in dem Seminar nur kurz gestreift. Wichtig für den Anwender sind der Umgang mit dieser Auffassung der Finanzverwaltung und die praktischen Auswirkungen bzw. die praktische Argumentation mit den in diesem unverbindlichen internen Schreiben der Finanzverwaltung aufgeführten Textziffern. Genau genommen binden die GoBD nur die Finanzbehörde, nicht aber Gerichte und nicht Steuerpflichtige und Steuerberater. Gleichwohl kann die Nichtbeachtung zu erheblichen Reichsnachteilen für die Steuerpflichtigen führen, so dass die Beachtung natürlich sinnvoll ist. Welche zivilrechtlichen oder gar steuerstrafrechtlichen Haftungs- bzw. Rechtsfolgen können sich daraus für den Berater ergeben? Was ist, wenn der Steuerberater nicht kontiert? Was ist, wenn der Betriebsprüfer behauptet, deswegen könne er nicht binnen angemessener Zeit die Buchführung prüfen und deswegen verwerfen und dann schätzen will? Zulässig? Was ist, wenn der Betriebsprüfer dann wegen der nicht ordnungsmäßigen Aufzeichnung behauptet, diese pflichtwidrigen Nichtkontierungen hätten nur den Zweck gehabt, die Kontrolle der Einnahmen zu verschleiern oder zu erschweren und damit Steuern zu hinterziehen und er dann ein Strafverfahren gegen den Steuerpflichtigen und gegen den Berater eröffnet? Und dann auch noch einen Haftungsbescheid nach §§ 191, 71 AO gegen den Berater hinterherschiebt…? Zulässig? Das Seminar analysiert, was bei (unbeabsichtigten) Verstößen passieren kann bzw. welche Argumentationsketten seitens der Finanzverwaltung dann aufgebaut werden bzw. umgekehrt wie sich die Berater und Steuerpflichtigen sich hiergegen zur Wehr setzen können. Natürlich gibt es hierzu noch keine Urteile. Es wird mindestens bis 2017 dauern, bis die ersten finanzgerichtlichen Aussetzungsentscheidungen oder Urteile über Veranlagungszeiträume 2015 ergehen und vielleicht im einen oder anderen Fall veröffentlicht werden. Aber schon jetzt ist das Thema hochaktuell und die tägliche Prüfungspraxis muss hier sich mit der Thematik auseinandersetzen. Wir können alle nicht warten, bis erste Entscheidungen der Finanzgerichte veröffentlicht werden oder aber gar höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu erscheint. Diese wird frühestens – wenn überhaupt – bei den derzeit üblichen Verfahrensdauern im Jahr 2020 erfolgen. Es ist das, was nun jederzeit in der Praxis kommen kann: eine Betriebsprüfung für den Veranlagungszeitraum 2015, bei dem die GoBD aus Sicht der Finanzverwaltung zu beachten sind.
Was ist eigentlich mit INSIKA und „sicheren“ Kassensystemen? Was steht dazu in den GoBD?
Dann muss jeder Steuerpflichtige ein IKS haben. Was ist das? Das ist ein internes Kontrollsystem. So was wie tax compliance als vorgeschriebene Handlungsanweisung für alle Betriebe und steuerlich relevanten Betriebsabläufe … also auch der Einzelunternehmer oder der Gesellschafter-Geschäftsführer der Ein-Mann-GmbH. Und praktisch ganz wichtig: wie kontrollieren die sich selbst und wie führen die das Vier-Augen-Prinzip ein? Und größere Betriebe: wie kontrollieren die die Kontrolleure? Nur ein internes Kontrollsystem auf dem Papier ohne es zu leben, ohne tatsächliche Durchführung – gilt das? Kann bei Ausfall des IKS (der einzige Kontrolleuer ist krank oder in Urlaub oder geht in Rente) eine Verwerfung der Buchführung oder „bloß“ eine Unternehmensbebußung nach §§ 30, 130 OWiG drohen … ? Buße klingt nicht so hoch, klingt nicht so schlimm … aber wie klingt eine Buße in Höhe in Höhe von 20.000, 50.000, 300.000 oder 4.000.000 €?
Und es muss eine Verfahrensdokumentation her. Wer schreibt die? Steuerberater? Mandant? Und was ist das? Wer hat das? Braucht man das wirklich? Was soll der Einzelunternehmer dokumentieren..? Großbetriebe, da kann das sinnvoll sein. Aber muss man das auch machen im Ein-Mann (Frau)-Betrieb? Was soll dokumentiert werden? Nur 3 bis 5 Seiten „Blabla“, abheften und Thema erledigt? Erst wieder bei der nächsten BP auskramen? Kann man sich das aus dem Internet ausdrucken oder irgendwo kaufen oder kopieren? Muss man das nur Aufbewahren wie bei einer elektronischen Kasse die Programmieranleitung, die Kasseneinrichtung und Änderungsprotokolle? Fehlt die Verfahrensdokumentation kann dann auch die Buchführung verworfen werden? Was, wenn sie nicht gelebt wird, oder in sich widersprüchlich oder unklar ist? Wenn es mehrere Verfahrensdokumentationen gibt, welche gilt dann? Müssen die Mitarbeiter die kennen und berücksichtigen? Muss es etwa Mitarbeiterschulungen dafür geben? Und was kostet es, wenn man das alles nicht macht? Was ist billiger: machen und Kosten tragen oder unterlassen und Strafe einpreisen?
Ein absolut spannendes und zentrales Thema für jeden Steuerberater und Rechtsanwender. Instruktiv, praxisnah, absolut spannend: die aktuelle Betriebsprüfung für 2015 im Blickpunkt der GoBD. Die bisherigen Seminare versprechen eine anregende und interessante Diskussion, zu der die Steuerberater-Bezirksgruppe Südpfalz herzlich einlädt.
Anmeldungen über: Frau StB Iris Debnar-Manger
Steuerberaterverband Rheinland Pfalz e.V.
Bezirksgruppe Südpfalz
Vorsitzende: Iris Debnar-Manger
Stellvertr. Vorsitzender: Bernward Scharding
Schatzmeisterin: Inge Horr-Maximini
Telefon: 06392 / 9223-0 Fax: 06392 / 9223-23 Internet: http://www.stbv-südpfalz.de