Es gibt zahlreiche Prüfungsanlässe im Steuerrecht, die man nicht alle erschöpfend hier aufzählen kann. Manche erscheinen vermeidbar, andere nicht. Es macht Sinn bei Abgabe der Erklärung/Anmeldung sich einmal in die Lage des Finanzbeamten zu versetzen und die Punkte, die der außenstehende Finanzbeamte nicht verstehen kann oder die aus seiner Sicht auffällig erscheinen, mit der Erklärung zu erläutern um das Unverständliche, das vielleicht Mysteriöse zu entzaubern und verständlich zu machen. Das, was das FA versteht und was plausibel und klar ist, ist nicht auffällig und prüfungsbedürftig. So gesehen, gibt es auch vermeidbare Prüfungsanlässe für eine Betriebsprüfung, schauen und entscheiden Sie selbst:
- Die Vorsteuererstattung ist regelmäßig höher als die Erstattung der Mehrwertsteuer an das Finanzamt
- Außergewöhnlich hohe Vorsteuerbeträge (z.B. durch Anschaffung eines Firmenfahrzeugs) – hier hilft häufig ein Begleitschreiben und die eins, zwei größten Eingangsrechnungen in Kopie dazu, die die Vorsteuererstattung begründen
- Rechnungen von Firmen, deren Unternehmereigenschaft zweifelhaft ist – es gibt schwarze Listen von bereits in anderen Betriebs- oder Steuerfahndungsprüfungen aufgefallen Firmen, ungewöhnliche Geschäftsmodelle
- Hohe umsatzsteuerfreie Umsätze
- Grundstücksveräußerungen oder –entnahmen
- Geringe Gewinne bzw. geringe bis fehlende Entnahmen über einen langen Zeitraum, die ein Überleben bzw. eine Finanzierung des Lebensstandards nicht zulassen bzw. als nicht plausibel erscheinen lassen – ein Begleitschreiben, dass man derzeit vom Ersparten oder einer Erbschaft oder der Unterstützung von XY lebt, kann Plausibilität bringen
- Langjährige Verluste (bringt die Frage der Liebhaberei: Gewinnerzielungsabsicht?)
- Vermögenszuwachs, der dem Einkommen nicht entspricht (Hauskauf bei nur geringen Gewinnen oder gar Verlusten) – die Mittelherkunft kann Unklarheiten beseitigen
- Starke Umsatzschwankungen (die sind zwar unvermeidlich – aber vielleicht können Maßnahmen oder Ursachen in einer Anlage dargestellt werden: z.B. Umsatzeinbrüche einer Bäckerei, weil die Straße aufgerissen und eine Umleitung besteht, die zu erheblichen Umsatzrückgängen wegen Wegfalls eines Teils der Laufkundschaft führt), Umstellungen des Konzepts/der Werbung/der Verkaufsorte/des Sortiments, Weggang von Personal/Verkäufern
- Änderung der Rechtsform, Abweichende Rechnungsjahre, Betriebsaufgaben, Unternehmensnachfolgen
- Eine frühere Prüfung/Steuerstrafverfahren führte zu erheblichen Steuernachzahlungen
- Die betrieblichen Kennzahlen weichen im externen Betriebsvergleich vom Branchendurchschnitt ab (Richtsatzprüfung- wobei ein Einhalten der Richtsatzwerte auch keine unbedingte Sicherheit erbringt)
- Ein Prüfungssignal, kann auch von dort geprüften Geschäftspartnern kommen: Kontrollmitteilungen von dort, die zu einer Prüfung bei Ihnen führen, weil anders aus Sicht des FA die Kontrollmitteilung nicht sinnvoll zu prüfen ist. Häufig werden auch Parallelprüfungen zwischen Groß- und Mittelbetrieb (Getränkehändler – Gastwirt; Großhändler – Einzelhändler) durchgeführt. Auch zwischen Geschäftsfreunden können solche Parallelprüfungen indiziert sein.
Da eine Prüfung durchschnittlich 25.000 € Mehrergebnis für das FA bringt, macht es Sinn zu überlegen, ob und wie man eine Prüfung vermeiden kann. Denn selbst wenn bei den Anlasspunkten nichts gefunden wird, können natürlich bei anderen Punkten zahlreiche steuerliche Beanstandungen, die zu steuerlichen Mehrergebnissen führen, gefunden werden. Kommt der Prüfer jedoch schon nicht, können diese Zufallsfunde auch nicht entdeckt werden ….
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