Steuerhinterziehung, Selbstanzeige und Rücktritt
Steuerhinterziehung, Selbstanzeige und Rücktritt sind für manche Mandanten ein wichtiges Dreieck: Mancher Mandant bereut irgendwann die Steuerhinterziehung. Er kann sie scheinbar nicht ungeschehen machen. Er hat aber Angst vor Entdeckung. Entweder durch eine BP. Oder sie stört die latente Erpressbarkeit durch Mitwisser, etwa von Mitarbeitern, Ehepartnern usw. Also stellt sich die Frage für die betroffenen Steuerpflichtigen, wie sie die früher begangene Steuerhinterziehung bereinigen können. Es ist also nicht immer die Angst vor Entdeckung. Es ist auch die Erpressbarkeit. Vielleicht auch die Angst vor Zufallsfunden. Da kommt als rettende Idee natürlich die Selbstanzeige in Betracht. Aber Vorsicht: die sollte nur durch einen Fachmann gemacht werden, da sie zahlreiche Fallstricke beinhaltet. Und es kommt der Rücktritt vom Versuch in Betracht. So gesehen bilden die Steuerhinterziehung, Selbstanzeige und Rücktritt ein gewisses zusammengehöriges Dreieck.
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung nach § 370 AO
Bei der vorsätzlichen Steuerhinterziehung nach § 370 AO führt die Selbstanzeige nach § 371 AO zur Straffreiheit, wenn sie rechtzeitig und vollständig erfolgt, also keiner der Sperrwirkung Tatbestände des §§ 371 Abs. 2 AO gegeben ist. Und wenn die Steuern und Zinsen gezahlt werden und die Steuerhinterziehung für alle strafrechtlich unverjährten Zeiträume einer Steuerart, aber mindestens 10 Jahre zurück nacherklärt werden.
leichtfertige Steuerhinterziehung nach § 378 AO
Bei der leichtfertigen Steuerhinterziehung (das entspricht ungefähr der zivilrechtlich groben Fahrlässigkeit) ist eine Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO möglich. Diese hat viel weniger Sperrwirkungstatbestände als der vorsätzlich begangene große Bruder nach § 371 AO.
einfache Berichtigung nach § 153 AO
Ist ein Sachverhalt steuerlich versehentlich falsch erklärt oder wirklich versehentlich vergessen worden und ist dies nicht mindestens leichtfertig, also nur leicht fahrlässig oder mittelschwer fahrlässig, so ist der Fehler ab Erkennen desselben pflichtgemäß nach § 153 AO zu korrigieren. Macht dies der Steuerpflichtige nicht, obwohl er den Fehler erkannt hat oder etwa von seinem Steuerberater darauf hingewiesen wurde, beginnt mit dem vorsätzlichen Unterlassen der Korrektur eine Strafbarkeit: Die vorsätzliche Nicht-Korrektur ist strafbar: Das ist das pflichtwidrige Unterlassen im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Rücktritt nach § 24 StGB
Darüber hinaus könnte der Täter auch nach § 24 StGB von dem Versuch zurücktreten. Dies setzt voraus, dass die Tat noch nicht vollendet ist. Das ist der Fall, wenn aufgrund der Falschangaben der falsche Steuerbescheid bei den Veranlagungssteuern (etwa Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) noch nicht erlassen bzw. ihm noch nicht zugegangen ist.
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