Kassensysteme: TSE Technische, Sicherheitseinrichtung – So sieht z.B. eine Kennzeichnung eines Kassenausdrucks einer elektronischen Kasse mit einem TSE-Sicherheitsmodul aus:
Eigentlich ist die Installation der TSE-Sicherheitseinrichtung bei elektronischen Kassensystemen seit dem 1.1.2020 Pflicht. Denn durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach ab dem 1. Januar 2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind.
Das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik (BSI) hat die Anforderungen zu spät erarbeitet und den Herstellern mitgeteilt. Deshalb zögerte sich die Konzeption der Sicherheitseinrichtungen bei den verschiedenen Kassensystem Herstellern immer weiter heraus.
Alle Fachleute nahmen an, dass hier die im Gesetz normierte Pflicht zur Installation der TSE hinausgeschoben werden würde. Schließlich konnten die Hersteller noch gar keine Sicherheitseinrichtung konfigurieren und bauen. Folglich gab es keine Sicherheitseinrichtungen für die Kassen und diese konnten nicht bestellt oder gekauft werden. Wann also die 1. Sicherheitseinrichtungen überhaupt lieferbar wären und bei welchen Systemen, war völlig unklar.
Die Finanzverwaltung brachte dann einen Duldungserlass heraus, dass bei Nichtinstallation der TSE (kein Wunder, es gab auch gar keine am Markt zu kaufen) die Nichtinstallation bis zum 30.9.2020 nicht beanstandet werden würde.
Diese Nichtbeanstandungsregelung wurde sodann bis zum 31.3.2021 verlängert. Jetzt wird es aber ernst: Die TSE-Sicherheitsmodule müssen seit dem 01.04.21 installiert sein BMF-Schreiben vom 6.11.2020,IV A 4 – S 0319/19/10002:001, Dok: 2019/0891800).
Es gibt hier entsprechende TSE-Module, die sie bei Ihren Kassenaufsteller für Ihr Kassenmodell erwerben können bzw. müssen.
Einen Dispens, d. h. also eine Befreiungsmöglichkeit von der Verpflichtung zur Installation der TSE gibt es nicht. In der Gastronomie ist das noch kein Problem, da die Gastronomie Corona bedingt noch gar nicht öffnen darf.
Wenn es aber Öffnungsversuche geben wird oder wenn wir alle oder jedenfalls überwiegend geimpft sind, wird es natürlich Lockerungen geben und einen Schritt zur Rückkehr zur Normalität. Dann werden auch Gaststätten wieder öffnen dürfen. Spätesten dann wird im Rahmen einer Kassennachschau wieder kontrolliert werden, ob und wie die Kassen bedient werden bzw. ob Sie auch eine TSE haben.
Dabei muss sich natürlich der Betriebsprüfer nicht offenbaren: Er kann verdeckt einkaufen, wie bislang schon immer und dann im Amt berichten, bei welchem Betrieb er keine Kassenzettel bekam oder solche ohne TSE-Signatur.
Diese Unternehmer werden dann sicherlich kurzfristig weitere Kontrollbesuche erhalten, dann möglicherweise unter Vorzeigen des amtlichen Dienstausweises. Das könnte dann ein Kassennachschauer sein, der zur Kassennachschau kommt. Natürlich darf er jederzeit bei einem entsprechenden Verdacht zu einer normalen Betriebsprüfung übergehen.
Das kann aber auch eine Betriebsprüfung (nach entsprechender schriftlicher Voranmeldung durch eine Prüfungsanordnung) oder auch eine Fahndungsprüfung (selbstverständlich ohne Voranmeldung) sein.
Wichtig für Sie: Sie müssen unbedingt schnellstens die TSE an ihrem Kassensystem montieren lassen, sobald diese von ihrem Kassenaufsteller lieferbar ist.
Soweit Sie derzeit nicht lieferbar sein sollte oder ihr Kassenaufsteller diese zwar liefern kann, aber überlastet ist, und mit dem installieren bei seinen verschiedenen Kunden nicht nachkommt, lassen Sie sich das von ihm schriftlich bescheinigen und legen Sie diese Bescheinigung zu ihrem Kassenorganisation Unterlagen.
Falls Sie Ihren Laden öffnen, dann haben sie wenigstens eine solche Bescheinigung, dass sie die TSE bestellt haben und es nicht an Ihnen liegt, dass sie noch nicht montiert ist. Denn insoweit wird die Finanzverwaltung von Ihnen auf jeden Fall verlangen, dass sie die TSE unverzüglich installieren, also ohne schuldhaftes Zögern.
Die Überlastung ihres Kassenaufstellers ist auch kein perfekter Grund. Denn möglicherweise könnte die Finanzverwaltung trotz des bestehenden Vertrauensverhältnisses zu ihrem Kassenaufsteller erwarten, dass sie notfalls auch einen anderen Kassenaufsteller mit der Installation der TSE beauftragen.
Die Mitteilungspflichten nach § 146 Abs. 4 AO, wonach die Unternehmen verpflichtet sind, die Finanzverwaltung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck über die Implementierung der TSE zu informieren sind bis dahin ebenfalls suspendiert.
Beachten Sie aber auch, dass mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz) vom 22.12.2016 als weitere flankierende Maßnahmen – eine Einzelaufzeichnungspflicht (§ 146 Abs. 1 S. 2 Abgabenordnung (AO)) sowie die sogenannte „Kassen-Nachschau“ (§ 146b AO) eingeführt wurden.
Nur weil die TSE grundsätzlich bis zum 31.3.2021 nicht hinreichend verfügbar ist und daher nicht installiert sein muss, heißt das aber nicht, dass nicht dennoch eine Kassennachschau durchgeführt werden kann bzw. Sie die Einzelaufzeichnungsverpflichtung und die Vollständigkeit der Aufzeichnungen und der Aufbewahrung der Unterlagen nicht so eng beachten müssten.
Im Gegenteil: Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass viel zu viel über die elektronischen Kassen manipuliert wird. Sie kontrolliert sehr genau und kleinste formelle Fehler. Diese können Ihnen Probleme bereiten und zur Verwerfung der Buchführung und zu einer Schätzung führen.
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Dr. Jörg Burkhard, der Spezialist im streitigen Steuerrecht, Steuerstrafrecht, bei Betriebsprüfungen, Kassennachschauen, Fahndungsdurchsuchungen, Steuerstrafrecht, Selbstanzeige, Tax Compliance: 069 8700510-0