Technische Sicherheitseinrichtung -TSE-bei elektronischen Kassen ab dem 01.04.21 zwingend erforderlich
Was ist das, eine TSE? Das ist eine testtechnische Sicherheitseinrichtung, die in Form von Hardware (Stick oder SD Karte) oder als Cloud- Lösung eine nachträgliche Manipulation der Daten in der elektronischen Kasse verhindern soll. Damit sollen die Daten sofort festgeschrieben werden und die bösartigen nachträglichen nächtlichen Stornos vermieden werden können.
Die Einrichtung der TSE basiert auf dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 28.12.2016.
Dort wurde festgelegt, dass ab dem 1. Januar 2018 die Möglichkeit der Kassen-Nachschau eingeführt wird. Dies ist ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen.
Dort wurde weiter festgelegt, dass die elektronischen Aufzeichnungssysteme (elektronischen Registrierkassen, Taxameter, Wiegekassen, Geldgewinnspielgeräte etc.) ab dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen, die aus drei Bestandteilen besteht: einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle.
Welche Kassen sind also heute (ab 01.04.21) zulässig?
- Offene Ladenkassen (mit Kassenbericht und retrograder Erlösberechnung)
- Alte elektronische Kassen mit einem fiskalisierten Speicher, erlaubt bis 31.12.2022, wenn die Kasse nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurde, GoBD-konform ist und hinsichtlich der TSE nicht aufrüstbar ist
- PC-Kassen mit TSE-Einrichtung
- Browser und App Kassen mit Drucker TSE
- Browser und App Kassen mit Cloud TSE nur mit schriftlicher Zustimmung FA (Sondergenehmigung)
Unzulässig sind:
- Elektronische Kassen mit 2 Kassendruckerrollen
- Alte propretiere elektrische Registrierkassen mit bloß peripherem Speicher ohne Festschreibung
- Alte elektronische auf TSE aufrüstbare Kassen, die zwischen dem 25.11.2010 und dem 01.01.2020 gekauft wurden, ohne Aufrüstung und ohne TSE
Zu allen zulässigen Kassen brauchen Sie natürlich Kassenbuch, Zählprotolle, Kassenorganisationsunterlagen, Transitbelege, weitere Aufzeichnungen …
Ab 1.1.2020 mussten theoretisch in Deutschland Registrierkassen mit einem Manipulationsschutz — einer sogenannten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) versehen sein.
Die genauen Vorgaben an die technische Sicherheitseinrichtung wird in der technische Richtlinie BSI TR-03153 definiert.
Da aber das BSI nicht schnell genug war mit der Entwicklung der Vorgaben, konnten die Hersteller zum 1.1.2020 gar nicht liefern.
Seit 2019 gab es nochmals geänderte Technische Richtlinien für die Kasse. Von den drei veröffentlichten technischen Richtlinien des BSI erhält die TR-03153 über die „Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme“ die für den Nicht-Techniker relevanten Informationen.
Die weiteren Richtlinien TR-03151 und TR-03116 (englisch) befassen sich mit dem „Secure Element API“ und kryptografischen Vorgaben für Projekte der Bundesregierung.
Trotzdem wollte das BMF an der Frist zur Einführung der TSE nicht rütteln und erließ dann eine „Kulanzregelung“, dass die Nicht-Installation der TSE bis zum 30.9.2020 nicht beanstandet werden würde.
Damit suggerierte das BMF, dass es bloß an dem Willen des Unternehmers hängen würde, ob er die TSE installieren würde oder nicht. Dabei gab es gar keine TSE-Einrichtungen im Januar oder Februar 2020 auf dem Markt zu kaufen.
Die Unternehmer konnten also gar keine TSE installieren, auch wenn sie noch so willig waren. Diese nicht Beanstandungsregelung war natürlich insoweit etwas „witzig“, da die Finanzverwaltung natürlich nichts beanstanden kann, was am Markt noch gar nicht lieferbar ist.
Von einem Steuerpflichtigen wird schließlich nichts unmögliches verlangt und da weder das BSI, noch infolgedessen die Kassenhersteller und damit erst recht nicht die Kassenaufsteller oder gar die Kunden eine TSE herstellen konnten oder implementieren konnten oder nutzen konnten, konnte natürlich auch die Nichtinstallation der TSE nicht sanktioniert werden.
Die Übergangsregelung bis zum 30. 09 2020 daher letztendlich anderes als das Anerkenntnis der Finanzverwaltung, dass vorher die TSE gar nicht beschafft und montiert werden kann. Dann kam coronabedingten aber auch betriebsbedingt die weiteren nicht Beanstandungsregelung, dass nicht beanstandet werden würde, wenn die TSE nicht bis zum 31.3.2021 montiert wäre.
Ab dem 1.4.2021 stellt allerdings die Finanzverwaltung scharf: Hier muss die TSE installiert sein.
Das Thema ist natürlich wegen der coronabedingten Schließungen in weiten Teilen der Gastronomie und anderen bargeldintensiven Betrieben nicht virulent, da diese wegen Corona die Betriebe auch über den 1.4.2021 geschlossen halten mussten. Da aber nunmehr seit etwa Mitte Mai 2021 erste Lokale wieder zumindest im Außenbereich öffnen durften und auch geöffnet haben, muss natürlich, da Mitte Mai 2021 nach dem 1.4.2021 liegt, hier die TSE vorhanden sein, funktionieren und in Betrieb sein. Ob und wann hier die ersten Kasse nach Schauer dies kontrollieren, bleibt abzuwarten. Klar ist aber, dass zum jetzigen Stand – also im Mai 2021 nur die oben dargestellten Kassen betrieben werden dürfen und eine elektronische Kasse ohne TSE grundsätzlich nicht zulässig ist (vorbehaltlich der oben dargestellten Ausnahmen).