Bindungswirkung Steuerrecht zu Steuerstrafrecht
Keine Bindungswirkung vom Besteuerungsverfahren zum Steuerstrafverfahren – dennoch werden die Schriftsätze wechselweise in dem einen wie dem anderen Verfahren gelesen und ausgewertet
Rein rechtlich gibt es keine Bindungswirkung vom Steuerrecht zum Steuerstrafrecht oder umgekehrt.
Ist also das Besteuerungsverfahren abgeschlossen, hat dies keine Bindungswirkung für das Steuerstrafverfahren. Ist das Steuerstrafverfahren abgeschlossen, hat auch dies keine Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren. Dennoch wird in beiden Verfahren auf das jeweils andere geachtet. Und wenn beide Verfahren parallel laufen, gilt dies natürlich erst recht für den jeweiligen laufenden aktuellen schriftsätzlichen Vortrag oder Einlassungen im Steuerstrafrecht.
Man darf also nicht annehmen, dass die Schriftsätze im Steuerstrafverfahren nicht im Besteuerungsverfahren gelesen werden oder umgekehrt, wenn parallel zu einem Besteuerungsverfahren ein Steuerstrafverfahren läuft. Hier müssen zwar in jedem Verfahren die eigenen Grundsätze beachtet werden. Das bedeutet, dass das Besteuerungsverfahren den steuerrechtlichen Grundsätzen und Verfahrensmaximen folgt. Das bedeutet weiter, dass auch das Steuerstrafverfahren seinen eigenen Regeln folgt. Dies bezieht sich aber nicht nur auf das Verfahren, sondern auch auf das Ergebnis. Es gibt also verfahrensmäßig oder ergebnismäßig keine Bindung zwischen diesen beiden Verfahren. Was heißt das? Jedes Verfahren wird nach dem für dieses geltenden Verfahrensordnungen natürlich getrennt geführt. Insoweit stimmt der Satz, dass es keine Bindungswirkung vom Steuerrecht zum Steuerstrafrecht gibt.
Aber der Inhalt verbindet beide Verfahren
Andererseits verbindet beide Verfahren natürlich der Inhalt. Damit ist der Vortrag in dem einen Verfahren natürlich auch für das andere Verfahren interessant. Auch wenn das Ergebnis des einen Verfahrens nicht das andere Verfahren bindet. Die Ergebnisse können also wie eine offene Schere auseinanderlaufen.
Die logische oder materiellrechtliche Verbindung erfolgt natürlich durch die inhaltliche Parallelität. Auch wenn beide Verfahren rein rechtlich getrennt sind und auch zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können, auch unterschiedliche Beweislasten vielleicht beinhalten, so bearbeiten sie doch denselben Tatsachenstoff. Es ist derselbe Lebenssachverhalt im Sinn des §§ 261 StPO. Und natürlich werden die Schriftsätze in dem einen Verfahren, etwa vom Besteuerungsverfahren auch an die Staatsanwaltschaft geschickt, wie der Vortrag im Steuerstrafverfahren natürlich auch vom Finanzamt, aber auch vom Finanzgericht zur Kenntnis genommen wird. Daher brauchen Sie in solchen Verfahren einen Spezialisten wie den Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard, der beide Verfahrensstränge seit mehr als 30 Jahren kennt und in beiden Gebieten der perfekte Spezialist für Sie ist.
Der richtige Abwehrspezialist und Steuerstrafverteidiger für Sie ist Dr. Jörg Burkhard
Diese fehlende Bindungswirkung und dennoch die Verbindung von beiden Verfahren kennt natürlich der steuerliche Abwehrspezialist und Steuerstrafrechtsexperte Dr. Jörg Burkhard. Dr. Jörg Burkhard ist daher der absolut richtige Prozessvertreter für Sie in dem Klageverfahren vor dem Finanzgericht und gleichzeitig der richtige Steuerstrafverteidiger. Als Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht kennt Dr. Burkhard natürlich die Problembereiche aus dem Steuerrecht wie aus dem Steuerstrafrecht. Seit über 30 Jahren verteidigt der professionell Mandanten im streitigen Steuerrecht, aber natürlich auch mit der Doppelbelastung aus dem Steuerrecht und dem Steuerstrafrecht.
Wer ist der richtige Mandant für den Abwehrspezialisten und Steuerstrafverteidiger Dr. Jörg Burkhard?
Hochkarätige Mandanten in schwierigsten Situationen vertritt er. Von der Privatperson bis zum Vorstandsvorsitzenden, vom Hochleistungssportler bis zum Rentner. Politiker, Persönlichkeiten aus dem öffentlichen Leben, gleichgültig welcher Beruf und welche Branche. Höchste Erfolge zeichnen den Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard aus. Die anwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung verbietet es aber hier Details zu berichten.
Riesige Erfolge, über die man öffentlich nicht spricht … und nicht sprechen kann
Aber von einem Vorwurf von über 28 Millionen € auf 35.000 € Steuernachzahlung und Einstellung der Steuerstrafverfahrens möchten Sie vielleicht auch kommen? Dann sind sie hier richtig. Ohne solche Ergebnisse Ihnen versprechen zu können, ist höchstes Engagement, eine gründliche Analyse und eine freundliche, souveräne Gesprächsführung mit dem gegenüber natürlich die Grundlage für die riesigen Erfolge dieses Prozessvertreters im Klageverfahren vor dem Finanzgericht aber auch in der Verteidigung im Steuerstrafrecht. Und welche Politiker spricht schon öffentlich darüber, dass er ein riesiges steuerstrafrechtliches Problem hatte, dass Dr. Burkhard erfolgreich, leise und souverän geklettert? Über einen guten Anwalt im Verkehrsrecht kann man öffentlich sprechen. Aber über solche Themen doch nicht … Und dennoch ist die Liste der erfolgen bei Dr. Burkhard unendlich groß … Kommen auch Sie zu dem Spezialisten im Steuerrecht und Steuerstrafrecht!
Schwierig für die Verteidigung im Steuerstrafverfahren: Bestandskraft der Steuerbescheide, weil man ohnehin in die Insolvenz gehen will und die Steuerschulden ohnehin nicht zahlen kann
weil es eben eine Parallelität der Verfahren wegen desselben Inhalts bzw. Sachverhalts gibt, ist es auch wichtig, dass nicht nur einheitlich und engagiert vorgetragen wird, sondern auch dass beide Verfahren, nämlich das Besteuerungsverfahren und das Steuerstrafverfahren aktiv weiterbetrieben werden und nicht etwa in dem einen oder anderen Verfahren aufgegeben wird, wenn man angeblich keine Chancen hat oder weil man sowieso beabsichtigt in die Insolvenz zugehen und die Steuerschulden nicht zahlen kann. In solchen Konstellationen brauchen Sie unbedingt die fachkundige Beratung durch Herrn Dr. Jörg Burkhard, bevor Sie eines der beiden Verfahren zu vermeintlich günstigen Konditionen abschließen oder gar aufgeben. Geben Sie den Streit im Besteuerungsverfahren auf, wird Sie möglicherweise der Strafrichter später fragen, warum Sie einerseits so hohe Steuerfestsetzungen akzeptieren, andererseits nun vor dem Strafrichter behaupten wollen, dass diese Steuerfestsetzung angeblich alle falsch seien. Insoweit stimmt der Satz also nicht, dass es keine Bindungswirkung vom Steuerrecht zum Steuerstrafrecht gäbe.
Problem: einvernehmliche Zuschätzung – wie ist das im Steuerstrafverfahren zu würdigen?
Auch eine Zuschätzung im Besteuerungsverfahren zu akzeptieren, die vielleicht nur halb so hoch ist, wie zuvor von der BP angesetzt, ist zwar günstiger als die ursprünglichen Zahlen, kann aber dennoch bedeuten, dass sie damit weitere, bislang nicht erklärte Umsätze gestehen. Wenn also bislang die BP 200.000 € nicht erfasste Betriebseinnahmen pro Jahr hinzu schätzen wollte, und sie handeln die BP auf 100.000 € herunter, ist das vielleicht ein Teilerfolg, andererseits bedeutet dies, dass Sie 100.000 € pro Jahr nicht versteuert haben. Wie soll das dann ein Strafrechtler würdigen, wenn Sie sich einvernehmlich mit der BP darauf einigen, dass sie 100.000 € pro Jahr nicht versteuert haben?
Wenn dann der Vorbehaltsvermerk auch noch in dem BP Bericht steht, und weiter dort steht, dass sich einvernehmlich mit der BP sich auf dieses mehr Ergebnis geeinigt haben, müssen Sie das dann dem Strafrichter erklären können. Insoweit stimmt der Satz also nicht, dass es keine Bindungswirkung vom Steuerrecht zum Steuerstrafrecht gäbe.
Genauso schwierig: Akzeptanz eines vermeintlich günstigen Strafbefehls oder einer vermeintlich niedrigen Verurteilung im Steuerstrafverfahren und dann die Argumentation vor dem Finanzgericht, man sei unschuldig
Für das Finanzgericht wird es schwer verständlich sein, wenn der Steuerpflichtige einen Strafbefehl oder eine vermeintlich niedrige Verurteilung im Steuerstrafverfahren akzeptiert, dann aber im Besteuerungsverfahren meint, die ganzen Festsetzungen seien falsch. Die Probleme beginnen schon, wenn der Steuerpflichtige eine hohe Geldauflage nach § 153a StPO akzeptiert. Natürlich sind beide Verfahren getrennt voneinander zu sehen und es besteht keine Wechselwirkung. Wenn aber dann das strafgerichtliche Urteil nicht detailliert im Besteuerungsverfahren bestritten wird, kann das Finanzgericht die dortigen Feststellungen übernehmen. Das Finanzgericht kann sich dann die Würdigung des Strafrichters zu eigen machen und in seinem eigenen Urteil darauf Bezug nehmen. In solchen Konstellationen brauchen Sie unbedingt die fachkundige Beratung und Vertretung durch Herrn Dr. Jörg Burkhard, bevor Sie eines der beiden Verfahren zu vermeintlich günstigen Konditionen abschließen.
Scheinbar günstige Angebote
Manchmal werden Ihnen auch scheinbar günstige strafrechtliche Sanktionen angeboten. Möglicherweise in dem Bewusstsein oder Wissen, dass Sie dann im Besteuerungsverfahren keine Chance mehr haben. Das muss man wissen und bedenken. Hier brauchen Sie unbedingt den Steueranwalt Dr. Burkhard, um die Wechselwirkungen zu erkennen.
Nur ein Anwalt, der beide Bereiche kennt, kann sachgerecht jeweils beraten und vertreten bzw. verteidigen.
Nur ein Anwalt, der beide Bereiche kennt, kann sachgerecht jeweils beraten und vertreten bzw. verteidigen. Manche behaupten, man könne die fehlende Fachkompetenz auf dem einen Gleis durch die Zuschaltung eines weiteren Beraters überspielen oder die eigenen fehlenden Kenntnisse oder Erfahrungen so kompensieren. Das erscheint mir aber nicht richtig. Denn wie soll der eine die richtigen Fragen auf dem Gleis stellen, auf dem er sich nicht auskennt und wie soll er sensibel Problembereiche erkennen, wenn er die Materie nicht beherrscht? Dr. Jörg Burkhard ist daher der absolut richtige Prozessvertreter für Sie in dem Klageverfahren vor dem Finanzgericht und gleichzeitig der richtige Steuerstrafverteidiger. Als Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht kennt Dr. Burkhard natürlich die Problembereiche aus dem Steuerrecht wie die aus dem Steuerstrafrecht. Seit über 30 Jahren verteidigt er professionell Mandanten im streitigen Steuerrecht, aber natürlich auch mit der Doppelbelastung aus dem Steuerrecht und dem Steuerstrafrecht. Hochkarätige Mandanten in schwierigsten Situationen vertrat und vertritt er. Langjährige Erfahrung und höchste Kompetenz zahlen sich auch für Sie aus. Der weiteste Weg lohnt sich. Holen auch Sie sich in diesem Problembereich und erst Recht in dieser Gemengelage den Profi in Ihre Beratungsteam.
Bei der Doppelgleisigkeit der Verfahren ist dies wie ein Baum mit zwei Ästen
Es ist quasi wie ein Baum mit zwei Ästen. Der Baum saugt auch Wasser und Nährstoffe aus den gemeinsamen Wurzeln über den gemeinsamen Stamm aus dem Boden. Der Baum verteilt Wasser und Nährstoffe dann in beide Äste. Die beiden Äste sind eben die beiden Verfahren, nämlich Besteuerungsverfahren wie Steuerstrafverfahren. Der Vortrag, der also aus demselben Sachverhalt in dem einen Verfahren entspringt, wird natürlich auch in dem anderen Verfahren mit gelesen und mit beachtet.
Rechtlich keine Bindung, aber dennoch wechselseitige Beachtung des Sachvortrags
Auch wenn es also rechtlich keine Bindungswirkung zwischen beiden Verfahrenssträngen gibt, ist der Vortrag natürlich für beide Verfahren interessant. Die Schriftsätze aus beiden Verfahren werden in beiden Verfahren immer wieder gelesen und wechselweise ausgetauscht. Denn natürlich betrifft der Vortrag denselben Sachverhalt. Nur ein Vollprofil wie Dr. Jörg Burkhard kann Ihnen hier sachgerecht Rat erteilen. Nur ein Steueranwalt und Fachanwalt wie Dr. Jörg Burkhard kann Sie durch diese schwierigen Verfahren gleichzeitig führen. Hier brauchen Sie für Ihr Klageverfahren vor dem Finanzgericht eben einen Spezialisten wie Dr. Jörg Burkhard, da das streitige Steuerrecht unter Steuerstrafrecht beherrscht. Sie brauchen hier den erfahrenen Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard.
Sachgerechter Vortrag bei Parallelität von Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren
Fazit: Bei schwierigen oder auch emotionalen Einspruchsverfahren oder bei Klageverfahren beauftragen Sie den Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard. Erst recht gilt dies etwa, wenn Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren parallel laufen. Dr. Burkhard ist Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist der Profi im sogenannten streitigen Steuerrecht.