Steuerhinterziehung – Steuerstrafverteidigung
Steuerhinterziehung – Steuerstrafverteidigung Die Steuerhinterziehung strafbar nach § 370 Abs. 1 AO. Sie kann durch aktives Tun oder auch durch Unterlassen begangen werden. Die Steuerhinterziehung kann nur vorsätzlich begangen werden.
Bindungswirkung Steuerrecht zu Steuerstrafrecht Keine Bindungswirkung vom Besteuerungsverfahren zum Steuerstrafverfahren – dennoch werden die Schriftsätze wechselweise in dem einen wie dem anderen Verfahren gelesen und ausgewertet Rein rechtlich gibt es
Klageverfahren vor dem Finanzgericht kein Anwaltszwang Bei den Finanzgerichten besteht kein Anwaltszwang. In Klageverfahren vor dem Finanzgericht besteht auch kein Zwang, sich durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten zu lassen.
In dubio pro reo In dubio pro reo im Steuerrecht- Zweifel bei der Annahme einer Steuerhinterziehung viele Sachverhalte sind unklar Viele Sachverhalte sind mit der Finanzverwaltung unstreitig und unklar. Alleine
Gelangensbestätigung Immense Umsatzsteuerrisiken bei Abholfällen: Risiken bei der Gelangensbestätigung Wenn ein Unternehmer Waren aus einem EU-Mitgliedsland in ein anderes EU-Mitgliedsland an einen dortigen Unternehmer verkauft und versendet oder der andere