Gelangensbestätigung
Immense Umsatzsteuerrisiken bei Abholfällen: Risiken bei der Gelangensbestätigung
Wenn ein Unternehmer Waren aus einem EU-Mitgliedsland in ein anderes EU-Mitgliedsland an einen dortigen Unternehmer verkauft und versendet oder der andere die Ware hier abholt, erfolgt die Lieferung auf der Verkäuferseite umsatzsteuerfrei, § 6 a UStG iVm § 4 Nr. 1 b UStG . Der Erwerber muss in seinem Sitzland die Einfuhr anmelden und die Umsatzsteuer somit zahlen, darf jedoch diese auch sogleich als Vorsteuer wieder abziehen. Was passiert also? Der Lieferer z.B. in Deutschland liefert umsatzsteuerfrei, der Abnehmer muss zwar die Einfuhrumsatzsteueranmelden, darf sie aber auch wieder als Vorsteuer abziehen, zahlt also ebenfalls keine Umsatzsteuer. Erst wenn er das Produkt an seinen Endkunden mit der dort geltenden Umsatzsteuer verkauft, entsteht die Umsatzsteuer, die er anmelden und abführen muss. In diesen Fällen brauchen Sie mich, Dr. Jörg Burkhard, als Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerstrafrecht. Dr. Jörg Burkhard, den Vollprofi für schwierige Betriebsprüfungen.
Nachweispflichten für das Gelangen
Diese umsatzsteuerfreie Lieferung in den anderen EU-Mitgliedsstaat ist aber an strenge Nachweise geknüpft. Wer hier nicht aufpasst, bekommt die umsatzsteuerfreie Lieferung versagt und muss den Steuersatz wie bei einem innerdeutschen Verkauf zahlen. Klar: wenn die begünstigende Vorschrift wegfällt, gilt eben die Regelbesteuerung, also der Regelsatz von 19 %, wenn nicht ausnahmsweise der ermäßigte Steuersatz zu 7 % wie etwa bei Lebensmitteln oder Büchern greift.
Die Ware muss von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat versandt (=Grenzübertritt) geliefert werden, § 6a UStG. Sie verwenden Ihre USt-ID-Nr und die des anderen Unternehmers aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat. Die USt-ID-Nr dürfen also nicht aus dem selben EU-Mitgliedsstaat stammen. Das ist die innergemeinschaftliche Lieferung.
Und die Ware muss nachweisbar einen Grenzübertritt erfahren= bewegte Lieferung. Die Voraussetzungen müssen Sie sorgfältig dokumentieren und jederzeit (etwa bei einer Umsatzsteuersonderprüfung oder einer BP) nachweisen. Für die bewegte Lieferung können Sie die Gelangensbestätigung verwenden gemäß dem Muster des BMF. Möglich und zulässig ist aber auch jede andere Form des Nachweises der Versendung an den anderen Erwerber. Dies sind etwa CMR-Frachtbriefe, Spediteurs-Rechnungen, notfalls auch andere schriftliche Bestätigungen. Aber Vorsicht: CMR (oder ähnlicher Fracht oder Versandtnachweis) und Gelangensbestätigung des Leistungsempfängers zusammen sind der sicherste zu empfehlende Weg.
Gelangensbestätigung
Eine der Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit ist also die Gelangensbestätigung bei Abholfällen.
Eine Gelangensbestätigung ist ein Nachweis über die Lieferung einer Ware von einem Unternehmer von einem EU-Mietgleidsstaat an einen anderen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat. Sie ist in § 17a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) definiert. Seit dem 1. Januar 2014 müssen alle Unternehmer, die innerhalb der EU exportieren, beim Finanzamt entsprechende Gelangensbestätigungen einreichen. Unabdingbar für die Steuerbefreiung ist:
1. Verkauf zwischen 2 Unternehmern
2. Echte Lieferung von einem Mitgliedstaat (Sitz des Verkäufers=Unternehmer) in einen anderen EU-Mitgliedsstaat (Sitz des Käufers=Unternehmer)
Direktlieferung an den Sitz des Erwerbers
Wichtig ist die zeitnahe direkte Lieferung an den anderen Unternehmer an dessen Geschäftssitz. Die Lieferung an einen anderen Unternehmer könnte ein Erwerb von diesem darstellen und schon fehlt es ggf. an der Lieferung an Ihren Erwerber.
Die Finanzverwaltung verlangt vom umsatzsteuerfrei verkaufenden Unternehmer, dass dieser durch Belege nachweist, dass der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Aus dem Beleg selbst muss sich die Voraussetzung der Lieferung an den Erwerber eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben, § 17 a Abs. 1 UStDV (vgl. z.B. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 23. Februar 2022 – 4 V 90/21 –, Rn 29). Eindeutig und leicht nachprüfbar bedeutet einen Nachweis, der durch das Doppel der Rechnung nach §§ 14 und 14a UStG, geführt wird.
Oder durch eine Bestätigung des Arbeitnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.
Inhalt der Gelangensbestätigung, Pflichtangaben
Es ist absolut wichtig, dass die inhaltlichen Formvorschriften bei der Gelangensbestätigung eingehalten sind. Folgende Pflichtangaben müssen auf jeden Fall in der Gelangensbestätigung enthalten sein:
1. Der Name und die Anschrift des Abnehmers =Firma=Unternehmen.
Achtung: Prüfen Sie, dass es diese Firma wirklich gibt! Die USt-ID-Abfrage könnte zu wenig sein.
Belege sammeln, Vorsicht vor missing tradern
Denn bei missing tradern wird die heute noch gültige USt-ID-Nr. ggf. rückwirkend gelöscht. Fahren Sie also zumindest bei einem größeren Geschäftsumfang zu Ihrem Vertragspartner. Prüfen Sie: sieht es dort nach echter Firma aus? Machen Sie Lichtbilder, nehmen Sie Zeugen mit, die ein Besichtigungsprotokoll schreiben. Befragen Sie Nachbarn, wie lange die Firma da schon existiert. Oder schicken Sie einen Detektiv hin, der für Sie dies erledigt. Fragen Sie Ihren Vertragspartner, ob Sie steuerliche Bescheinigungen (Unbedenklichkeitsbescheinigungen) erhalten können. Oder fragen Sie dessen Steuerberater, ob er die Anzahl der Mitarbeiter, die Erfassung der Umsätze und die Anmeldung/Erklärung und Zahlung der Steuern und die Abgabe der zusammenfassenden Meldungen und die echte aktive Handelstätigkeit in den letzten 5 Jahren Ihnen bestätigen kann.
Und wenn Sie schon mal da sind: die meisten Firmen haben eine Ego-Ecke. Die fotografieren Sie besonders. Dort hängen Zeitungsartikel, die Firmengeschichte, Gründungsdaten, gewonnene Preise, belobigte Mitarbeiter, Verbands- oder IHK-Auszeichnungen, Wettbewerbe, Firmenpokale, Ausbildungsauszeichnungen, Sponsoring-Aktivitäten etc.
Sammeln Sie bei der Gelegenheit auch ein paar Flyer, Visitenkarten, Prospekte der Firma ein und nehmen Sie die zu Ihren Akten.
Schreibfehler müssen Sie misstrauisch machen
Kleinste Schreibfehler bei Stempeln oder Briefbögen, Visitenkarten etc. sollten Sie misstrauisch machen. Know your coustomer: Kennen Sie Ihren Kunden? Prüfen Sie ihn! Erst wenn Sie Ihren Vertragspartner druchleuchtet haben und keine Zweifel an dessen Existenz und Steuerehrlichkeit haben, machen Sie Geschäfte mit ihm. Tax compliance ist hier extrem wichtig. Ansonsten ist es manchmal günstiger auch ein angeblich rentables Geschäft sausen zu lassen: es drohen hohe Umsatzsteuerrisiken, erheblicher Ärger mit der BP und der Steufa und hohe Strafen, wenn Sie hier zu nachlässig sind. Denn wenn der andere nicht steuerehrlich ist und ihr Vertragspartner z.B. seine innergemeinschaftlichen Erwerbe nicht oder nicht vollständig erklärt, den Kauf bei Ihnen bestreitet, könnten Sie schnell Probleme bekommen: Sie sind in der Nachweispflicht für die Umsatzsteuerbefreiung, auf die Sie sich berufen!
2. Die handelsübliche Bezeichnung der Lieferung, sowie die Menge des Gegenstands (wird beispielsweise ein Fahrzeug geliefert, so muss die Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN) stets angegeben sein).
genaue Beschreibung des Liefergegenstandes
Achten Sie stets auf genaue Lieferbezeichnungen: Was genau ist der Kaufgegenstand bzw. der Liefergegenstand.
3. Ort, Monat und Erhalt (oder Ende der Beförderung) des Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Genügt es, wenn Ihr frz. Vertragspartner angibt, er würde das Fahrzeug nach Frankreich überführen? Oder muss er den Sitz seines Unternehmens als Ziel angeben? Anders gefragt: Ist in der Gelangensbescheinigung die Landesangabe oder genaue Sitzangabe des Erwerbers erforderlich? Genügt Ort und Straße? Oder muss da auch noch Postleitzahl und Hausnummer dazu? Was ist, wenn sein Lagerplatz abweichend von seinem Sitz ist, also etwa eine Lagerhalle im Nachbarort Ziel des Verbringens ist? Welche Problematik entsteht, wenn der Unternehmer den Wagen zu einer anderen Firma oder gleich zum Kunden fährt und den Wagen dort abliefert? Was muss in der Gelangensbestätigung (Sitz seines Unternehmens oder wo er den Wagen wirklich hinbringt?) ausgefüllt sein und was muss Sie misstrauisch machen? Ist die Lieferung dennoch anzuerkennen, wenn Firmensitz bzw. Verwaltungssitz und Verkaufsraum bzw. Lagerhalle oder Ausstellungsräume auseinanderfallen?
Was ist, wenn der Verwaltungssitz im Mehrfamilienhaus im 2. Stock ist und dorthin natürlich der Wagen nicht gebraucht wird bzw. werden kann und die Lagerhalle/Verkaufsfläche auf einer grünen Wiese bzw. einem geschotterten eingezäunten Freigelände 5 km weiter ist?
Zeitpunkt der Ausfüllung der Gelangensbestätigung
Darf die Gelangensbestätigung vorher ausgefüllt werden – also im Sinn von „ich verpflichte mich die Ware dorthin zu verbringen“ oder kann die nur im Nachhinein bestätigt werden, also inhaltlich: ich versichere, dass ich dorthin die Ware verbracht habe“ …?
Insoweit ist die frühere Verbringensversicherung („ich werde ausführen“ oder „ich verpflichte mich auszuführen“) durch die Gelangensbestätigung („ich habe verbracht“ oder „ich habe ausgeführt“) ersetzt worden.
Firmenstempel
Was ist, wenn Ihr Vertragspartner keinen Firmenstempel seiner Firma dabei hat und mit einfacher Unterschrift des Inhabers/Geschäftsführers die Gelangensbestätigung nun so vor Ihren Augen unterschreiben will? Geht nicht, weil er doch erst verbracht haben muss. Wer kriegt das raus? Nun, wenn die Gelangensbestätigungen nicht für Postversandzwecke gefaltet sind, stört das manchen Prüfer. Also lassen Sie die Gelangensbestätigung per Fax und Email vom Erwerber zurücksenden und auch per Post. Den Briefumschlag heben Sie auf mit der gefalteten Original-Gelangensbestätigung. Die email müssen Sie auch mit Absenderkennung elektronisch speichern.
Hinterfahren, Sender an der Ware
Müssen/dürfen Sie das Verbringen durch ein Hinterherfahren oder einen Sender an der Ware kontrollieren? Was bringt es Ihnen, wenn 2 Mitarbeiter von Ihnen bis zur Grenze hinterhergefahren sind und das Verlassen der Ware Deutschlands bestätigen können? Müssen die Nachweise nicht Belegmäßig vorhanden sein? Können Ihre Mitarbeiter einen Aktenvermerk schreiben über die Kontrolle bis zur Grenze und diesen Aktenvermerk dann abheften… ist das nicht auch ein Beleg?
Abwandlung:
Ihre Mitarbeiter fahren sogar mit bis zum Firmensitz, können das Abstellen des Wagens auf dem Hof des Erwerbers bezeugen, machen unauffällig den Sender am Kfz auch wider ab und ein paar Tage später ist der Wagen laut Eucaris-Abfrage in Deutschland zugelassen und angeblich von Ihnen an einen Deutschen verkauft worden. Sie haben aber eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in Form eines Abholfalles erklärt ….? Was tun? Welchen Wert haben die Belege und die Gelangensbescheinigung und die Aussagen Ihrer Mitarbeiter? Können Sie sich auf Gutglaubensschutz berufen, wenn Sie doch selbst so misstrauisch waren und der Gelangensbestätigung nicht trauten und mittels Sender und Mitarbeitern die Verbringung kontrollierten? Was wenn der angebliche Erwerber nun aussagt, er habe den Wagen nie gekauft. Er erinnert sich zwar, dass damals 2 Typen bei ihm auf den Hof fuhren und ihm den Wagen anboten, er den Wagen aber nicht kaufte und die nach ein paar Stunden dann wieder weiterfuhren …?
Ist es eigentlich auffällig, wenn die Gelangensbestätigung, die Sie in Ihrer Buchführung heben, nicht geknickt sind? Die Steufa bzw. BP sieht in solchen Anzeichen, dass die Belege nicht versandt worden sein sollen. Sie prüft dann gerne, ob die Belege bei Ihnen, ggf. von Ihnen selbst erstellt wurden. Natürlich besteht keine sachliche Pflicht, dass die Belege postmäßig gefaltet sind. Sie könnten in einem großen DIN-A-4 Couvert geschickt worden sein, sie könnten auch übergeben worden sein, sie könnten auch bei Ihnen unterschrieben worden sein. Das ist nun alles kein Grund, alle Eingangsbelege postmäßig nun zu falten.
Was ist, wenn Sie die Gelangensbestätigung nur per email erhalten habe und nur (ungefaltet) ausgedruckt haben …?
Ausstellungsdatum der Gelangensbestätigung
4. Das Ausstellungsdatum der Bestätigung.
Ein Datum muss drauf. Fraglich ob das am Tag der Abholung oder der Ankunft. Wenn der Wagen um 18 Uhr abgeholt wird und aufgrund der langen Wegstrecke unmöglich schon am selben Tag am Zielort sein kann …welches Datum ist das richtige? Das hängt davon ab, ob der Abholer versichert nach z.B Frankreich zu verbringen, dann ist das aktuelle Datum richtig – wenn er bestätigt an den Zielort verbracht zu haben, dann ist das Ankuftsdatum richtig.
Was ist, wenn der Abholer sich im Datum irrt? Beispiel: Bestellung und Anzahlung 09.03.18, weitere Anzahlung 12.03.18, Abholung und Restzahlung in bar 16.03.18. Am 16.03.18 ist nur eine Verbringensversicherung möglich, also das Versprechen, die Ware, hier z.B. den Pkw zur Firma des Erwerbers zu überführen. Die Versicherung, man werde überführen oder verpflichte sich zu überführen genügt nicht. Die Ware bzw. hier der Wagen muss überführt worden sein. Damit kann die Gelangensbestätigung nur nachträglich erklärt werden, wenn der Wagen beim Erwerber angekommen ist.
Wichtig also: Eine Gelangensbestätigung kann nicht vor der Durchführung der Lieferung bzw. vor der Abholung des Liefergegenstandes ausgestellt werden.
Damit könnte je nach Lieferweg also frühenstens die Gelangensbestätigung ein Datum vo, 16.03.18 tragen. Waas ist nun, wenn die Gelangensbestätigung mit einem versehentlich falschen Datum zurückkommt? Der Erwerber lässt die Gelangensbestätigung ein paar Tage liegen, auf Mahnung füllt er sie aus und bestätigt das Gelangen nun auf den 13.03.18 oder verschreibt sich und schreibt 09.03.17 oder schickt sie ohne Datum zurück. Was tun?
Ausfüller der Gelangensbestätigung
Wer muss die Gelangensbestätigung ausfüllen? Der Erwerber! Aber was muss er alles ausfüllen? Was ist, wenn er nur unterschreibt mit oder ohne Firmenstempel?
Die Finanzverwaltung meint, dass dann, wenn sich die Angaben in der Gelangensbestätigung nachträglich als unzutreffend herausstellen und die Gelangensbestätigung vollständig oder in weiten Teilen vom leistenden Unternehmer vorausgefüllt wurde, fehlt es ggf. an der für die Anwendung des § 6a Abs. 4 UStG erforderlichen Gutgläubigkeit, d.h. bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls ist ggf. der Vertrauensschutz ggf. ausgeschlossen.
Aber: Ist es schädlich, wenn das Datum oder die Firmenadresse des Erwerbers vom leistenden Unternehmer vorausgefüllt ist?
Uhrzeit? Ist für den zivirechtlichen Gefahrübergang wichtig – nicht für die Gelangensbestätigung.
5. Die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten. Bei elektronischer Übermittlung bedarf es keiner Unterschrift, sofern nachweisbar ist, dass die Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers begonnen hat.
Nun kommt der andere Firmeninhaber = Erwerber, den Sie nur vom Telefon oder aus dem Internet von emails kennen, zu Ihnen auf den Firmenhof. Sie haben nun vorher die USt-ID-Abfrage gemacht und eine homepage von ihm besucht, die Ihren Vertragspartner nicht in Person zeigt, nur dessen Produkte. Woher wissen Sie aber nun, wie der andere Firmeninhaber aussieht und ob das seine Unterschrift ist? Also brauchen Sie auch noch einen aktuellen Handelsregisterauszug, um zu wissen, wer das andere Unternehmen vertreten darf und eine Ausweiskopie des Firmeninhabers bzw. Geschäftsführers, um zu sehen, wie dieser unterschreibt.
Lesbarkeit der Unterschrift
Die Unterschrift ist da ein besonderes Problem: sie muss rechtsgültig sein. Jedenfalls gibt es in Deutschland zahlreiche Urteile, die sich mit der Frage beschäftigen, ab wann eine Unterschrift wirksam ist. Die meisten Fälle betreffen Anwälte, die eine fristgebundene Berufung (angeblich) nicht ordnungsgemäß unterschrieben haben und dann wurde diesen natürlich erst nach Fristablauf mitgeteilt, dass ihre Unterschrift nicht lesbar und damit unwirksam ist, mit der Folge, dass das Rechtsmittel nicht wirksam eingelegt war. Kurz zusammengefasst: Regenwurm-, Kringel-, und Seismographen-Unterschriften oder Paraphen oder Initialen sind keine wirksamen Unterschriften.
mindestens 3 Buchstaben erkennbar
Die Unterschrift muss zwar nicht vollständig lesbar sein, aber mindestens 3 Buchstaben sollten erkennbar sein. Die Unterschrift sollte den Aussteller von den namensmäßig zu erwartenden Buchstaben irgendwie erkennen oder vermuten lassen können. Sie soll also schon einen gewissen Bezug zum Namen des Unterzeichners erkennen lassen. Beispiel: der Geschäftspartner heißt Martin und die Unterschrift sieht aus wie ein Regenwurm oder ein Krückstock, so lässt sich daraus kein Rückschluss auf auch nur einen einzigen Buchstaben des Namens Martin ableiten. Auch bei Menschen, die viel unterschreiben müssen, muss dennoch was individuelles und buchstabenmäßiges in der Unterschrift enthalten sein. Das würde man nicht als ausreichende Unterschrift werten können.
Beispiel:
Wenn Sie also den Porsche 918 Spyder nun an die frz. Firma für netto 1,69 Mio. € verkauft haben und der Inhaber kommt mit einem Planen-Transporter, um das Schmuckstück selbst abzuholen und Sie erklären ihm, dass seine Unterschrift auf der Gelangensbestätigung einfach nur ein Regenwurm darstellt und nicht hinreichend individualisiert sei und sie ihm daraufhin den Wagen nicht aushändigen können, könnte es kurzfristig zu einer Eiszeit in Ihrer Vertragsbeziehung kommen …. Aber da müssen Sie aus Sicht des Fiskus durch, wenn Sie nicht riskieren wollen, die USt auf die 1,69 Mio. € (= 321.100 €) nachzahlen zu wollen und ein entsprechendes Steuerstrafverfahren am Hals zu haben ….
6. Belegnachweis über die Vertretungsberechtigung, falls der Abnehmer nicht selbst vor Ort ist.
Die Unterschrift des Abnehmers auf der Gelangensbestätigung kann auch von einem von dem Abnehmer zur Abnahme des Liefergegenstandes Beauftragten oder von einem zur Vertretung des Abnehmers Berechtigten geleistet werden (vgl. Abschnitt 6a.4 Abs. 2 UStAE). Sofern der Liefergegenstand durch einen vom Abnehmer zur Abholung Bevollmächtigten befördert oder versendet wird und dieser Bevollmächtigte auch die Gelangensbestätigung unterschreibt, bedarf es hierzu einer Vollmacht, die die Abnahme des Liefergegenstandes am Lieferort umfasst.
Beachten Sie also bei der Vollmacht: Wer bevollmächtigt wen zu was genau? Übrigens: ist der Bevollmächtigte genau zur Abholung dieses KFZ berechtigt? Ist die FIN in der Vollmacht genannt. Wenn es mehrere Geschäfte gibt, ist es eine Art Gattungsvollmacht, etwa alle KFZ abzuholen? Sollten Sie hier lieber auf Einzelvollmachten mit konkreten FIN bestehen?
gut lesbare Ausweiskopien
Holt also ein Mitarbeiter des Erwerbers (= Firma = Unternehmer) den Wagen ab, bedarf es einer schriftlichen Vollmacht des Firmeninhabers für den Abholer. Der muss also einen bestimmten Mitarbeiter im Vorhinein bevollmächtigen und eine gut lesbare Ausweiskopie (Vorder- und Rückseite) mitschicken (vorab per Fax oder email), damit Sie wissen, an wen Sie das Fahrzeug mit befreiender Wirkung aushändigen dürfen. Woher wissen Sie aber nun, wie der andere Firmeninhaber aussieht und ob das seine Unterschrift ist? Also brauchen Sie auch noch einen aktuellen Handelsregisterauszug, um zu wissen, wer das andere Unternehmen vertreten darf und eine Ausweiskopie des Firmeninhabers/Geschäftsführers, um zu sehen, wie dieser unterschreibt. Ist also auf der auf Firmenbriefbogen ausgestellte Abholvollmacht mit einer auf dessen Ausweis ähnelnden Unterschrift versehen, dürfte eine wirksame Bevollmächtigung zur Abholung vorliegen.
Firmenfahrzeuge mit Werbebanner bei Abholung fotografieren
Kommt der Erwerber mit einem Firmenwagen mit entsprechender Firmenaufschrift: fotografieren Sie den LKW, Zugmaschine, Anhänger, Transporter und die Kennzeichen.
Was jedoch, wenn er mit einem unbeschrifteten Transporter kommt oder einen Miettransporter? Was, wenn er sagt, sein eigener Transporter sei in der Werkstatt oder verkauft und er habe sich einen anderen von einem Freund geliehen: Da steht nun z.B. ein Transporter mit der Aufschrift einer Baufirma, die offensichtlich nicht zu der Firma des Erwerbers passt? Oder er kommt mit einem Lastzug einer ganz anderen Firma und sagt, er habe den gerade erst erworben, sei noch nicht umgemeldet, der würde aber nun demnächst umlackiert, mit seinem Namenszug beschriftet … müssen Sie da misstrauisch werden?
Tipp:
Die USt vorsorglich einbehalten, bis die Gelangensbestätigung auch per Post zurückkam und dann die einbehaltene USt an Erweber überweisen.
Fehlende Gelangensbestätigung kann ersetzt werden
Liegt keine wirksame Gelangensbestätigung vor, kann der Nachweis des Gelangens auch anderes erbracht werden: Der Unternehmer kann zudem in den in § 17a Abs. 3 UStDV genannten Fällen den Nachweis auch durch andere Belege als eine Gelangensbestätigung i.S.d. § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV führen. Danach kann der Unternehmer u.a. bei der Lieferung von Fahrzeugen, die durch den Abnehmer befördert werden und für die eine Zulassung für den Straßenverkehr erforderlich ist, durch einen Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung den Nachweis einer Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet führen (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UStDV).
Belegpflichten ersetzbar durch Zeugenaussagen
Sind die Belegpflichten unumstößlich? Nein! Das FG Schleswig Holstein beschreibt dies wie folgt: „Daher kann auch bei Nichterfüllung der formellen Belegpflichten eine Steuerbefreiung zu gewähren sein, wenn letztlich objektiv zweifelsfrei bewiesen wird oder feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen (BFH-Urteil vom 22. Juli 2015, V R 23/14, BStBl. II 2015, 914; FG Hamburg, Urteil vom 5. Februar 2015, 3 K 46/14, EFG 2015, 1872 m. w. N.). Die Frage, ob die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 1 UStG objektiv zweifelsfrei gegeben sind, obliegt im finanzgerichtlichen Verfahren der tatrichterlichen Überzeugungsbildung (BFH-Urteil vom 26. November 2014, XI R 37/12, BFH/NV 2015, 358).
Dabei hat der Verkäufer den objektiven und zweifelsfreien Beweis mit vorhandenen Beweismitteln – mit Belegen und Aufzeichnungen – zu führen (BFH-Urteil vom 19. März 2015, V R 14/14, BStBl. II 2015, 912; FG Hamburg, Urteil vom 5. Februar 2015, 3 K 46/14, EFG 2015, 1872 m. w. N.; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2014, 3 K 1283/12, EFG 2014, 1166).
Unternehmer kann von der deutschen Finanzverwaltung keine Ermittlungen im Ausland zum Nachweis des Lieferns verlangen
Der deutsche UNternehmer hat gegensätzliche Erkenntnisse oder Indizien zu widerlegen, und er kann grundsätzlich behördliche oder gerichtliche Ermittlungen weder auf Antrag, noch von Amts wegen verlangen (BFH-Urteil vom 19. März 2015, V R 14/14, BStBl II. 2015, 912; zur Beachtung einer gleichwohl durchgeführten Beweisaufnahme s. BFH-Urteil vom 26. September 2019, V R 38/18, BStBl. 2020, 112).
wahrer Empfänger
Zum Vorliegen einer zweifelsfrei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung gehört insbesondere der Beweis, wer an welchem Bestimmungsort wahrer Empfänger der jeweiligen Lieferung ist, bzw. wo und bei welchem vertraglichen Abnehmer die Lieferung tatsächlich bewirkt wurde. Auf diesen Beweis kommt es deshalb entscheidend an, weil ansonsten das Ziel nicht erreicht werden kann, Steuereinnahmen dadurch auf den Bestimmungsmitgliedstaat zu verlagern, dass der Erwerber der innergemeinschaftlichen Lieferung in diesem Mitgliedstaat Schuldner der Umsatzsteuer auf den Erwerb bzw. der Einfuhrumsatzsteuer ist (FG Hamburg, Urteil vom 5. Februar 2015, 3 K 46/14, EFG 2015, 1872 m. w. N.).
Die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung setzt also voraus, dass aufgrund der zutreffenden Angaben des leistenden Unternehmers zweifelsfrei die Person des Abnehmers („Erwerbers“) dieser Lieferung bekannt ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 2014, XI R 37/12, BFH/NV 2015, 358 m. w. N.).
Übergang der Verfügungsbefugnis auf Erwerber
Dabei muss – neben der physischen Verbringung in einen anderen Mitgliedsstaat – die Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auch tatsächlich auf den (vom Lieferanten angegebenen) „Erwerber“ übergegangen sein (FG Hamburg, Urteil vom 5. Februar 2015, 3 K 46/14, EFG 2015, 1872 m. w. N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 17. Februar 2011, V R 28/10, BFHE 233, 331, BFH/NV 2011, 1448 m. w. N.).
Abnehmer (Leistungsempfänger) bei Lieferungen und damit „Erwerber“ bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist derjenige, dem der liefernde Unternehmer die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft. Maßgeblich ist dabei, wer nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis berechtigt und verpflichtet ist. Ob diese Person – die nach dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis die Verfügungsmacht erhalten soll – auch auf eigene Rechnung tätig ist, ist dabei unerheblich. Handelt zum Beispiel ein Strohmann oder Treuhänder im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung, ist daher er, nicht aber sein Auftraggeber Abnehmer.
Ohne Bedeutung sind Scheingeschäfte
Ohne Bedeutung für die Bestimmung des Leistungsempfängers sind indes Scheingeschäfte. Solche liegen vor, wenn die Parteien eines Rechtsgeschäfts einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts nicht zwischen ihnen, sondern zwischen nur einer Vertragspartei und einem Dritten eintreten sollen.
Verdecktes Rechtsgeschäft maßgeblich
Verdeckt das Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft, ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgeblich (BFH-Urteil vom 17. Februar 2011, V R 28/10, BFHE 233, 331 m.w.N.).“ (vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 23. Februar 2022 – 4 V 90/21 –, Rn 32).
Gutglaubensschutz nach § 6 a Abs. 4 S. 1 UStG
Lassen Sie es nicht auf den Gutglaubensschutz nachg § 6 a Abs. 4 Satz 1 UStG ankommen. Prüfen Sie vorher sorgfältig. Achten Sie peinlich genau auf den von der Verwaltung verlangten Buch- und Belegnachweis! Auch hier hilft Ihnen Dr. Jörg Burkhard. Lassen Sie sich im Vorfeld beraten. Lassen Sie uns Ihre innergemeinschaftlichen Fälle analysieren … bevor es der Betriebsprüfer macht …
Dr. Burkhard ist der Spezialist im Steuerstrafrecht, den Sie hier benötigen
Fragen dazu? Ähnliche Probleme? Dann rufen Sie jetzt den Steueranwalt im Rhein-Main-Gebiet an: 0611-890910, Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht, der Spezialist im streitigen Steuerrecht und Steuerstrafrecht, der Steueranwalt bei Betriebsprüfungen, bei Steuerfahndung und Zollfahndung. Aber auch bei Kassenproblemen, digitaler Betriebsprüfung, Selbstanzeige, Nichtabgabe von Steuererklärungen. Dr. Jörg Burkhard hat 4 Fachbücher und über 100 Fachpublikationen veröffentlicht. Dr. Jörg Burkhard hat unzählige Fachvorträge vor Steuerberatern gehalten. Wiesbaden, Frankfurt, Rhein-Main, bundesweit tätig