Denn Innergemeinschaftliche Lieferungen und steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht
Häufig führen innergemeinschaftliche Lieferung zu Umsatzsteuer-Sonderprüfungen oder Betriebsprüfungen und auch zu Steuerstrafverfahren. Hier brauchen Sie mich, Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard, als auf Steuerrecht und Steuerstrafrecht spezialisierten Fachanwalt. Sie können unmöglich versuchen, das steuerliche oder steuerstrafrechtliche Problem allein und selbst zu lösen. Bei Problemen bei innergemeinschaftliche Lieferungen folgt schnell hieraus ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht.
Abholfälle
Nach Auffassung der Finanzverwaltung müssen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bei Abholfällen die Gelangensbestätigungen eindeutig und leicht nachprüfbar ausgefüllt sein. Bestehen Bedenken bei der Finanzverwaltung gegen die Gelangensbestätigung, führt dies im Regelfall zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen den deutschen Unternehmer. Denn wenn man sich die Gelangensbestätigung wegdenkt, könnte es sich doch um einen innerdeutschen Umsatz handeln. In diesen Fällen stellt sich die Finanzverwaltung offenbar vor, die Gelangensbestätigung sei gefälscht, ggf. vom deutschen Unternehmer selbst hergestellt. Vielleicht hält sie die Gelangensbestätigung auch für gekauft oder jedenfalls nicht vom Erwerber im anderen EU-Mitgliedsstaat stammend.
Dann wäre dieser Umsatz mit 19 Prozent auszuführen gewesen und eben nicht umsatzsteuerfrei. In logischer Folge dessen wären aber die zu Unrecht als steuerfrei ausgeführten Umsätze steuerpflichtig. Dann sind diese 19 Prozent bei diesem Umsatz aus Sicht des Finanzamts hinterzogen, weil als steuerfrei behandelt. Da es sich meist um eine Vielzahl von meist höherwertigen Umsätzen handelt, geht es meist um hohe Umsatzsteuerbeträge, die angeblich hinterzogen sind.
Also schließt die Finanzverwaltung bei Bedenken gegen die Echtheit der Gelangensbestätigung, dass dieser Umsatz eben keine innergemeinschaftliche Lieferung betrifft. Dann geht sie davon aus, dass der Umsatz im Zweifel dann wohl im Inland getätigt wurde. Da der Ausnamefall der Lieferung ins Ausland nicht nachgewiesen ist, muss es dann eben ein Umsatz zum Regelsteuersatz sein. Spätestens hier beauftragen Sie mich als Spezialisten im Steuerrecht und Steuerstrafrecht und bei Betriebsprüfungen. Ich beantrage dann Akteneinsicht in die Steuerakten sowie die Steuerstrafakten und verteidige Sie professionell im Steuerrecht und Steuerstrafrecht.
Verdacht der Steuerhinterziehung
Das Finanzamt bezweifelt in diesen Fällen dann die innergemeinschaftliche Lieferung. Es könnte schließlich auch ein innerdeutscher Umsatz sein. Dann hätte der Unternehmer zu Unrecht die Steuerfreiheit nach §§ 4 Nr. 1b i.V.m. 6a UStG in Anspruch genommen. Dies ist eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Hier brauchen Sie mich als auf Steuerrecht und Steuerstrafrecht spezialisierten Fachanwalt. Sie können unmöglich versuchen, das steuerliche oder steuerstrafrechtliche Problem allein und selbst zu lösen
Hier einige Probleme aus dem Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferung:
Ist die Gelangensbestätigung nur in Deutsch formuliert, stellt sich schon die Frage, ob der ausländische Erwerber wirklich weiß, was er unterschrieben hat. Hier kann die Frage auftauschen, ob der ausländische Unternehmer einfach alles blind unterschreibt. Etwa weil es ohnehin für ihn keine Rolle spielt und die innergemeinschaftliche Lieferung ohnehin nicht stattgefunden hat. Bei einem solchen Verdacht und einer solchen Argumentation brauchen Sie mich als auf Steuerrecht und Steuerstrafrecht spezialisierten Fachanwalt. Sie können unmöglich versuchen, das steuerliche oder steuerstrafrechtliche Problem allein und selbst zu lösen.
Dem Argument, die deutsche Gelangensbestätigung habe der ausländische Erwerber doch gar nicht verstanden, ist nicht nur steuerstrafrechtlich, sondern auch steuerlich entgegenzuhalten, dass die Amtssprache Deutsch ist. Und der ausländische Unternehmer muss natürlich seinerseits ein deutsches Schreiben für sich übersetzen, bevor er es unterschreibt. Und unter Beachtung seiner kaufmännischen Sorgfaltspflichten darf der Erwerber nicht einfach alles unterschreiben, sondern muss dies seinerseits übersetzen (lassen).
Vorsorgliche Übersetzung der Gelangensbestätigung für fremdsprachige Erwerber?
Ist also die Gelangensbestätigung von einem nicht- deutschsprachigen Erwerber unterschriebenen lässt sich weder steuerlich noch steuerstrafrechtlich etwas herleiten. Insbesondere lässt sich nicht argumentieren, diese Gelangensbestätigung sei nicht anzuerkennen, weil unklar sei, ob der Unterzeichner deren Inhalt überhaupt verstanden hat. Überhaupt können doch Zweifel der Betriebsprüfer nicht zu einer Umkehr der Beweislast oder zu einer Entkräftung der Aussagekraft der unterschriebenen Gelangensbestätigung führen. Durch einen solchen Zweifel ins Blaue hinein lässt sich doch die Beweisvermutung, der Unterzeichner habe den Inhalt der Urkunde gelesen und verstanden und bewusst unterschrieben, nicht einfach bezweifeln.
Wird aber so argumentiert, brauchen Sie mich als auf Steuerrecht und Steuerstrafrecht spezialisierten Fachanwalt. Sie können unmöglich versuchen, das steuerliche oder steuerstrafrechtliche Problem allein und selbst zu lösen. Ohne Fachmann im Steuerrecht und Steuerstrafrecht kommen Sie hier nicht klar.
Deutschsprachiger Vordruck genügt
Dieser Hintergrund zeigt aber bei Sprachproblemen, dass die Frage aufkommen kann, ob der ausländische Unternehmer z.B. in Frankreich, Griechenland, Spanien oder Portugal einen deutschen Vordruck des deutschen Unternehmers versteht oder verstehen kann. Deswegen muss aber nicht in der Gelangensbestätigung stehen, dass der Erwerber Deutsch kann, die Erklärung ihm übersetzt wurde oder dass bzw. warum er den Inhalt der Erklärung verstanden hat.
Vielmehr bestätigt die vom Unternehmer unterschriebene Gelangensbestätigung, dass die Ware an den Sitz des Erwerbers gelangt ist. Wenn der Erwerber die Gelangensbestätigung unterschreibt, ist dies eine Quittung mit Beweisfunktion zum Zweck des Nachweises des Gelangens der Ware. Damit können doch bloße Zweifel des Prüfers die echte, wirksame Gelangensbestätigung aushebeln.
Um hier aber möglichst alle Streitigkeiten mit der Betriebsprüfung zu vermeiden, ist es sinnvoll, die Gelangensbestätigung mehrsprachig vorzudrucken, wenn mehrfach innergemeinschaftliche Lieferung stattfinden. So dürfte es sinnvoll sein, die Gelangensbestätigung in den gängigsten Sprachen wie Deutsch, Englisch, Französisch auf dem Formular eines Deutschen Verkäufers abzubilden.
Übersetzung in Sprache des Ziellandes als Service, keine Pflicht
Ebenso dürfte es sinnvoll sein, die Gelangensbestätigung übersetzt in die Sprache des Ziellandes zu übersetzen. Sitzt der Vertragspartner also in Griechenland, wäre eine griechische Übersetzung der Gelangensbestätigung hilfreich und sinnvoll. Gesetzliche Voraussetzung ist dies allerdings nicht. Behauptet aber die Finanzverwaltung, die Gelangensbestätigung sei nicht wirksam oder für den Unterzeichner gar nicht verständlich, oder entwickelt sie daraus einen Verdacht, dass diese gar nicht von der Erwerberin verstanden oder unterzeichnet wurde, brauchen Sie mich als auf Steuerrecht und Steuerstrafrecht spezialisierten Fachanwalt. Sie können unmöglich versuchen, das steuerliche oder steuerstrafrechtliche Problem allein und selbst zu lösen. Hier brauchen Sie einen Spezialisten für Steuerrecht und Steuerstrafrecht und Betriebsprüfungen wie Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard.
Gelangen an Betriebssitz
Mit der Gelangensbestätigung bestätigt die Erwerberin im EU-Mitgliedsstaat die Ankunft der Ware am Betriebssitz der Erwerberin. Die Gelangensbestätigung ist also eine Empfangsquittung. Die Finanzverwaltung verlangt, dass diese Bestätigung, von dem Geschäftsführer des empfangenden Unternehmens unterschrieben ist. Zwingend ist dies aber nicht. Warum soll nicht ein beauftragter Mitarbeiter den Wareneingang bestätigen dürfen? Warum darf eine Sekretärin nicht etwa den Posteingang bestätigen? Gleichwohl stellt das Finanzamt hier höchste Anforderungen und verlangt eindeutig und leicht nachprüfbar die Quittierung durch den Geschäftsführer. Oder ebenso leicht und klar nachprüfbar die Unterzeichnung der Empfangsquittung durch einen von ihm hierzu beauftragten. Steuerlich wie steuerstrafrechtliche Probleme treten allerdings auf, wenn die Unterschrift nicht prüfbar oder nicht zuordenbar ist. Kriterium des Finanzamts: Die Zuordnung der Unterschrift muss leicht und eindeutig dem Geschäftsführer der Erwerberin zuzuordnen sein.
Bleibt also unklar, wer unterschrieben hat oder ob das die Unterschrift des verantwortlichen Geschäftsführers der Erwerberin ist, ist das Gelangen des Fahrzeugs an den Erwerber nicht sicher und nicht eindeutig und nicht leicht nachprüfbar nachgewiesen. Und steht im Raum, die Unterschrift käme nicht vom Erwerber, sondern vielleicht von Ihnen, odass geht es auch um eine Urkundenfälschung und aus der (vermeintlichen) innergemeinschaftliche Lieferungen ist dann schnell der steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht geworden. Bei einem solchen Verdacht und einer solchen Argumentation brauchen Sie mich als auf Steuerrecht und Steuerstrafrecht spezialisierten Fachanwalt. Sie können unmöglich versuchen, das steuerliche oder steuerstrafrechtliche Problem allein und selbst zu lösen. Hier brauchen Sie einen Spezialisten für Steuerrecht und Steuerstrafrecht und Betriebsprüfungen wie Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard.
Unterzeichnung durch Mitarbeiter der Erwerberin
So kann auch ein mit der innergemeinschaftlichen Erwerbsfällen betrauter Mitarbeiter natürlich auch diese Gelangensbestätigung unterschreiben. In beiden Fällen muss aber klar sein, dass der Geschäftsführer auch im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Gelangensbestätigung der aktuelle Geschäftsführer dieser Erwerberin ist. Der Nachweis wird regelmäßig durch den Handelsregisterauszug geführt. Dieser ist in Kopie beizufügen und natürlich für den deutschen Fiskus ins Deutsche zu übersetzen.
Darüber hinaus sollte eine Ausweiskopie eines Lichtbildausweises (Personalausweis, Reisepass) des Geschäftsführers beigefügt sein, aus dem sich nicht nur sein Name, sondern auch der Schriftzug seiner Unterschrift ergibt. Diese kann dann abgeglichen werden mit Unterschrift auf der Gelangensbestätigung. Bezweifelt das Finanzamt die Echtheit der jeweiligen Unterschriften oder die Autorenschaft der betreffenden zuständigen verantwortlichen Personen bei der Erwerberin, brauchen Sie mich als auf Steuerrecht und Steuerstrafrecht spezialisierten Fachanwalt. Sie können unmöglich versuchen, das steuerliche oder steuerstrafrechtliche Problem allein und selbst zu lösen. Fehlt schon der Ausweis des Geschäftsführers der Erwerberin oder ist seine Unterschrift nicht auf dem Ausweisdokument lesbar abgebildet oder stimmt sie nicht mit der Unterschrift auf der Vollmacht überein, folgt aus der innergemeinschaftliche Lieferungen sehr schnell ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht.
ununterbrochene Vollmachtskette
Hat der Geschäftsführer die Gelangensbestätigung nicht selbst unterschrieben, sondern ein Mitarbeiter, sollte eine Bescheinigung des Geschäftsführers von Ihnen angefordert werden und in Ihren Verkaufsunterlagen dokumentiert sein. Denn im Falle einer Betriebsprüfung muss dann eindeutig und leicht nachprüfbare aus Sicht des Finanzamtes von Ihnen nachgewweisen werden können, dass dieser Mitarbeiter diese Geschäfte für die Erwerberin abwickelt bzw. abwickeln darf. Aus der Bestätigung bzw. Vollmacht des Geschäftsführers der Erwerberin muss sich dann ergeben, dass der Mitarbeiter zur Unterzeichnung der Gelangensbestätigung berechtigt und befugt ist. Auch hier muss dann eine Kopie des Ausweises oder Reisepasses das Mitarbeiters beigefügt sein, aus der sich dessen Name und Schriftzug der Unterschrift ergibt, sodass auch hier der Abgleich mit der Unterschrift von Ausweiskopie zu der Unterschrift auf der Vollmacht für den Mitarbeiter und dessen Unterschrift auf der Gelangensbestätigung für die Betriebsprüfung möglich ist. Die Finanzverwaltung fordert also eine ununterbrochene Vollmachtskette von der Erwerberin bis hin zum Abholer.
Dasselbe gilt für die Gelangensbestätigung. Ist die Vollmacht hätte unterbrochen bzw. lückenhaft, so folgt aus der innergemeinschaftliche Lieferungen ebenfalls sehr schnell ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht. Sie merken schon: Das Finanzamt zieht aus formellen Fehlern sehr schnell den Verdacht, dass keine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, sondern diese nur vorgetäuscht ist und in Wahrheit Umsätze im Inland zum Regelsteuersatz vorgenommen wurden und sie die Umsatzsteuer entsprechend hinterzogen haben.
Ergeben sich Zweifel an der Vollmachtskette, die nach der BFH-Rechtsprechung nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die innergemeinschaftliche Lieferung ist, brauchen Sie mich als auf Steuerrecht und Steuerstrafrecht spezialisierten Fachanwalt. Sie können unmöglich versuchen, das steuerliche oder steuerstrafrechtliche Problem allein und selbst zu lösen.
Erkennbare, identische, lesbare, zuordenbare Unterschrift
Schließlich sollte die Unterschrift auf der Gelangensbestätigung mehr oder weniger identisch sein mit der Unterschrift auf der Ausweiskopie. Bei Abweichungen droht hier Ärger mit dem Finanzamt und die Behauptung, dass dies nicht derselbe Autor der jeweiligen Unterschriften sei. Die Folge solcher Thesen ist, dass dann die Gelangensbestätigung nicht wirksam von der Erwerberin bzw. deren bevollmächtigten Vertreter unterschrieben ist . Damit ist der Nachweis der Verbringung bzw. Lieferung ins Ausland nicht erbracht ist.
Auch hier gilt strukturell dasselbe wie oben: Aus einer fehlenden oder nicht leicht und klar nachvollziehbaren Vollmachtskette bei einer innergemeinschaftliche Lieferungen folgt dann sehr schnell steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht und die Vermutung, es handele sich in Wahrheit gar nicht um eine innergemeinschaftliche Lieferung. Dann sind wir wieder bei der unter Steuerhinterziehung, da hier dann aus Sicht der Verantwortung zu Unrecht umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 1 b iVm. § 6a UStG fakturiert wurde und deutsche Umsatzsteuer hinterzogen wurde. In einem solchen Verdachtsfall und einer solchen Argumentation brauchen Sie mich als auf Steuerrecht und Steuerstrafrecht spezialisierten Fachanwalt. Sie können unmöglich versuchen, das steuerliche oder steuerstrafrechtliche Problem allein und selbst zu lösen.
Sonderprobleme entstehen, wenn die Unterschrift keine Buchstaben enthält, sondern nur aus Kringeln oder Kreisen oder seismograhischen Ausschlägen etwa einem EKG-Ausschlag entspricht. Nach der deutschen Rechtsprechung muss eine Unterschrift zwar nicht lesbar, aber 3 erkennbare Buchstaben enthalten. Ergeben sich Zweifel an der Wirksamkeit der Unterschrift, brauchen Sie mich als auf Steuerrecht und Steuerstrafrecht spezialisierten Fachanwalt. Sie können unmöglich versuchen, das steuerliche oder steuerstrafrechtliche Problem allein und selbst zu lösen.
Umsatzsteuer- Id-Nummer
Durch die Verwendung der Umsatzsteuer- Id-Nummer des Erwerbers ist jedenfalls nachgewiesen, dass das ausländische Unternehmen die Handelsware betrieblich für Ihr Unternehmen erwerben wollte. Mit einer qualifizierten Abfrage der Umsatzsteuer-Id-Nummer ist weiter nachgewiesen, dass dieses Unternehmen steuerlich geführt wird und die Anschrift zutreffend ist. Bei mehrfachen Geschäften mit einem demselben Abnehmer muss zwar nicht permanent vor jedem Geschäft die Umsatzsteuer-ID-Nummer abgefragt werden, sinnvoll ist dies jedoch schon. Jedenfalls aber muss die Gültigkeit der Umsatzsteuer-ID-Nummer turnusmäßig überprüft werden. Wie häufig turnusmäßig bei mehrfach sich wiederholenden Geschäften ist, ist unklar.
Um hier einen steuerstrafrechtlichen Verdacht zu vermeiden, sollte bei jedem Geschäft vor dessen Durchführung die Wirksamkeit der Umsatzsteueridee Nummer durch eine qualifizierte Abfrage erfragt und dokumentiert werden. Diese Belege müssen natürlich mit den übrigen Verkaufsbelegen zu diesem Vorgang aufbewahrt werden. Fehlen hier Belege oder sind diese versehentlich damals nicht angefordert oder aufbewahrt worden, brauchen Sie mich als auf Steuerrecht und Steuerstrafrecht spezialisierten Fachanwalt. Innergemeinschaftliche Lieferungen und steuerstrafrechtlicher AnfangsverdachtSie können unmöglich versuchen, das steuerliche oder steuerstrafrechtliche Problem allein und selbst zu lösen.
Bestreiten des Finanzamts löst qualifizierte Beweislast beim deutschen Unternehmer aus?
Die Betriebsprüfung meint bei qualifiziertem Bestreiten der Lieferung an den Erwerber durch das Finanzamt muss der deutsche Unternehmer die Lieferung beweisen. Allein durch das Bestreiten der Lieferung durch Auffälligkeiten behauptet das Finanzamt das Entstehen detailierter Nachweisverpflichtungen beim deutschen Unternehmer. Dieser muss dann bei Zweifeln des Finanzamts substantiiert und dezidiert die Lieferung an den Erwerber im EU-Mitgliedsstaat nachweisen und belegen. Bei einem Versandt genügt die Spediteuersbestätigung in Form des CMR-Frachtbriefs, bei der Abholung durch die Erwerberin die Gelangensbestätigung, in der das Gelangen der Ware an den Geschäftssitz der Erwerberin bestätigt wird. Wird der Liefernachweis oder die Gelangensbestätigung von der Betriebsprüfung bestritten, brauchen Sie mich als auf Steuerrecht und Steuerstrafrecht spezialisierten Fachanwalt. Sie können unmöglich versuchen, das steuerliche oder steuerstrafrechtliche Problem allein und selbst zu lösen.
Lieferung an Außenlager, Filialen des Erwerbers?
Die Finanzverwaltung akzeptiert i.d.R. nicht, wenn die Lieferung nicht an den firmenmäßigen Verwaltungs- Geschäftssitzes des Erwerbers erfolgt. Ob das ein nur sein Außenlager oder an eine andere Niederlassung von ihm ist, oder ein anderer Erwerber, ist für das Finanzamt dann meist unklar. Die Lieferung an den Erwerber im EU-Mitgleidsstaat müssen aber eindeutig und leicht nachprüfbqar sein. Daher führen Abweichungen bei der Lieferadresse von dessen Geschäftssitz stets für das Finanzamt zu Unklarheiten. Und wird die Gelangensbestätigung mit dieser abweichenden Lieferadresse versehen, so akzeptiert dies die Finanzverwaltung nicht. Selbst Begleitbestätigungen des Erwerbers, dass dies lediglich sein Außenlager oder sein weiterer Betriebssitz ist, werden von der Finanzverwaltung regelmäßig nicht akzeptiert.
Die Lieferung muss zwingend an den Betriebssitz des empfangenden Unternehmens (Erwerbers) erfolgen: Die Lieferanschrift in der Gelangensbestätigung muss also identisch mit dem Sitz des Unternehmens sein. Bezweifelt die deutsche Finanzverwaltung die innergemeinschaftliche Lieferung, wird regelmäßig ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Bei einem solchen Verdacht und einer solchen Argumentation brauchen Sie Dr. Jörg Burkhard als auf Steuerrecht und Steuerstrafrecht spezialisierten Fachanwalt. Sie können unmöglich versuchen, das steuerliche oder steuerstrafrechtliche Problem allein und selbst zu lösen.
Kein Platz am Verwaltungs-Betriebssitz bzw. Geschäftssitz
Ob und wie dann danach das Empfängerunternehmen die Ware weiter verteilt, ist dann dessen Problem. Entsprechend muss also in der Gelangensbestätigung nicht nur das Empfängerland, sondern auch die konkrete Empfängeranschrift des Verwaltungssitzes des Erwerbers mit Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer genannt sein. Ist hier damals fahrlässig bei der Gelangensbestätigung nicht der Sitz der Erwerberin korrekt und vollständig eingetragen worden werden vom Finanzamt die innergemeinschaftliche Lieferungen bestritten und es folgt steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht wegen Steuerhinterziehung gegen Sie, weil Sie unberechtigt umsatzsteuerfrei verkauft haben sollen. Sollte die Gelangensbestätigung durch die Erwerberin nicht vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt worden, folgt auch hier aus den für Sie zweifellos vorliegenden innergemeinschaftliche Lieferungen rasch ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht gegen Sie. Sie brauchen hier den Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard als auf Steuerrecht und Steuerstrafrecht spezialisierten Fachanwalt. Sie können unmöglich versuchen, das steuerliche oder steuerstrafrechtliche Problem allein und selbst zu lösen.
Fehlende Lagermöglichkeit beim Erwerber
Ermittelt die Finanzverwaltung etwa über die ausländische Finanzbehörde, dass dort kein Lagerort und kein Platz zur Ablagerung der Handelsware besteht, können ebenfalls Probleme entstehen. Teilt also die ausländische Finanzverwaltung über das Bundeszentralamt für Steuern dem deutschen Finanzamt mit, dass an der Lieferanschrift gar keine Lagerkapazitäten bestehen, führt das häufig zu Probemen. Denn dann hält die deutsche Finanzverwaltung in der Regel es für unmöglich, dass diese Lieferung an den Betriebsssitz mangels dortiger Lagermöglichkeiten erfolgt sein kann. Dabei kann natürlich ein Pkw oder Handys, Tabletts oder andere Handelsware natürlich zumindest auch vorübergehend erst einmal an den Verwaltungssitz der Erwerberin geliefert werden. Auch dieses Nichtvorhandensein eines Lagers bei der Erwerberin an deren Betriebssitz führt dann häufig zu steuerlichen Problemen und zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, ggf. sogar zu einer Fahndungsdurchsuchung bei dem deutschen Unternehmen.
Kleinste scheinbare Auffälligkeiten führen also auch hier zum Bezweifeln der innergemeinschaftlichen Lieferungen und damit zu einem steuerstrafrechtlichen Anfangsverdacht. Ob tatsächlich ein fehlender Lagerplatz am Verwaltungssitz des Unternehmens oder ein etwas entfernt gelegener Lagerplatz bei einer Innergemeinschaftliche Lieferungen tatsächlich zur Annahme eines steuerstrafrechtlichen Anfangsverdachts berechtigt erscheint dabei zweifelhaft. Denn auch ein deutsche Unternehmer muss doch nicht seinen Lagerplatz direkt unmittelbar am Verwaltungssitz haben. Liegen Lagerplatz und Büroräume zusammen, ist das zwar komfortabel, aber doch technisch, steuerlich und von den Abläufen im Betrieb nicht zwingend.
Bei einem solchen Verdacht und einer solchen Argumentation brauchen Sie mich als auf Steuerrecht und Steuerstrafrecht spezialisierten Fachanwalt. Sie können unmöglich versuchen, das steuerliche oder steuerstrafrechtliche Problem allein und selbst zu lösen. Denn Sie wissen ja schon: bei innergemeinschaftliche Lieferungen erfolgt schnell ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht.
Auseinanderfallen von Verwaltungssitz und Lager beim Erwerber
Nicht bei jedem Betriebssitz ist das Lager vorhanden bzw. nicht jede Firma sitzt in einem Industriegebiet. Dort sind typischerweise Verwaltung und Lager auf einem Grundstück. Dabei ist ein Verwaltungssitzes in großen Städten und ein Außenlager in Randbezirken auf der grünen Wiese üblich. Dennoch führt bei Innergemeinschaftliche Lieferungen ein fehlender Lagerplatz am Betriebssitz im Regelfall zu einem steuerstrafrechtlichen Anfangsverdacht. In solchen Fällen wird häufig ein Steuerstrafverfahren eingeleitet mit der Behauptung, die Ware könne gar nicht zu dem Unternehmer gelangt sein und die Umsatzsteuerfreiheit durch die deutsche Finanzverwaltung bestritten.
Sie merken schon: Kleinste Kleinigkeiten, die eigentlich vielleicht gar nicht wirklich auffällig sind, können bei innergemeinschaftliche Lieferungen zu einem steuerstrafrechtlichen Anfangsverdacht führen. Das liegt wohl an den bisherigen schlechten Erfahrungen der Finanzverwaltung, die wegen solchen Kleinigkeiten dann gleich einen entsprechenden Missbrauchsfall befürchten. Bei einem solchen Verdacht und einer solchen Argumentation brauchen Sie Dr. Jörg Burkhard als auf Steuerrecht und Steuerstrafrecht spezialisierten Fachanwalt. Sie können unmöglich versuchen, das steuerliche oder steuerstrafrechtliche Problem allein und selbst zu lösen.
Die deutsche Finanzverwaltung nutzt alles Ungewöhnliche zum Bestreiten der innergemeinschaftlichen Lieferung. Hier wird aus der innergemeinschaftlichen Lieferung schnell ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht der Umsatzsteuerhinterziehung. Gerade wenn die Lieferung an den Sitz des Empfängers nicht klar ist, könnte die Ware auch im Inland umsatzsteuerpflichtig verkauft worden sein. Die dann erfolgte Behauptung umsatzsteuerfrei ins EU-Ausland geliefert zu haben, muss der Unternehmer beweiesen. Eine fehlende Internetseite oder eine Internetseite ohne Impressum beim Erwerber im EU-Mitgliedsstaat ist aus Sicht der Betriebsprüfung auffällig. Hier brauchen Sie unbedingt den Steueranwalt und Spezialisten Dr. Jörg Burkhard. Es sollen auch fehlende Fax- oder Festnetznummern des Erwerbers im Bestimmungsland für die Finanzverwaltung auffällige Kriterien sein. Auch ein Auseinanderfallen von Lager- und Verwaltungssitz beim Erwerber können nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung schon Anlass sein, die Umsatzsteuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung zu bestreiten.
Gutglaubensschutz nicht bei innergemeinschaft Homo liche Lieferungen und steuerstrafrechtlichem Anfangsverdacht
Es gibt da zwar noch einen Gutglaubensschutz. Aber wenn Sie aus Sicht der Steuerfahndung in einem Umsatzsteuerkarussell mitgemacht haben, ist der Gutglaubensschutz jedenfalls aus Sicht der Steuerfahndung natürlich kapputt. Denn bei innergemeinschaftlichen Lieferungen führt jede Unklarheit schnell zu einem steuerstrafrechtlichem Anfangsverdacht. Hier brauchen Sie erst Recht den top-Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard als steuerlichen Abwehrspezialisten und Steuerstrafverteidiger.
Risiko des Vorwurfs des Umsatzsteuermissbrauchs nach § 25 f UStG
Häufig rückt das Finanzamt dann den deutschen Unternehmer in den Verdacht der Teilnahme an einem Umsatzsteuer-Hinterziehungskarussells. Die Gefahr der Versagung auch der eigenen Vorsteuern droht dem Unternehmer nach § 25 f UStG. Dies droht, wenn er wissentlich in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden ist oder dies hätte wissen müssen. Dies führt im Regelfall zu Betriebsprüfungsverfahren, Fahndungsverfahren sowie Steuerstrafverfahren. Bei einem solchen Verdacht und einer solchen Argumentation brauchen Sie Dr. Jörg Burkhard als auf Steuerrecht und Steuerstrafrecht spezialisierten Fachanwalt. Sie können unmöglich versuchen, das steuerliche oder steuerstrafrechtliche Problem allein und selbst zu lösen. Denn kleine scheinbare Unstimmigkeiten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen führen schnell zu einem steuerstrafrechtlichen Anfangsverdacht und zur Versagung der Umsatzsteuerfreiheit.
youtube-Video zu § 25 f UStG
Hier geht es zu meinem youtube-Video zu § 25 f UStG: https://www.youtube.com/watch?v=wfNFX8FEW28
Der Profi im Steuerrecht und Steuerstrafrecht Dr. Jörg Burkhard
Der Profi im Steuerrecht und Steuerstrafrecht: Dr. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht. Der Spezialist im Steuerstrafrecht: Nicht nur in Wiesbaden, Frankfurt, Darmstadt, Köln, Würzburg, Nürnberg, Mainz, Offenbach, Hanau, Düsseldorf, Stuttgart, Berlin und Hamburg, sondern bundesweit tätig. Rufen Sie jetzt an: Zentralnummer 0611-890910