Maßnahmen gegen den Umsatzsteuerbetrug
Auf EU-Ebene wird die Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs konsequent weiterverfolgt. In diesem Zusammenhang ist auch die von Seiten der Europäischen Kommission am 7. April 2016 vorgelegte Mitteilung zum Aktionsplan zur Mehrwertsteuer 2016 wichtig, mit dem die Kommission ihre Arbeitsschwerpunkte im Bereich der Mehrwertsteuer für die kommenden Jahre skizziert. Die Kommission zielt im Wesentlichen darauf ab, das bestehende Mehrwertsteuer-System weniger betrugsanfällig zu machen und zugleich seine Anwendung für die Unternehmer zu vereinfachen. Hier wird es wichtig sein, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen diesen gegenläufigen Zielsetzungen zu finden.
Darüber hinaus müssen bei der Weiterverfolgung der künftigen Maßnahmen die folgenden Grundsätze und rechtlichen Überlegungen berücksichtigt werden: Kosteneffizienz, Verhältnismäßigkeit, Einstimmigkeit, Datenschutzvorschriften, Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes sowie vollständige Beachtung der jeweiligen Kompetenzen der Union und der Mitgliedstaaten. Konkrete Fortschritte konnten in Bezug auf die Schaffung einer EU-Rechtsgrundlage gemacht werden, die es interessierten Mitgliedstaaten erlaubt, zeitlich beschränkt ein generelles Reverse-Charge-Verfahren für nationale Umsätze einzuführen. Die Kommission hat im Dezember 2016 einen entsprechenden Richtlinienvorschlag vorgelegt, der derzeit im Rat erörtert wird.
Aufgrund der Aufteilung der Einnahmen aus der Umsatzsteuer haben der Bund und die Länder ein gemeinsames Interesse an der Sicherung des Aufkommens. Der effektiven Bekämpfung der Umsatzsteuerhinterziehung wird daher nach wie vor ein hoher Stellenwert beigemessen. In der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern sowie im Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten wird daher kontinuierlich an der Verbesserung bestehender und der Entwicklung neuer Verfahren und Methoden gearbeitet. Auf OECD-Ebene wird – auch auf Initiative der Bundesregierung – geprüft, welche Verbesserungen beim zwischenstaatlichen Informationsaustausch auf globaler Ebene – also über die EU-Ebene hinaus – möglich sind, um insbesondere Internetleistungen von nicht ansässigen Unternehmern zutreffend im Bestimmungsland zu besteuern. Hier sollen insbesondere die bereits vorhandenen Instrumente des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in den Fokus der Mitgliedstaaten gerückt und aktiviert werden. Diese Bemühungen können auch dazu beitragen, unbekannte Steuerfälle aufzudecken.
Quelle: BR-Drucksache 561/17 v 11.08.2017
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