Ein Teufelskreis zwischen Steuerrecht, Insolvenzrecht und Steuerstrafrecht
Eine hohe Strafe und eine hohe Steuernachzahlung kann für Sie existenzbedrohend sein. Es ist ein Teufelskreis zwischen Steuerrecht, Insolvenzrecht und Steuerstrafrecht.
Insolvenzproblem und Inhaftungnahme
Mehrere 100.000 € oder mehrere Millionen Euro Steuern plus Zinsen nachzahlen zu müssen kann den Weg in die Insolvenz bedeuten. Häufig folgt der Insolvenz des Betriebes auch die Privatinsolvenz. Sie brauchen mich als erfahrenen Anwalt im Steuerrecht und Strafrecht. Da es einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht nicht gibt, beschreiben diese beiden Fachanwaltsqualifikationen die sich überlappenden Kreise der hier nötigen Kernkompetenzen. Der wegen der Insolvenz ist keine Lösung. Denn Sie können für die Steuerschulden Ihrer GmbH auch möglicherweise in Haftung genommen werden, §§ 191, 71, 69 AO.
Und mit der Insolvenz ist weder das Strafverfahren beendet, noch ist eine steuerliche Inhaftungnahme Ihrer Person vom Tisch. Der Insolvenzverwalter streitet auch nicht mit dem Finanzamt über dessen Steuerforderungen. Diese werden im Zweifel dann bestandskräftig. Daher ist es ein Teufelskreis zwischen Steuerrecht, Insolvenzrecht und Steuerstrafrecht.
Bestandskraft der Bescheide als Problem im Steuerstrafverfahren
Wenn der Insolvenzverwalter sich aber nicht für Sie gegen die Steuerforderungen wehrt, werden diese Steuerbescheide dann bestandskräftig. Das wiederum kann ein Problem im Steuerstrafverfahren darstellen. Denn wenn die Steuerbescheide bestandskräftig sind, fragt natürlich mancher Strafrichter, warum Sie sich hiergegen nicht wehrten, wenn diese Bescheide doch angeblich falsch sind.
Wenn Sie dann vor dem Strafrichter die Festsetzungen bestreiten, wundert sich dieser, warum die Unternehmensinsolvenz und die Privatinsolvenz erfolgten. Er wundert sich, warum Sie sich gegen die Steuerbescheide nicht wehrten. Er wundert sich, warum Sie Ihr Lebenswerk sehenden Auges untergehen ließen. Und dies, obwohl die Festsetzungen des Finanzamtes nach Ihren Behauptungen doch nicht stimmen. Sie sehen: Sie brauchen mich als erfahrenen Anwalt im Steuerrecht und Strafrecht. Da es einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht nicht gibt, beschreiben diese beiden Fachanwaltsqualifikationen die sich überlappenden Kreise der hier nötigen Kernkompetenzen.
„Wenn Sie sich nicht gegen die Steuerbescheide gewehrt haben, sind vielleicht die Steuerbescheide doch zutreffend?“ könnte der Strafrichter dann Sie oder sich fragen. In diesem Dilemma muss der betroffene Steuerpflichtige sich gegen die steuerlichen Festsetzungen einerseits, aber auch im Strafverfahren andererseits verteidigen. Sie sehen: Sie brauchen mich als erfahrenen Anwalt im Steuerrecht und Strafrecht. Da es einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht nicht gibt, beschreiben diese beiden Fachanwaltsqualifikationen die sich überlappenden Kreise der hier nötigen Kernkompetenzen. So helfe ich Ihnen aus als Fachanwalt im Steuerrecht und Fachanwalt im Strafrecht aus dieser für Sie so misslichen Situation. Ich helfe Ihnen aus dem Teufelskreis zwischen Steuerrecht, Insolvenzrecht und Steuerstrafrecht.
Deal als Königsweg?
Manchmal führt diese Doppelbelastung schon aus Kostengründen zu einem Deal im Steuerstrafrecht. Mancher Betroffene akzeptiert hier einen abgesprochenen Strafbefehl oder überhaupt eine Geldauflage nach § 153a StPO oder eine Bestrafung im Strafbefehlswege, nur um endlich Ruhe zu haben.
Steuerstrafrechtliche Verurteilungen aus Sicht des Finanzrichters
Der rechtskräftige Strafbefehl steht einem Urteil gleich. Dann ist es vor dem Finanzgericht schwierig, zu behaupten, die Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt. Das glaubt Ihnen dann vielleicht keiner. Auch schwierig ist die Behauptung, die Verurteilung sei nur im Wege eines Deals erfolgt, nur um Ruhe zu haben oder aus Kostengründen, die steuerlichen Festsetzungen seien trotzdem falsch. Für einen Finanzrichter ist es im Regelfall schwer vorstellbar, dass man sich zu Unrecht bestrafen lässt, wenn man nichts gemacht hat. Hier ist auch ein abgesprochener, milder Strafbefehl oder ein mildes Urteil für viele Finanzrichter ein Indiz dafür, dass die steuerlichen Festsetzungen wohl doch richtig sind oder jedenfalls was dran ist. Auch, wenn die Verurteilung auffallend niedrig ist.
Es besteht zwar auch zwischen den beiden Verfahren keine Bindungswirkung, aber ein Finanzrichter darf natürlich die strafrechtlichen Urteilsgründe und Feststellungen für sein finanzgerichtliches Urteil übernehmen, wenn im Steuerstreit nicht dezidiert vorgetragen und bewiesen ist, dass das strafrechtliche Urteil falsch ist. Zudem stört gefühlsmäßig es vielleicht manchen Finanzrichter, steuerlich Ihnen dann Recht zu geben, weil damit nachgewiesen wäre, dass die Verurteilung zu Unrecht erfolgt wäre.
Ein Auseinanderfallen zwischen Steuerrecht und Steuerstrafrecht dergestalt, dass der Finanzrichter Ihnen bestätigt, dass Sie steuerlich alles richtig gemacht haben und die Änderungsbescheide aufgehoben werden, während Sie wegen derselben Sache steuerstrafrechtlich eine Verurteilung akzeptiert haben und diese rechtskräftig ist, ist erst einmal ein erheblicher Widerspruch, wenn auch dogmatisch natürlich möglich. Denn es gibt zwischen dem Steuerrecht und dem Steuerstrafrecht keine zwingende Bindung. Sie sehen: Sie brauchen mich als erfahrenen Anwalt im Steuerrecht und Strafrecht. Da es einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht nicht gibt, beschreiben diese beiden Fachanwaltsqualifikationen die sich überlappenden Kreise der hier nötigen Kernkompetenzen.
Hohe Geldauflagen aus Sicht des Finanzrichters
Aber auch eine hohe Geldauflage nach § 153a StPO zu akzeptieren bedeutet im Regelfall vor dem Finanzgericht zahlreiche Rückfragen, warum man eine (hohe) Auflage akzeptiert hat. Die Auflage wird als Strafe häufig fehl-interpretiert, auch wenn es keine ist. Die Akzeptanz einer hohen Geldauflage bedeutet für manchen Finanzrichter doch spiegelbildlich ebenfalls, dass die steuerlichen Festsetzungen mit dem strafrechtlichen Hintergrund wohl stimmen. Denn wer zahlt schon freiwillig eine hohe Geldauflage, wenn doch nichts an den Vorwürfen dran ist? fragt mancher Finanzrichter offen oder hinter vorgehaltener Hand. Sie sehen: Sie brauchen mich als erfahrenen Anwalt im Steuerrecht und Strafrecht. Da es einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht nicht gibt, beschreiben diese beiden Fachanwaltsqualifikationen die sich überlappenden Kreise der hier nötigen Kernkompetenzen.
Es ist ein Teufelskreis zwischen Steuerrecht, Insolvenzrecht und Steuerstrafrecht, den nur der sehr gut Verteidigte halbwegs glimpflich überleben kann.
Dr. Jörg Burkhard ist der Anwalt im Steuerstrafrecht und für Betriebsprüfungen
Sie brauchen Hilfe und Rat: Dr. Jörg Burkhard, Anwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht. Der Spezialist im Steuerstrafrecht und bei Betriebsprüfungen. Frankfurt, Wiesbaden, Darmstadt, Hanau, Köln, Düsseldorf, Bonn, Offenbach, Stuttgart, Nürnberg, Würzburg, … bundesweit, 0611-890910