Folgen der vorsätzlichen Nichtabgabe einer Steuererklärung
Die vorsätzliche Nichtabgabe einer Steuererklärung ist strafbar, § 370 I Nr. 2 AO. Die Folgen der vorsätzlichen Nichtabgabe einer Steuererklärung sind eine Einleitung und Bekanntgabe eines Steuerstrafverfahren gegen Sie. Die bis dahin mögliche Selbstanzeige ist mit der Bekanntgabe des Steuerstrafverfahrens gesperrt und daher dann nicht mehr strafbefreiend möglich.
bloße Fristüberschreitung ist keine Steuerhinterziehung
Eine bloße Fristüberschreitung führt nicht gleich zu einer Steuerstraftat oder einer Steuerhinterziehung. Grundsätzlich ist die dauerhafte Nichtabgabe einer Steuererklärung ein pflichtwidriges Unterlassen. Dies ist grundsätzlich nach § 370 AO strafbar wie die Abgabe einer vorsätzlich falschen Erklärung.
Nur verpflichteter Steuerpflichtiger kann Unterlassenstäter sein
Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen kann nur derjenige sein, der zur Abgabe einer Erklärung auch verpflichtet ist. Damit kann beispielsweise die Ehefrau nicht Gehilfe, Anstifter oder Täter hinsichtlich der Nichtabgabe der betrieblichen Steuern des Ehemanns sein, wenn dies nicht ihr Betrieb ist. Sie ist dann nicht verpflichtet zur Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung und kann daher nicht Unterlassungstäter sein. Insoweit ist das Merkmal „Steuerpflichtiger“ hier ein persönliches, strafbegründendes Merkmal. Denn nur, wer verpflichtet ist, eine Erklärung abzugeben, kann Unterlassungstäter sein.
Steuerberater ist in fremden Angelegenheiten nicht Verpflichteter
Damit kann auch beispielsweise ein Steuerberater nicht Unterlassungstäter für die Steuererklärung hinsichtlich seines Mandanten sein. Auch wenn der Steuerberater die Erklärung für einen Mandanten nicht fertiggestellt oder nicht einreicht. Auch wenn sich der Steuerpflichtige vielleicht auf die rechtzeitige Abgabe seines Steuerberaters verlässt, führt dies nicht zu einer Strafbarkeit des Steuerberaters. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige dem Steuerberater (scheinbar) alle Unterlagen vorgelegt hat, (scheinbar) alle angeforderten Vorschüsse bezahlt hat und der Steuerberater dennoch nicht die Erklärung fertiggestellt und einreicht.
Nichtabgabe des Steuerberaters kann zur Strafbarkeit des Verpflichteten führen
Umgekehrt führt aber die Nichtabgabe der Erklärung durch den Steuerberater zur Strafbarkeit des Steuerpflichtigen, weil dieser zur Erklärungsabgabe verpflichtet ist. Dies jedenfalls, wenn der Steuerpflichtige die Nichtabgabe erkennt und nichts dafür unternimmt, dass die Erklärung rechtzeitig doch erstellt und eingereicht wird. Die Haltung: „na – wenn schon“ oder „ist mir doch egal“ ist ein billigendes Inkaufnehmen der Nichtabgabe. Das ist dann die vorsätzliche pflichtwidrige Nichtabgabe. Anders ist zu entscheiden, wenn der verpflichtete Steuerpflichtige nichts von der Nichtabgabe des Beraters weiß und von der rechtzeitigen und vollständigen Erklärungsabgabe in seiner Sache durch den Berater ausgeht.
Abgabeverpflichtung bleibt beim Steuerpflichtigen trotz Beauftragung eines Beraters
Die rechtzeitige Auftragsvergabe an den Berater entbindet also den Verpflichteten nicht von seiner Abgabeverpflichtung. Der Verpflichtete muss die rechtzeitige Einreichung der Erklärung durch den Berater kontrollieren. Ansonsten droht dem Steuerpflichtigen ein Strafverfahren wegen pflichtwidrigen Unterlassens, wenn er sich nicht um die Abgabe durch seinen Berater kümmert.
Gründe der Nichtanfertigung durch Steuerberater unerheblich
Gründe für die Nichtanfertigung der Steuererklärung mit der Steuerberater können natürlich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Mandanten sein. Ebenso kann die Ursache in fehlenden Belegen liegen, die der Mandant nicht beibringt. Die fehlende Mitwirkung des Steuerpflichtigen oder fehlende Bezahlungen von Rechnungen können also dazu führen, dass der Steuerberater die Anfertigung der Steuererklärung ablehnt oder hier nicht weiter arbeitet. Letztendlich spielt es keine Rolle, warum der Steuerberater die Erklärung nicht fertiggestellt oder einreicht: Verpflichtet ist allein der Steuerpflichtige, nicht der Berater.
Geschäftsbesorgungsvertrag macht den Steuerberater nicht zum Verpflichteten
Denn durch den zivilrechtlichen Auftrag (Geschäftsbesorgungsvertrag), die Steuererklärung anzufertigen, wird der Steuerberater öffentlich-rechtlich nicht der verpflichtete Steuerpflichtige. Die Nichtabgabe der Steuererklärung wird daher trotz Beauftragung eines Steuerberaters mit der Anfertigung und Einreichung einer Steueranmeldung oder Steuererklärung stets dem Inhaber bzw. dem Steuerpflichtigen bzw. dem Geschäftsführer als pflichtwidriges Unterlassen angelastet. Die Folgen sind der Vorwurf der vorsätzlichen Nichtabgabe einer Steuererklärung. Die Folgen der vorsätzlichen Nichtabgabe einer Steuererklärung sind dann eine Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen den Unternehmer bzw. den Geschäftsführer oder gegen jeden der GbR- und OHG-Mitgesellschafter. Weitere Folgen der vorsätzlichen Nichtabgabe einer Steuererklärung sind Schätzungsbescheide oder die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern. Zögern Sie nicht. Schalten Sie hier unbedingt schnellstens den top Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard ein. Dr. Jörg Burkhard ist Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht. Wenn Ihnen einer helfen kann, dann der!
nicht oder nicht rechtzeitige Abgabe
Ein tatbestandsmäßiges In-Unkenntnis lassen im Sinn des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO liegt bereits dann vor, wenn Steuererklärung pflichtwidrig nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben werden.
Inhaftierte Steuerpflichtige bleiben zur Erklärungsabgabe verpflichtet
Auch einem inhaftierten Steuerpflichtigen soll die Abgabe einer Steuererklärung regelmäßig möglich und zumutbar sein (BGH-Urteil vom 13.1.2021 – 1 StR 120/20; Jäger in Klein, AO Kommentar, 16. Aufl., § 370 Rn. 61).
Mittäter, Gehilfen, Anstifter
Auch Mittäter einer Unterlassungstat kann nur derjenige sein, der selbst zur Anfertigung und Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist. Anders also als bei der Steuerhinterziehung durch aktives Tun ist beim Unterlassen der Teilnehmerkreis beschränkt. Nur der zur Abgabe verpflichtete Teilnehmerkreis kann ein pflichtwidriges Unterlassen begehen. Bei der aktiven Steuererklärung durch positives Tun kann natürlich jeder eine Beihilfe leisten oder zu dieser Tat anstiften. Nicht nur der verpflichtete Täterkreis, sondern jeder Dritte durch Rat und Tat. Damit ist der Teilnehmerkreis bei der vorsätzlich falschen Steuererklärung durch aktives Tun potentiell größer, als beim Unterlassen.
kann auch ein registrierter Steuerpflichtiger pflichtwidrig unterlassen?
Kann auch ein registrierter Unternehmer mit Steuernummer und erreichbarer Anschrift pflichtwidrig unterlassen? Hat die Finanzverwaltung nicht genügend Zwangsmittel durch Schätzung, Zwangsgeldandrohung, Zwangsgeldfestsetzung hier den nachlässigen säumigen Steuerpflichtigen zu einer Abgabe einer Erklärung zu bewegen? Ist das pflichtwidrige Unterlassen auf den nicht angemeldeten schwarz agierenden Unternehmer nicht teleologisch zu reduzieren? Droht nicht nur bei diesem schwarz und unregistriert agierendem Händler der Steuerausfall?
wann beginnt das pflichtwidrige Unterlassen?
Doch wann beginnt das pflichtwidrige Unterlassen? Wann ist man noch straflos langsam und bloß zögerlich oder noch sanktionslos spät dran? Wann ist man schon vorsätzlich pflichtwidrig unterlassend …?
was ist bei der verspäteten Abgabe mit dem Vollständigkeitsgebot?
Und wenn man dann verspätet abgibt, ist das dann gleich eine Selbstanzeige? Und gilt dann auch gleich das Vollständigkeitsgebot?
Zuschläge, obwohl man gar nicht bewusst eine Selbstanzeige abgab?
Muss man dann ggf. noch Zuschläge nach § 398a AO zahlen, ohne dass man von einer eigenen Hinterziehung wusste und das Finanzamt in die verspätete Abgabe eine Selbstanzeige hineininterpretiert? Wenn man also weder etwas von der eigenen Strafbarkeit durch Fristüberschritung wusste, noch eine Selbstanzeuge abgeben wollte?
Fachanwalt Dr. Jörg Burkhard hilft
Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht, der Anwalt in Betriebsprüfungen, Steuerfahndung und Steuerstrafverfahren erklärt die Zusammenhänge. Frankfurt, Wiesbaden, bundesweit, 0611-890910