Selbstanzeige trotz Prüfungsanordnung und Erscheinen des Prüfers möglich?
Ist eine Selbstanzeige trotz Prüfungsanordnung und Erscheinen des Prüfers möglich? Bei der vorsätzlichen Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist der Zugang der Prüfungsanordnung und das Erscheinen des Betriebsprüfers jeweils ein eigener Sperrwirkungstatbestand, der die Wirksamkeit einer Selbstanzeige eigentlich ausschließt, § 370 I Nr. 1 a und c AO.
Was gilt aber in diesem Fall: Für die Jahre 2018 und 2019 liegen bestandskräftige Veranlagungen vor. Für 2020 ist die Steuererklärung zwar eingereicht, aber noch kein Bescheid ergangen. Prüfungszeitraum sind die Jahre 2018-2020. Ist eine Selbstanzeige trotz Prüfungsanordnung und Erscheinen des Prüfers hier möglich?
Fall 1:
Der Prüfer ist intelligent unscharf und wird die Fehler auch für 2021 finden. Er hat sie aber noch nicht gefunden. Der Steuerpflichtige bereut die Tat und offenbart schonungslos die Fehler in der Erklärung 2020 gegenüber dem staunenden Prüfer. Rücktritt vom Versuch? Straffreiheit nach § 24 Abs. 1 S. 1 StGB trotz Sperrwirkungstatbestand?
Fall 2:
Der Prüfer macht keinen sonderlich intelligenten und eher einen faulen Eindruck. Die Fehler in 2018 und 2019 hat er immer noch nicht gefunden. Dennoch reuen den Steuerpflichtigen die Fehler in seiner Erklärung für 2020. Der Steuerpflichtige offenbart schonungslos die Fehler in der Erklärung 2020 gegenüber dem staunenden Prüfer. Rücktritt vom Versuch? Straffreiheit nach § 24 Abs. 1 S. 1 StGB trotz Sperrwirkungstatbestand?
In beiden Fällen dürfte ein strafbefreiender Rücktritt für 2020 vorliegen.
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