Erhöhte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO

Steuerpflichtige müssen bei der Ermittlung von Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO in besonderem Maße mitwirken und die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Die Pflicht zur Offenlegung der Verhältnisse wird dabei zu einer Aufklärungspflicht erweitert. Es sind alle rechtlichen und tatsächlichen Mittel auszuschöpfen. Zudem unterliegt der Steuerpflichtige einer Beweisbeschaffungspflicht.

Die typischen täglichen Fällen von Rechtsanwalt Dr. Burkhard, der Fachanwalt für Steuerstrafrecht, …

Hier einige Bespiele aus den typischen täglichen Fällen von Rechtsanwalt Dr. Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht der Fachanwalt für Steuerstrafrecht...