Schätzungen – Finanzamt und Finanzgericht können schätzen, § 162 AO, § 96 FGO – formelle Fehler und ihre Wirkungen

Gemäß § 162 Abs. 1 AO 1977 hat die Finanzbehörde unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände die Besteuerungsgrundlagen, die sie nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 162 AO 1977 gibt dem FG eine eigene Schätzungsbefugnis. Dabei ist es grundsätzlich Sache der Tatsacheninstanz, welcher Schätzungsmethode sie sich bedienen will, wenn diese geeignet ist, ein vernünftiges und der Wirklichkeit entsprechendes Ergebnis zu erzielen (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 1962 I 150/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963, 60; vom 24. November 1988 IV R 150/86, BFH/NV 1989, 416).

Einleitung eines Steuerstrafverfahren – der Personalienbogen

Mandant fragt: Ich habe Sie, sehr geehrter Herr Dr. Burkhard, doch mandatiert - muss ich dennoch den Personalienbogen, der der Strafverfahrenseinleitung anhängt, ausfüllen und ans Finanzamt zurücksenden? Antwort: Den Personalienbogen müssen Sie dennoch ausfüllen. Die Nichtausfüllung soll eine Ordnungswidrigkeit sein, § 111 OwiG. Aber stimmt das eigentlich? Die Nichtangabe oder falsche (Namens-)Angabe(n) oder das Unterlassen der (Namens-)Angabe kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, mit einer Geldbuße bis zu 1000 € im Falle des Abs. 1 also bei vorsätzlichem Handeln und bei fahrlässiger Falschangabe nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 500 € geahndet werden. Die Verjährungsfrist beträgt 6 Monate, § 31 Abs. 2 Nummer 4 OWiG.

Ist 30/70 grundsätzlich eine sachgrechte Schätzungsmethode?

Zugleich Kritik an BFH, Beschluss v. 11.01.2017 - X B 104/16 von RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht, Wiesbaden. Der BFH behauptet, dass grundsätzlich eine Nachkalkulation der Getränke ausreichen soll und dann insgesamt der Gesamtumsatz im Verhältnis 30/70 im Schätzungswege erhöht werden könne (BFH  v. 11.01.2017 - X B 104/16). Dem kann nicht gefolgt werden.