Rückstellung bei Steuerfahndungskosten

Die Passivierung von zu erwartenden Mehrsteuern und Verteidigungskosten beim Bilanzieren aufgrund einer Steuerfahndungsdurchsuchung. Die sich aufgrund einer Fahndungsprüfung ergebenden mehr- und minder Steuern werden in der Regel in den zu prüfenden Veranlagungszeiträumen nicht bilanziert. Die Passivierung von Steuernachforderungen (§249, 252 Abs. 1 Nummer 4 HGB) setzt unter anderem voraus, dass die Steuerpflichtige (GmbH) mit einer Inanspruchnahme aus der Steuernachforderungen am Bilanzstichtag ernsthaft rechnen muss...