Ist eine Hinterziehung festgestellt, glauben manche Finanzämter, eine Komplettberichtigung aller Fehler machen zu können, da aufgrund der verlängerten Festsetzungsverjährungsfrist immerhin die letzten bis zu 13 Veranlagungszeiträume geöffnet zu sein scheinen (§ 169 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 170 AO). Dies ist aber nur bedingt richtig. Denn es können nur die Sachverhalte korrigiert werden, die tatsächlich aufgrund der Steuerhinterziehung falsch oder nicht erklärt wurden. Insoweit sind die zurückliegenden bis zu 13 Jahren nicht komplett offen und es können nicht einfach fahrlässige Fehler oder leichtfertige Fehler der Steuerpflichtigen oder seiner Erfüllungsgehilfen oder auch Subsumtionsfehler des Finanzbeamten bei der Veranlagung gleich mit korrigiert werden: Es dürfen nur die aufgrund der Hinterziehung falsch oder nicht erklärten Teile nun korrigiert werden. Insoweit sind die Steuerbescheide nur partiell geöffnet und nur bedingt korrigierbar.
Steuerhinterziehung Strafe
Filtern nach:
Kategorien
-
§90 AO
-
370 ao
-
Allgemein
-
Anwalt für Steuerrecht
-
Anwalt für Steuerstrafrecht
-
AO
-
Arbeitgeberstrafrecht
-
Bargeld
-
Betriebsprüfung
-
Betriebsprüfung Finanzamt
-
Beweislast
-
BFH
-
BGH
-
Buchführung
-
Bundesgerichtshof
-
Daten
-
Daten-CD
-
Datenverlust
-
drburkhard
-
Durchsuchung, Durchsuchungsbeschluss
-
Erfolge
-
Finanzamt
-
Geldwäsche
-
Geschäftsführung
-
Insolvenz
-
Kasse
-
Kassenbericht
-
Ladenkasse
-
Mitwirkungspflichten
-
Rechtsanwalt für Steuerrecht
-
Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht
-
Richtsatzsammlung
-
Rohgewinnaufschlag
-
Schätzungsmethoden
-
Scheinfirma
-
Schwarzarbeit
-
Schwarzgeld
-
Schweizer Konto
-
Selbstanzeige
-
Seminare
-
Steuer sparen
-
Steuerfahndung
-
Steuergestaltung
-
Steuerhinterziehung
-
Steuerhinterziehung strafe
-
Steuerrecht
-
Steuerstrafrecht
-
Steuerstrafverfahren
-
Steuerstreit
-
Urteile
-
Verfahren
-
Videos
-
Vollstreckungsabwehr
-
Vorträge/Seminare
-
Was ist Steuerhinterziehung?