Die Passivierung von zu erwartenden Mehrsteuern und Verteidigungskosten beim Bilanzieren aufgrund einer Steuerfahndungsdurchsuchung. Die sich aufgrund einer Fahndungsprüfung ergebenden mehr- und minder Steuern werden in der Regel in den zu prüfenden Veranlagungszeiträumen nicht bilanziert. Die Passivierung von Steuernachforderungen (§249, 252 Abs. 1 Nummer 4 HGB) setzt unter anderem voraus, dass die Steuerpflichtige (GmbH) mit einer Inanspruchnahme aus der Steuernachforderungen am Bilanzstichtag ernsthaft rechnen muss...
Zugleich Kritik an BFH, Beschluss v. 11.01.2017 - X B 104/16 von RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht, Wiesbaden. Der BFH behauptet, dass grundsätzlich eine Nachkalkulation der Getränke ausreichen soll und dann insgesamt der Gesamtumsatz im Verhältnis 30/70 im Schätzungswege erhöht werden könne (BFH v. 11.01.2017 - X B 104/16). Dem kann nicht gefolgt werden.