Erhöhte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO

Steuerpflichtige müssen bei der Ermittlung von Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO in besonderem Maße mitwirken und die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Die Pflicht zur Offenlegung der Verhältnisse wird dabei zu einer Aufklärungspflicht erweitert. Es sind alle rechtlichen und tatsächlichen Mittel auszuschöpfen. Zudem unterliegt der Steuerpflichtige einer Beweisbeschaffungspflicht.