Wenn das Finanzamt die Buchführung verworfen hat und nicht der Besteuerung nach § 158 AO zugrunde legen will, hat es die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Daher ist das Augenmerk der Betriebsprüfung auf Verwerfungsgründe gerichtet. Welche Prüfer will schob als unfähig gelten und ohne Mehrergebnis von einer Betriebsprüfung nach Hause ins Amt kommen. Der wird ja von seinen Kollegen ausgelacht, wenn er etwa einen bargeldintensiven Betrieb prüft und keine Verwerfungsgründe findet …
Datenverlust gibt es nicht mehr - darf und kann es nicht mehr geben - Sie haben eine elektronische Registrierkasse. Diese muss fiskalisiert sein. Sie muss also den Grundsätzen des BMF Schreibens vom 26.11.2010 entsprechen. Dabei ist es völlig gleichgültig, wann sie die Kasse angeschafft oder den Betrieb übernommen haben. Für Altkassen, die vor dem 26.11.2010 angeschafft waren, galt, dass diese, sofern elektronisch aufrüstbar, nach dem 26.11.2010 aufgerüstet werden mussten und damit fiskalisiert werden mussten – also unlöschbar gemacht werden mussten.
Zugleich Kritik an BFH, Beschluss v. 11.01.2017 - X B 104/16 von RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht, Wiesbaden. Der BFH behauptet, dass grundsätzlich eine Nachkalkulation der Getränke ausreichen soll und dann insgesamt der Gesamtumsatz im Verhältnis 30/70 im Schätzungswege erhöht werden könne (BFH v. 11.01.2017 - X B 104/16). Dem kann nicht gefolgt werden.