Steuerhinterziehung, Steuerstrafverteidigung

Steuerhinterziehung – Steuerstrafverteidigung

Steuerhinterziehungsverdacht bei Spielhalle

Steuerhinterziehungsverdacht bei Spielhalle   Ordnungsmäßigkeit der Kassengrundaufzeichnungen Bei der Überprüfung einer Spielhalle kommt steuerlich häufig ein Steuerhinterziehungsverdacht auf. Im Fokus der Prüfung steht natürlich die Vollständigkeit der Erlöserfassung. Damit werden

Scheinrechnungen

Scheinrechnungen Scheinrechnungen und Steuerhinterziehung. Die Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard verteidigt Sie bei dem Vorwurf, Scheinrechnungen erhalten zu haben. Fahndungsdurchsuchungen, Vermögensarrest, Untersuchungshaft Hier erfolgen dann nahezu immer für den Betroffenen natürlich

Steuerhinterziehung, Steuerstrafverteidigung

Steuerhinterziehung – Steuerstrafverteidigung Die Steuerhinterziehung strafbar nach § 370 Abs. 1 AO. Sie kann durch aktives Tun oder auch durch Unterlassen begangen werden. Die Steuerhinterziehung kann nur vorsätzlich begangen werden.

Folgen der vorsätzlichen Nichtabgabe einer Steuererklärung

Folgen der vorsätzlichen Nichtabgabe einer Steuererklärung Die vorsätzliche Nichtabgabe einer Steuererklärung ist strafbar, § 370 I Nr. 2 AO. Die Folgen der vorsätzlichen Nichtabgabe einer Steuererklärung sind eine Einleitung und

Aus Betriebsprüfungen resultieren häufig Mehrsteuern und Steuerstrafverfahren

Aus Betriebsprüfungen resultieren häufig Mehrsteuern und Steuerstrafverfahren Aus Betriebsprüfungen resultieren häufig Mehrsteuern und Steuerstrafverfahren. Eine Betriebsprüfung birgt immer die Gefahr, dass der Prüfer Fehler findet und diese Fehler Sie viel

Bußgelder bei nicht richtiger Benutzung einer elektronischen Kasse

Folgende Bußgelder drohen bei nicht richtiger Benutzung einer elektronischen Kasse: Es drohen empfindliche Bußgelder bei nicht richtiger Benutzung einer elektronischen Kasse. § 379 AO erfasst bestimmte Verhaltensweisen als steuerlichen Gefährdungstatbestand im

Steuerhinterziehung, Selbstanzeige und Rücktritt

Steuerhinterziehung, Selbstanzeige und Rücktritt Steuerhinterziehung, Selbstanzeige und Rücktritt sind für manche Mandanten ein wichtiges Dreieck: Mancher Mandant bereut irgendwann die Steuerhinterziehung. Er kann sie scheinbar nicht ungeschehen machen. Er hat

Hinterziehung

Ist eine Hinterziehung festgestellt, glauben manche Finanzämter, eine Komplettberichtigung aller Fehler machen zu können, da aufgrund der verlängerten Festsetzungsverjährungsfrist immerhin die letzten bis zu 13 Veranlagungszeiträume geöffnet zu sein scheinen (§ 169 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 170 AO). Dies ist aber nur bedingt richtig. Denn es können nur die Sachverhalte korrigiert werden, die tatsächlich aufgrund der Steuerhinterziehung falsch oder nicht erklärt wurden. Insoweit sind die zurückliegenden bis zu 13 Jahren nicht komplett offen und es können nicht einfach fahrlässige Fehler oder leichtfertige Fehler der Steuerpflichtigen oder seiner Erfüllungsgehilfen oder auch Subsumtionsfehler des Finanzbeamten bei der Veranlagung gleich mit korrigiert werden: Es dürfen nur die aufgrund der Hinterziehung falsch oder nicht erklärten Teile nun korrigiert werden. Insoweit sind die Steuerbescheide nur partiell geöffnet und nur bedingt korrigierbar.