Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Steuerhinterziehung im Steuerrecht trägt die Finanzverwaltung

Die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung oder der leichtfertigen Steuerverkürzung müssen steuerrechtlich geprüft und steuerlich bewiesen werden.  Gerne verweisen Finanzbehörden hier auf etwaige strafrechtliche Urteile. Dies genügt allerdings nicht, wenn der verurteilte Steuerpflichtige dezidiert die Richtigkeit des strafgerichtlichen Urteils bestreitet, selbst wenn das rechtskräftig ist. Im Steuerrecht gelten nicht strafrechtliche Kriterien, sondern die Tatbestandsmerkmale Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung sind im Steuerrecht zu prüfen, § 393 AO. Die Feststellungen aus einem Strafurteil bzw. aus einem Strafbefehl kann sich das FG zu eigen machen, falls nicht die Verfahrensbeteiligten substantiierte Einwendungen erheben und entsprechende Beweisanträge stellen (FG des Saarlandes vom 17.10.2012, 2 K 1520 /10).

Die tatsächliche Verständigung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist in Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung eine tatsächliche Verständigung über die tatsächlichen Merkmale, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind, grundsätzlich zulässig (BFH-Urteile vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537, und vom 8. Oktober 2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121). Voraussetzung einer solchen tatsächlichen Verständigung ist u.a., dass sie sich auf Sachverhaltsfragen und nicht auf Rechtsfragen bezieht, die Sachverhaltsermittlung erschwert ist und die tatsächliche Verständigung nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975, und in BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121; zur Rechtsfolge der Unwirksamkeit einer zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führenden Verständigung BFH-Beschluss vom 21. September 2015 X B 58/15, BFH/NV 2016, 48).