Einleitung eines Steuerstrafverfahren – der Personalienbogen

Mandant fragt: Ich habe Sie, sehr geehrter Herr Dr. Burkhard, doch mandatiert - muss ich dennoch den Personalienbogen, der der Strafverfahrenseinleitung anhängt, ausfüllen und ans Finanzamt zurücksenden? Antwort: Den Personalienbogen müssen Sie dennoch ausfüllen. Die Nichtausfüllung soll eine Ordnungswidrigkeit sein, § 111 OwiG. Aber stimmt das eigentlich? Die Nichtangabe oder falsche (Namens-)Angabe(n) oder das Unterlassen der (Namens-)Angabe kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, mit einer Geldbuße bis zu 1000 € im Falle des Abs. 1 also bei vorsätzlichem Handeln und bei fahrlässiger Falschangabe nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 500 € geahndet werden. Die Verjährungsfrist beträgt 6 Monate, § 31 Abs. 2 Nummer 4 OWiG.