Dann ist seit dem 01.01.2020 der § 379 AO neu verfasst und aus seinem zuletzt dagewesenen Dornröschenschlaf wieder erweckt worden. Es bleibt abzuwarten, ob und wieweit die Praxis von dem § 379 AO Gebrauch macht: 379 AO Steuergefährdung (1) 1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, 2. Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt, 3. nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig aufzeichnet oder aufzeichnen lässt, verbucht oder verbuchen lässt, 4. entgegen § 146a Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes System nicht oder nicht richtig verwendet, 5. entgegen § 146a Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes System nicht oder nicht richtig schützt oder 6. entgegen § 146a Absatz 1 Satz 5 gewerbsmäßig ein dort genanntes System oder eine dort genannte Software bewirbt oder in den Verkehr bringt und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.
§379AO
Filtern nach:
Kategorien
-
§90 AO
-
370 ao
-
Allgemein
-
Anwalt für Steuerrecht
-
Anwalt für Steuerstrafrecht
-
AO
-
Arbeitgeberstrafrecht
-
Bargeld
-
Betriebsprüfung
-
Betriebsprüfung Finanzamt
-
Beweislast
-
BFH
-
BGH
-
Buchführung
-
Bundesgerichtshof
-
Daten
-
Daten-CD
-
Datenverlust
-
drburkhard
-
Durchsuchung, Durchsuchungsbeschluss
-
Erfolge
-
Finanzamt
-
Geldwäsche
-
Geschäftsführung
-
Insolvenz
-
Kasse
-
Kassenbericht
-
Ladenkasse
-
Mitwirkungspflichten
-
Rechtsanwalt für Steuerrecht
-
Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht
-
Richtsatzsammlung
-
Rohgewinnaufschlag
-
Schätzungsmethoden
-
Scheinfirma
-
Schwarzarbeit
-
Schwarzgeld
-
Schweizer Konto
-
Selbstanzeige
-
Seminare
-
Steuer sparen
-
Steuerfahndung
-
Steuergestaltung
-
Steuerhinterziehung
-
Steuerhinterziehung strafe
-
Steuerrecht
-
Steuerstrafrecht
-
Steuerstrafverfahren
-
Steuerstreit
-
Urteile
-
Verfahren
-
Videos
-
Vollstreckungsabwehr
-
Vorträge/Seminare
-
Was ist Steuerhinterziehung?