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Warum sich die Betriebsprüfung nicht mit Statistik erklären lässt Von RA Dr. Jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht Die Finanzverwaltung hat statistische Verprobungs- und Analysemethoden als Allzweckwaffe

Verlegungsantrag und späte Aufnahme der Prüfung: wie lange darf das FA mit der Nachholung der verschobenen Prüfung warten? Gleichzeitig: kritische Anmerkung zu BFH, Urteil vom 19. Mai 2016 – X R

Welchen Kassensysteme sind in 2017 ff. zulässig? Offene Ladenkasse (mit retrograder Erfassung der Einnahmen durch Kassenbericht), Elektronische fiskalisierte Kasse mit unlöschbarem 10-Jahres-Speicher mit Kassenbuch gem. BMF v 26.11.10, Keine Kasse

BFH bestätigt: Hinterziehung als Tatbestandsmerkmal für §§ 235, 169 II 2, 191, 71 AO muss von FA nachgewiesen werden Von RA Dr. jur. Jörg Burkhard, FA für Steuerrecht und Strafrecht,

Aufsätze Dr. Burkhard 2016

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Die Richtsatzsammlung – repräsentativer externer Betriebsvergleich oder eine unseriöse Mogelpackung? Von RA Dr. jur Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht, Wiesbaden In der Rechtsprechung herrscht -offenbar ungeprüft-