Kassensturz

Kassensturz Der Kassensturz ist ein Soll-Ist-Abgleich. Kassendifferenzen Dabei soll das gezählte Geld mit der gebuchten Einnahme übereinstimmen. Kassendifferenzen Bei einer Kassendifferenz stimmt Soll und Ist nicht überein. Kommt es zu

Steuergefährdung nach § 379 AO

Steuergefährdung nach § 379 AO Ab dem 1.1.2020 kann eine fehlerhafte Kassenführung nach § 379 Abs. 1 AO als Steuergefährdung mit einem Bußgeld bis zu 25.000 € sanktioniert. Geregelt ist

Bußgelder bei nicht richtiger Benutzung einer elektronischen Kasse

Folgende Bußgelder drohen bei nicht richtiger Benutzung einer elektronischen Kasse: Es drohen empfindliche Bußgelder bei nicht richtiger Benutzung einer elektronischen Kasse. § 379 AO erfasst bestimmte Verhaltensweisen als steuerlichen Gefährdungstatbestand im

Und immer wieder die EuCaSoft und ihre Sessionlücken Aus einem BP-Fall. Da schreibt der Kassenprüfer: „Sessionlücken: Die in den Journal Daten, zahlreichen Sessionlücken wurden bereits im Kassenvermerk dargestellt. Vorweg möchte

Die Bonpflicht

Die Bonpflicht In der Bevölkerung wird die Bonpflicht beschmunzelt. Finanzbeamte halten sie für ein probates Mittel, die Unternehmer zum Bonieren der Umsätze anzuhalten. In vielen Geschäften witzeln die Verkäuferinnen über

Arbeitsweise der TSE

Arbeitsweise der TSE Die zertifizierte TSE (=Technische Sicherheitseinrichtung) erfasst, codiert, signiert und archiviert alle Kassenvorgänge. Sie muss seit dem 01.04.21 an allen elektronischen Kassen installiert sein. Sie ist theoretisch „erfunden“ worden

TSE – bei elektronischen Kassen ab dem 01.04.21 zwingend erforderlich

Technische Sicherheitseinrichtung -TSE-bei elektronischen Kassen ab dem 01.04.21 zwingend erforderlich Was ist das, eine TSE? Das ist eine testtechnische Sicherheitseinrichtung, die in Form von Hardware (Stick oder SD Karte) oder

Kassenführung, Verwerfung der Buchführung, Suche nach Unplausibilitäten, Datenvorsysteme, Verkauf von Kassenanalyseprogrammen als Beihilfe

Ist die Kassenführung in einem bargeldintensiven Betrieb nicht ordnungsgemäß, hat dies den Verlust der Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung zur Folge. Anders kann das sein, wenn es sich nicht um einen bargeldintensiven Betrieb handelt - die Bareinnahmen verschwindend gering oder unbedeutend sind und eigentlich bei den Einnahmen prozentual keine Rolle spielen. Aber Vorsicht beim bargeldintensiven Betrieb: Nicht jeder formeller Fehler berechtigt zur Verwerfung der Buchführung. Erst wenn die formellen Fehler so schwerwiegend sind, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einnahmeerfassung nicht mehr geprüft und festgestellt werden kann, berechtigen der oder die formellen Fehler wegen ihres sachlichen Gewichts zur Verwerfung der Buchführung.

Datenverlust gibt es nicht mehr – darf und kann es nicht mehr geben

Datenverlust gibt es nicht mehr - darf und kann es nicht mehr geben - Sie haben eine elektronische Registrierkasse. Diese muss fiskalisiert sein. Sie muss also den Grundsätzen des BMF Schreibens vom 26.11.2010 entsprechen. Dabei ist es völlig gleichgültig, wann sie die Kasse angeschafft oder den Betrieb übernommen haben. Für Altkassen, die vor dem 26.11.2010 angeschafft waren, galt, dass diese, sofern elektronisch aufrüstbar, nach dem 26.11.2010 aufgerüstet werden mussten und damit fiskalisiert werden mussten – also unlöschbar gemacht werden mussten.

Ist 30/70 grundsätzlich eine sachgrechte Schätzungsmethode?

Zugleich Kritik an BFH, Beschluss v. 11.01.2017 - X B 104/16 von RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht, Wiesbaden. Der BFH behauptet, dass grundsätzlich eine Nachkalkulation der Getränke ausreichen soll und dann insgesamt der Gesamtumsatz im Verhältnis 30/70 im Schätzungswege erhöht werden könne (BFH  v. 11.01.2017 - X B 104/16). Dem kann nicht gefolgt werden.