Aufsätze Dr. Burkhard 2016

Folgende Aufsätze von Dr. Burkhard wurden in 2016 veröffentlicht: KP (Kanzleiführung professionell) 2016, 141 ff: Der richtige Weg im Umgang mit der Prüfungsanordnung für Berater und Mandant (Teil 1) KP

Die Richtsatzsammlung – repräsentativer externer Betriebsvergleich oder eine unseriöse Mogelpackung? Von RA Dr. jur Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht, Wiesbaden In der Rechtsprechung herrscht -offenbar ungeprüft-

BFH bestätigt: Hinterziehung als Tatbestandsmerkmal für §§ 235, 169 II 2, 191, 71 AO muss vom FA nachgewiesen werden Von RA Dr. jur. Jörg Burkhard, FA für Steuerrecht und Strafrecht,

GoBD – wissen, worauf es wirklich ankommt Am 17.11.2016 haben RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Wiesbaden und RA Thorsten Franke-Roericht, LL.M., Düsseldorf einen hoch interessanten, lebhaften und informativen Vortrag zu

Ab dem 01.01.2017 gilt das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BGBl I 2016, 1679). Im Wesentlichen werden folgende Verfahrensbereiche geändert:   Untersuchungsgrundsatz, § 88 AO Länderübergreifender Abruf und Verwendung von

Vorträge von Dr. Jörg Burkhard im 2. Halbjahr 2016: Donnerstag, 14.07.16, 13:30-15:00, München, DATEV: Fachtagung: digitale Betriebsprüfung: Der Gastwirt in der BP-Probleme vorprogrammiert? 1,5 Stunden, spannend, unterhaltsam, ein must have

Der neue § 153 AEAO – die Korrekturverpflichtungen und Korrekturmöglichkeiten Unrichtige Steuererklärungen bergen stets ein gewisses strafrechtliches Risiko. Fehler kann zwar jeder machen, jedoch wird im Steuerrecht bzw. Steuerstrafrecht nur

Leichtfertige Steuerhinterziehung und ihre Berichtigungsmöglichkeit Fehler in der Steuererklärung können bzw. müssen bei Erkennen derselben korrigiert werden, §§ 371, 378, 153 AO. Welche der drei Berichtigungsnormen einschlägig ist, hängt von