Immer wieder beobachte ich das Problem, das Steuerpflichtige nicht wissen, was sie gegen Schätzungsbescheide bei unterlassener Abgaben von Steuererklärungen machen sollen. Das Finanzamt hat eins, zweimal gemahnt und dann einen Schätzungsbescheid erlassen. Was jetzt? Das Finanzamt darf schätzen, wenn Sie keine Steuererklärung einreichen. Eine Schätzung soll in sich schlüssig sein; ihre Ergebnisse sollen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. Ziel der Schätzung ist es deshalb, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.
Ist eine Hinterziehung festgestellt, glauben manche Finanzämter, eine Komplettberichtigung aller Fehler machen zu können, da aufgrund der verlängerten Festsetzungsverjährungsfrist immerhin die letzten bis zu 13 Veranlagungszeiträume geöffnet zu sein scheinen (§ 169 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 170 AO). Dies ist aber nur bedingt richtig. Denn es können nur die Sachverhalte korrigiert werden, die tatsächlich aufgrund der Steuerhinterziehung falsch oder nicht erklärt wurden. Insoweit sind die zurückliegenden bis zu 13 Jahren nicht komplett offen und es können nicht einfach fahrlässige Fehler oder leichtfertige Fehler der Steuerpflichtigen oder seiner Erfüllungsgehilfen oder auch Subsumtionsfehler des Finanzbeamten bei der Veranlagung gleich mit korrigiert werden: Es dürfen nur die aufgrund der Hinterziehung falsch oder nicht erklärten Teile nun korrigiert werden. Insoweit sind die Steuerbescheide nur partiell geöffnet und nur bedingt korrigierbar.
Mandant fragt: Ich habe Sie, sehr geehrter Herr Dr. Burkhard, doch mandatiert - muss ich dennoch den Personalienbogen, der der Strafverfahrenseinleitung anhängt, ausfüllen und ans Finanzamt zurücksenden? Antwort: Den Personalienbogen müssen Sie dennoch ausfüllen. Die Nichtausfüllung soll eine Ordnungswidrigkeit sein, § 111 OwiG. Aber stimmt das eigentlich? Die Nichtangabe oder falsche (Namens-)Angabe(n) oder das Unterlassen der (Namens-)Angabe kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, mit einer Geldbuße bis zu 1000 € im Falle des Abs. 1 also bei vorsätzlichem Handeln und bei fahrlässiger Falschangabe nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 500 € geahndet werden. Die Verjährungsfrist beträgt 6 Monate, § 31 Abs. 2 Nummer 4 OWiG.
Es gibt so viele Zeitschriften, in denen Urteile im Steuerrecht veröffentlicht werden. Der BFH hat eine eigene amtlichen Entscheidungssammlung, die heißt BFHE und darüber hinaus veröffentlicht er die nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichungswürdige Urteile und Beschlüsse in der Entscheidungssammlung in der BFH/NV. Darüber hinaus werden BFH-Entscheidungen im Betriebsberater (BB) in der Steuerberatung (Stbg) in der Zeitschrift für deutsche Steuerrecht (DStR), in der HFR, in der DStZ, der Inf, der wistra, der NJW, der StB, der ZAP, der WM, der ZHR, der WPg, dem StV, der StraFo, der EFG, der ZfZ, dem DB, der IStR, der StBp und zahlreichen Zeitschriften Woche für Woche, Monat für Monat veröffentlicht. Mal werden die Entscheidungen im Volltext, mal in den Leitsätzen veröffentlicht, wobei die Leitsätze nicht vom Gericht im Urteil stehen, sondern als Kernsätze von Autoren den Urteilen vorangestellt werden, also ein nicht amtlicher Entscheidungstext sind. Mal werden die Entscheidungen kommentiert, mal unkommentiert abgedruckt.
Wenn das Finanzamt die Buchführung verworfen hat und nicht der Besteuerung nach § 158 AO zugrunde legen will, hat es die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Daher ist das Augenmerk der Betriebsprüfung auf Verwerfungsgründe gerichtet. Welche Prüfer will schob als unfähig gelten und ohne Mehrergebnis von einer Betriebsprüfung nach Hause ins Amt kommen. Der wird ja von seinen Kollegen ausgelacht, wenn er etwa einen bargeldintensiven Betrieb prüft und keine Verwerfungsgründe findet …
Datenverlust gibt es nicht mehr - darf und kann es nicht mehr geben - Sie haben eine elektronische Registrierkasse. Diese muss fiskalisiert sein. Sie muss also den Grundsätzen des BMF Schreibens vom 26.11.2010 entsprechen. Dabei ist es völlig gleichgültig, wann sie die Kasse angeschafft oder den Betrieb übernommen haben. Für Altkassen, die vor dem 26.11.2010 angeschafft waren, galt, dass diese, sofern elektronisch aufrüstbar, nach dem 26.11.2010 aufgerüstet werden mussten und damit fiskalisiert werden mussten – also unlöschbar gemacht werden mussten.
Die Passivierung von zu erwartenden Mehrsteuern und Verteidigungskosten beim Bilanzieren aufgrund einer Steuerfahndungsdurchsuchung. Die sich aufgrund einer Fahndungsprüfung ergebenden mehr- und minder Steuern werden in der Regel in den zu prüfenden Veranlagungszeiträumen nicht bilanziert. Die Passivierung von Steuernachforderungen (§249, 252 Abs. 1 Nummer 4 HGB) setzt unter anderem voraus, dass die Steuerpflichtige (GmbH) mit einer Inanspruchnahme aus der Steuernachforderungen am Bilanzstichtag ernsthaft rechnen muss...
Zugleich Kritik an BFH, Beschluss v. 11.01.2017 - X B 104/16 von RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht, Wiesbaden. Der BFH behauptet, dass grundsätzlich eine Nachkalkulation der Getränke ausreichen soll und dann insgesamt der Gesamtumsatz im Verhältnis 30/70 im Schätzungswege erhöht werden könne (BFH v. 11.01.2017 - X B 104/16). Dem kann nicht gefolgt werden.

