Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3152) soll die Unveränderbarkeit von digitalen Grundaufzeichnungen sichergestellt

Gemäß § 162 Abs. 1 AO 1977 hat die Finanzbehörde unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände die Besteuerungsgrundlagen, die sie nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 162 AO 1977 gibt dem FG eine eigene Schätzungsbefugnis. Dabei ist es grundsätzlich Sache der Tatsacheninstanz, welcher Schätzungsmethode sie sich bedienen will, wenn diese geeignet ist, ein vernünftiges und der Wirklichkeit entsprechendes Ergebnis zu erzielen (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 1962 I 150/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963, 60; vom 24. November 1988 IV R 150/86, BFH/NV 1989, 416).

Datenverlust gibt es nicht mehr - darf und kann es nicht mehr geben - Sie haben eine elektronische Registrierkasse. Diese muss fiskalisiert sein. Sie muss also den Grundsätzen des BMF Schreibens vom 26.11.2010 entsprechen. Dabei ist es völlig gleichgültig, wann sie die Kasse angeschafft oder den Betrieb übernommen haben. Für Altkassen, die vor dem 26.11.2010 angeschafft waren, galt, dass diese, sofern elektronisch aufrüstbar, nach dem 26.11.2010 aufgerüstet werden mussten und damit fiskalisiert werden mussten – also unlöschbar gemacht werden mussten.

Die Passivierung von zu erwartenden Mehrsteuern und Verteidigungskosten beim Bilanzieren aufgrund einer Steuerfahndungsdurchsuchung. Die sich aufgrund einer Fahndungsprüfung ergebenden mehr- und minder Steuern werden in der Regel in den zu prüfenden Veranlagungszeiträumen nicht bilanziert. Die Passivierung von Steuernachforderungen (§249, 252 Abs. 1 Nummer 4 HGB) setzt unter anderem voraus, dass die Steuerpflichtige (GmbH) mit einer Inanspruchnahme aus der Steuernachforderungen am Bilanzstichtag ernsthaft rechnen muss...

Beides hat den gewünschten Effekt: die Steuerlast wird reduziert und es bleibt mehr für das eigene Portmonee übrig. Erwin testet dabei die Möglichkeiten des legalen Steuersparens bis zur Grenze aus. Ob er die Grenze ab und zu überschreitet, weiß er nicht. Die Steuergestaltung kann immer nur im Rahmen der gesetzlichen und faktischen Möglichkeiten zulässig erfolgen. Aber Erwin liest so viel, hört hier am Stammtisch das eine oder andere oder von Berufskollegen, von seinen Bänker, von seiner Hilde und von vielen anderen, manches auch von seinem Steuerberater.

Hier einige Bespiele aus den typischen täglichen Fällen von Rechtsanwalt Dr. Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht der Fachanwalt für Steuerstrafrecht...
Betriebsprüfung: Unterlassen der Schlussbesprechung Der BFH hält das Nichtdurchführen einer Schlussbesprechung für keinen gravierenden Verfahrensfehler der Verwaltung und öffnet damit Tür und Tor für Verfahrensverstöße. Obwohl der Gesetzgeber die Schlussbesprechung
Betriebsprüfung nach § 28 P viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) in Verbindung mit §§ 2, 6 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) rechtliche Grundlagen: Personen, welche gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, unterliegen grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 1 Nummer