Widerspruch gegen Vernehmung behördlicher Zeugen

Die Funktionsweise des menschlichen Gehirns und die Grundlage von Fehlurteilen in der Justiz. Problemstellung: in Verfahren mit Behördenbeteiligung studieren die Beamten/Funktionsträger der Verwaltung zur Vorbereitung auf die Aussage bei Gericht die Behördenakten. Der Betriebsprüfer lässt sich sein Fallheft und die Steuerakten Wochen vor seiner Vernehmung schicken bzw. teilweise viele Wochen vor dem Vernehmungstermin aus dem Archiv holen und bereitet sich dann meist über mehrere Wochen oder Tage je nach Umfang der Akte 10-30, 40 oder 50 oder noch mehr Stunden lang auf seine Vernehmung vor, indem er die Akte mehr oder weniger auswendig lernt.

Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Steuerhinterziehung im Steuerrecht trägt die Finanzverwaltung

Die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung oder der leichtfertigen Steuerverkürzung müssen steuerrechtlich geprüft und steuerlich bewiesen werden.  Gerne verweisen Finanzbehörden hier auf etwaige strafrechtliche Urteile. Dies genügt allerdings nicht, wenn der verurteilte Steuerpflichtige dezidiert die Richtigkeit des strafgerichtlichen Urteils bestreitet, selbst wenn das rechtskräftig ist. Im Steuerrecht gelten nicht strafrechtliche Kriterien, sondern die Tatbestandsmerkmale Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung sind im Steuerrecht zu prüfen, § 393 AO. Die Feststellungen aus einem Strafurteil bzw. aus einem Strafbefehl kann sich das FG zu eigen machen, falls nicht die Verfahrensbeteiligten substantiierte Einwendungen erheben und entsprechende Beweisanträge stellen (FG des Saarlandes vom 17.10.2012, 2 K 1520 /10).

Die tatsächliche Verständigung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist in Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung eine tatsächliche Verständigung über die tatsächlichen Merkmale, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind, grundsätzlich zulässig (BFH-Urteile vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537, und vom 8. Oktober 2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121). Voraussetzung einer solchen tatsächlichen Verständigung ist u.a., dass sie sich auf Sachverhaltsfragen und nicht auf Rechtsfragen bezieht, die Sachverhaltsermittlung erschwert ist und die tatsächliche Verständigung nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975, und in BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121; zur Rechtsfolge der Unwirksamkeit einer zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führenden Verständigung BFH-Beschluss vom 21. September 2015 X B 58/15, BFH/NV 2016, 48).

Schätzungen – Finanzamt und Finanzgericht können schätzen, § 162 AO, § 96 FGO – formelle Fehler und ihre Wirkungen

Gemäß § 162 Abs. 1 AO 1977 hat die Finanzbehörde unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände die Besteuerungsgrundlagen, die sie nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 162 AO 1977 gibt dem FG eine eigene Schätzungsbefugnis. Dabei ist es grundsätzlich Sache der Tatsacheninstanz, welcher Schätzungsmethode sie sich bedienen will, wenn diese geeignet ist, ein vernünftiges und der Wirklichkeit entsprechendes Ergebnis zu erzielen (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 1962 I 150/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963, 60; vom 24. November 1988 IV R 150/86, BFH/NV 1989, 416).

keine Erklärung abgegeben – Schätzungsbescheid vom Finanzamt – was tun?

Immer wieder beobachte ich das Problem, das Steuerpflichtige nicht wissen, was sie gegen Schätzungsbescheide bei unterlassener Abgaben von Steuererklärungen machen sollen. Das Finanzamt hat eins, zweimal gemahnt und dann einen Schätzungsbescheid erlassen. Was jetzt? Das Finanzamt darf schätzen, wenn Sie keine Steuererklärung einreichen. Eine Schätzung soll in sich schlüssig sein; ihre Ergebnisse sollen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. Ziel der Schätzung ist es deshalb, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.

Hinterziehung

Ist eine Hinterziehung festgestellt, glauben manche Finanzämter, eine Komplettberichtigung aller Fehler machen zu können, da aufgrund der verlängerten Festsetzungsverjährungsfrist immerhin die letzten bis zu 13 Veranlagungszeiträume geöffnet zu sein scheinen (§ 169 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 170 AO). Dies ist aber nur bedingt richtig. Denn es können nur die Sachverhalte korrigiert werden, die tatsächlich aufgrund der Steuerhinterziehung falsch oder nicht erklärt wurden. Insoweit sind die zurückliegenden bis zu 13 Jahren nicht komplett offen und es können nicht einfach fahrlässige Fehler oder leichtfertige Fehler der Steuerpflichtigen oder seiner Erfüllungsgehilfen oder auch Subsumtionsfehler des Finanzbeamten bei der Veranlagung gleich mit korrigiert werden: Es dürfen nur die aufgrund der Hinterziehung falsch oder nicht erklärten Teile nun korrigiert werden. Insoweit sind die Steuerbescheide nur partiell geöffnet und nur bedingt korrigierbar.

Einleitung eines Steuerstrafverfahren – der Personalienbogen

Mandant fragt: Ich habe Sie, sehr geehrter Herr Dr. Burkhard, doch mandatiert - muss ich dennoch den Personalienbogen, der der Strafverfahrenseinleitung anhängt, ausfüllen und ans Finanzamt zurücksenden? Antwort: Den Personalienbogen müssen Sie dennoch ausfüllen. Die Nichtausfüllung soll eine Ordnungswidrigkeit sein, § 111 OwiG. Aber stimmt das eigentlich? Die Nichtangabe oder falsche (Namens-)Angabe(n) oder das Unterlassen der (Namens-)Angabe kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, mit einer Geldbuße bis zu 1000 € im Falle des Abs. 1 also bei vorsätzlichem Handeln und bei fahrlässiger Falschangabe nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 500 € geahndet werden. Die Verjährungsfrist beträgt 6 Monate, § 31 Abs. 2 Nummer 4 OWiG.

Was bedeutet es eigentlich, wenn Urteile oder Beschlüsse des BFH im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht werden?

Es gibt so viele Zeitschriften, in denen Urteile im Steuerrecht veröffentlicht werden. Der BFH hat eine eigene amtlichen Entscheidungssammlung, die heißt BFHE und darüber hinaus veröffentlicht er die nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichungswürdige Urteile und Beschlüsse in der Entscheidungssammlung in der BFH/NV. Darüber hinaus werden BFH-Entscheidungen im Betriebsberater (BB) in der Steuerberatung (Stbg) in der Zeitschrift für deutsche Steuerrecht (DStR), in der HFR, in der DStZ, der Inf, der wistra, der NJW, der StB, der ZAP, der WM, der ZHR, der WPg, dem StV, der StraFo, der EFG, der ZfZ, dem DB, der IStR, der StBp und zahlreichen Zeitschriften Woche für Woche, Monat für Monat veröffentlicht. Mal werden die Entscheidungen im Volltext, mal in den Leitsätzen veröffentlicht, wobei die Leitsätze nicht vom Gericht im Urteil stehen, sondern als Kernsätze von Autoren den Urteilen vorangestellt werden, also ein nicht amtlicher Entscheidungstext sind. Mal werden die Entscheidungen kommentiert, mal unkommentiert abgedruckt.

Die Abschaffung des Bargeldes

Die Finanzverwaltung glaubt, dass das Bargeld schuld an der Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung wäre. Wer größere Beträge bar zahlt, ist dubios. Wer Handwerkerrechnungen über 2000 EUR bar bezahlt dem glaubt man nicht. Höheren Bargeldzahlungen misstraut man sowieso. Wer große Bargeldsummen im Tresor hat muss entsprechend viel hinterziehen. Wer hohe Bargeldsummen bei der Bank einzahlt, begeht wohl Geldwäsche. Dabei ist es nicht der Mitarbeiter am Bankschalter oder der Kundenbetreuer, der einen anzeigt, sondern es gibt extra Geldwäsche beauftragte, die im backoffice arbeiten und weder den Kunden noch den Vorgang kennen.

Der Irrtum mit den Rohgewinnaufschlagsätzen nach der Richtsatzsammlung

Wenn das Finanzamt die Buchführung verworfen hat und nicht der Besteuerung nach § 158 AO zugrunde legen will, hat es die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Daher ist das Augenmerk der Betriebsprüfung auf Verwerfungsgründe gerichtet. Welche Prüfer will schob als unfähig gelten und ohne Mehrergebnis von einer Betriebsprüfung nach Hause ins Amt kommen. Der wird ja von seinen Kollegen ausgelacht, wenn er etwa einen bargeldintensiven Betrieb prüft und keine Verwerfungsgründe findet …