Datenverlust gibt es nicht mehr – darf und kann es nicht mehr geben

Datenverlust gibt es nicht mehr - darf und kann es nicht mehr geben - Sie haben eine elektronische Registrierkasse. Diese muss fiskalisiert sein. Sie muss also den Grundsätzen des BMF Schreibens vom 26.11.2010 entsprechen. Dabei ist es völlig gleichgültig, wann sie die Kasse angeschafft oder den Betrieb übernommen haben. Für Altkassen, die vor dem 26.11.2010 angeschafft waren, galt, dass diese, sofern elektronisch aufrüstbar, nach dem 26.11.2010 aufgerüstet werden mussten und damit fiskalisiert werden mussten – also unlöschbar gemacht werden mussten.

Rückstellung bei Steuerfahndungskosten

Die Passivierung von zu erwartenden Mehrsteuern und Verteidigungskosten beim Bilanzieren aufgrund einer Steuerfahndungsdurchsuchung. Die sich aufgrund einer Fahndungsprüfung ergebenden mehr- und minder Steuern werden in der Regel in den zu prüfenden Veranlagungszeiträumen nicht bilanziert. Die Passivierung von Steuernachforderungen (§249, 252 Abs. 1 Nummer 4 HGB) setzt unter anderem voraus, dass die Steuerpflichtige (GmbH) mit einer Inanspruchnahme aus der Steuernachforderungen am Bilanzstichtag ernsthaft rechnen muss...

Ein Mandant soll auf der Rheinland-Pfalz CD enttarnt sein. Der Mandant erscheint mit dem Schreiben der Bußgeld-und Strafsachenstelle betreffend der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Nach erfolgter Bestellung als Verteidiger und Akteneinsicht

Ist 30/70 grundsätzlich eine sachgrechte Schätzungsmethode?

Zugleich Kritik an BFH, Beschluss v. 11.01.2017 - X B 104/16 von RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht, Wiesbaden. Der BFH behauptet, dass grundsätzlich eine Nachkalkulation der Getränke ausreichen soll und dann insgesamt der Gesamtumsatz im Verhältnis 30/70 im Schätzungswege erhöht werden könne (BFH  v. 11.01.2017 - X B 104/16). Dem kann nicht gefolgt werden.

Erhöhte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO

Steuerpflichtige müssen bei der Ermittlung von Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO in besonderem Maße mitwirken und die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Die Pflicht zur Offenlegung der Verhältnisse wird dabei zu einer Aufklärungspflicht erweitert. Es sind alle rechtlichen und tatsächlichen Mittel auszuschöpfen. Zudem unterliegt der Steuerpflichtige einer Beweisbeschaffungspflicht.

Der Soldat und der Steuerzahler

Der Steuerzahler hört ihm aufmerksam zu. Nach einer Weile des Schweigens schaut der Steuerzahler ihn nachdenklich von oben bis unten an und fragt ihn, ob er glaube, dass es ihm, dem Steuerzahler besser erging. Der Soldat stutzt. Eigentlich will er mit „ja, natürlich“ antworten,  doch er merkt, dass der Steuerzahler weiterreden will. Also schweigt er und hört dem Steuerzahler zu. Der Steuerzahler beklagt sich darüber, dass er bei allen Erfolgen und Leistungen doch immer nur in der Allgemeinheit untergehe.

Prüfungsmethoden der Finanzverwaltung und deren Grenzen – Hat der Prüfer immer Recht? Früher war Betriebsprüfung eine mehr oder minder stichprobenweise akribische Belegprüfung. Kontrollmitteilungen wurden abgearbeitet. Plausibilitätsprüfungen und ein Abgleich mit

Vorträge 2019

Vorträge 2019 - Auch in diesem Jahr gibt es wieder viele spannende Vorträge von Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard  zum streitigen Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Steuerfahndung, Betriebsprüfung, Kassennachschau, digitalen  und analogen Verprobungsmethoden.  Wie auch schon in den letzten Jahren teilen sich die Seminare in online Seminare und Präsenzseminare. Alles rund um den Steuerstreit, die Betriebsprüfung, die Zollfahndung oder die Steuerfahndung.

Kasse, Grundsätze ordnungsmäßiger Kassenführung, offene Ladenkasse, elektronische Ladenkasse

Videobeitrag - Kasse, Grundsätze ordnungsmäßiger Kassenführung, offene Ladenkasse, elektronische Ladenkasse

Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung

Steuerstrafrechtlicher Vorwurf: verdeckte Gewinnausschüttung nicht erklärt… stimmt das denn? In einem steuerstrafrechtlichen Schlussbericht wirft die Steufa dem Unternehmer vor, die verdeckten Gewinnausschüttungen seien nicht erklärt worden … das sei eine Steuerhinterziehung …