Der BGH zu Schwarzarbeit und Scheinrechnungen

Wie sich vor diesem Hintergrund die These aufbauen lässt, dass 66 2/3 der frei gewordenen Gelder Lohn seien, wo doch nach dieser Kostenstrukturanalyse die Löhne nur c. 25 % betragen, ist schwer verständlich. Natürlich kommt der BGH damit zu viel hohen angeblichen Lohnzahlungen in seinen Schätzungen und da die Höhe der Hinterziehung maßgebende Bemessungsgrundlage für die Strafhöhe ist, zu viel zu hohen Strafen.

Gehaltssplitting … Normale Gestaltung oder Steuerhinterziehung?

Gehaltssplitting … Normale Gestaltung oder Steuerhinterziehung? Ein IT-Techniker ist über viele Jahre in der IT-Branche angestellt. Er macht sich schließlich selbstständig. Die Geschäfte laufen aber nicht so gut, wie er sich das vorstellte. Schließlich knüpfte er Kontakte zu einer Firma in der Schweiz. Die verspricht ihm volle Auftragsbücher. Als Verrechnungssatz werden 900 EUR am Tag ausgemacht. Das ist zwar weniger auf eigene Rechnung arbeiten. Dann würde er etwa 150 EUR abrechnen und bei kalkuliert 8 Stunden wären das 1200 EUR am Tag. Aber schafft selbst keine ausreichende Auslastung. Es gibt Wochen, da hat er nur an 2 Tagen Arbeit. Das sind dann in der Woche auch nur 2400 EUR.

Die Welt der Scheinfirmen und deren Probleme … und wie man sie lösen kann

Schnell kommt der Verdacht auf, Eingangsrechnungen einer Firma seien nicht echt. Die Firma sei eine Scheinfirma. Die Rechnung bloß gekauft. Für die Zoll- und Steuerfahndung sind das manchmal Kleinigkeiten, die den Beweis bringen sollen, dass es sich um Scheinrechnungen handelt: da ist der Leistungsinhalt nur pauschal beschrieben. Am auffälligsten sind Eingangsrechnungen, die pauschal ein Gewerk beschreiben. Als Leistungsbeschreibung also etwa nur enthalten: "Estricharbeiten, 1700 m² a' 12 € =  20.400 €.  Leistungsempfänger = Umsatzsteuerschuldner, § 13 b EStG."

Problem: (angeblich) nicht leistungsunterlegte Rechnungen

Problem: (angeblich) nicht leistungsunterlegte Rechnungen Ihnen wird vorgeworfen, einige Subunternehmer-Rechungen in der Buchhaltung zu haben, die angeblich gekauft sind … ? Sie sind empört. Sie haben keine Rechnungen gekauft! Die

die Steuerfahndung bei Willi

die Steuerfahndung bei Willi Am Anfang steht die Prüfungsanordnung. Was soll da schon passieren? Dann kommt der Prüfer und macht nach ersten Durchsicht der Unterlagen nach 4 Stunden ein bedenkenschweres

Aussetzungsantrag vom FG abgelehnt – was nun?

Sie haben einen Aussetzungsantrag (AdV-Antrag, Aussetzung der Vollziehung) nach § 361 AO bei Finanzangestellten dieser ist abgelehnt worden? Sie haben danach gegen die Ablehnung Einspruch eingelegt und nach Erhalt der

Änderungsmöglichkeiten nach Gesetz und nach Auffassung des BMF, Abschnitt 122 I 2 AEAO

Nach Paragraf 173 Abs. 1 Nummer 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, soweit die Bescheide nicht ohnehin einspruchsbefangen sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder insoweit punktuell vorläufig sind und die Regelfestsetzungsverjährungsfrist von 4 Jahren noch nicht abgelaufen ist.

Steuergefährdung, § 379 AO

Dann ist seit dem 01.01.2020 der § 379 AO neu verfasst und aus seinem zuletzt dagewesenen Dornröschenschlaf wieder erweckt worden. Es bleibt abzuwarten, ob und wieweit die Praxis von dem § 379 AO Gebrauch macht: 379 AO Steuergefährdung (1) 1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, 2. Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt, 3. nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig aufzeichnet oder aufzeichnen lässt, verbucht oder verbuchen lässt, 4. entgegen § 146a Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes System nicht oder nicht richtig verwendet, 5. entgegen § 146a Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes System nicht oder nicht richtig schützt oder 6. entgegen § 146a Absatz 1 Satz 5 gewerbsmäßig ein dort genanntes System oder eine dort genannte Software bewirbt oder in den Verkehr bringt und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.

Kassenführung, Verwerfung der Buchführung, Suche nach Unplausibilitäten, Datenvorsysteme, Verkauf von Kassenanalyseprogrammen als Beihilfe

Ist die Kassenführung in einem bargeldintensiven Betrieb nicht ordnungsgemäß, hat dies den Verlust der Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung zur Folge. Anders kann das sein, wenn es sich nicht um einen bargeldintensiven Betrieb handelt - die Bareinnahmen verschwindend gering oder unbedeutend sind und eigentlich bei den Einnahmen prozentual keine Rolle spielen. Aber Vorsicht beim bargeldintensiven Betrieb: Nicht jeder formeller Fehler berechtigt zur Verwerfung der Buchführung. Erst wenn die formellen Fehler so schwerwiegend sind, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einnahmeerfassung nicht mehr geprüft und festgestellt werden kann, berechtigen der oder die formellen Fehler wegen ihres sachlichen Gewichts zur Verwerfung der Buchführung.

Feststellungslast für Mehrergebnisse liegt beim Finanzamt, Auslandssachverhalt, § 90 Abs. 2 AO, verlängerte Festsetzungsverjährung, § 169 Abs. 2 Satz 2 AO

Die Finanzbehörden tragen für die Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestände der Einnahmeerzielung die objektive Beweislast. Dies gilt natürlich erst recht bei der Annahme einer verlängerten Festsetzungsverjährungsfrist. Soweit also die Finanzbehörde etwa 10 Jahre wegen angeblicher Steuerhinterziehung plus die Anlaufhemmung von bis zu 3 Jahren zurück nachträglich angebliche Zinserträge festsetzen will, muss das Finanzamt nicht nur die Hinterziehung (hinsichtlich objektiver und subjektiver Tatbestand) nach Paragraf 169 Abs. 2 Satz 2 AO für die verlängerte 10-jährige Festsetzungsverjährungsfrist nachweisen, sondern auch den Zeitpunkt der Abgabe der damaligen Steuererklärungen um die Anlaufhemmung von 1 bis 3 Jahren nachweisen können.