Selbstanzeige trotz Prüfungsanordnung und Erscheinen des Prüfers möglich? Ist eine Selbstanzeige trotz Prüfungsanordnung und Erscheinen des Prüfers möglich? Bei der vorsätzlichen Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist der Zugang der

Nach Paragraf 173 Abs. 1 Nummer 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, soweit die Bescheide nicht ohnehin einspruchsbefangen sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder insoweit punktuell vorläufig sind und die Regelfestsetzungsverjährungsfrist von 4 Jahren noch nicht abgelaufen ist.

Die Finanzbehörden tragen für die Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestände der Einnahmeerzielung die objektive Beweislast. Dies gilt natürlich erst recht bei der Annahme einer verlängerten Festsetzungsverjährungsfrist. Soweit also die Finanzbehörde etwa 10 Jahre wegen angeblicher Steuerhinterziehung plus die Anlaufhemmung von bis zu 3 Jahren zurück nachträglich angebliche Zinserträge festsetzen will, muss das Finanzamt nicht nur die Hinterziehung (hinsichtlich objektiver und subjektiver Tatbestand) nach Paragraf 169 Abs. 2 Satz 2 AO für die verlängerte 10-jährige Festsetzungsverjährungsfrist nachweisen, sondern auch den Zeitpunkt der Abgabe der damaligen Steuererklärungen um die Anlaufhemmung von 1 bis 3 Jahren nachweisen können.

Die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung oder der leichtfertigen Steuerverkürzung müssen steuerrechtlich geprüft und steuerlich bewiesen werden. Gerne verweisen Finanzbehörden hier auf etwaige strafrechtliche Urteile. Dies genügt allerdings nicht, wenn der verurteilte Steuerpflichtige dezidiert die Richtigkeit des strafgerichtlichen Urteils bestreitet, selbst wenn das rechtskräftig ist. Im Steuerrecht gelten nicht strafrechtliche Kriterien, sondern die Tatbestandsmerkmale Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung sind im Steuerrecht zu prüfen, § 393 AO. Die Feststellungen aus einem Strafurteil bzw. aus einem Strafbefehl kann sich das FG zu eigen machen, falls nicht die Verfahrensbeteiligten substantiierte Einwendungen erheben und entsprechende Beweisanträge stellen (FG des Saarlandes vom 17.10.2012, 2 K 1520 /10).

Gemäß § 162 Abs. 1 AO 1977 hat die Finanzbehörde unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände die Besteuerungsgrundlagen, die sie nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 162 AO 1977 gibt dem FG eine eigene Schätzungsbefugnis. Dabei ist es grundsätzlich Sache der Tatsacheninstanz, welcher Schätzungsmethode sie sich bedienen will, wenn diese geeignet ist, ein vernünftiges und der Wirklichkeit entsprechendes Ergebnis zu erzielen (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 1962 I 150/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963, 60; vom 24. November 1988 IV R 150/86, BFH/NV 1989, 416).

Es gibt so viele Zeitschriften, in denen Urteile im Steuerrecht veröffentlicht werden. Der BFH hat eine eigene amtlichen Entscheidungssammlung, die heißt BFHE und darüber hinaus veröffentlicht er die nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichungswürdige Urteile und Beschlüsse in der Entscheidungssammlung in der BFH/NV. Darüber hinaus werden BFH-Entscheidungen im Betriebsberater (BB) in der Steuerberatung (Stbg) in der Zeitschrift für deutsche Steuerrecht (DStR), in der HFR, in der DStZ, der Inf, der wistra, der NJW, der StB, der ZAP, der WM, der ZHR, der WPg, dem StV, der StraFo, der EFG, der ZfZ, dem DB, der IStR, der StBp und zahlreichen Zeitschriften Woche für Woche, Monat für Monat veröffentlicht. Mal werden die Entscheidungen im Volltext, mal in den Leitsätzen veröffentlicht, wobei die Leitsätze nicht vom Gericht im Urteil stehen, sondern als Kernsätze von Autoren den Urteilen vorangestellt werden, also ein nicht amtlicher Entscheidungstext sind. Mal werden die Entscheidungen kommentiert, mal unkommentiert abgedruckt.