Steuerpflichtige müssen bei der Ermittlung von Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO in besonderem Maße mitwirken und die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Die Pflicht zur Offenlegung der Verhältnisse wird dabei zu einer Aufklärungspflicht erweitert. Es sind alle rechtlichen und tatsächlichen Mittel auszuschöpfen. Zudem unterliegt der Steuerpflichtige einer Beweisbeschaffungspflicht.
Steuerstrafrechtlicher Vorwurf: verdeckte Gewinnausschüttung nicht erklärt… stimmt das denn? In einem steuerstrafrechtlichen Schlussbericht wirft die Steufa dem Unternehmer vor, die verdeckten Gewinnausschüttungen seien nicht erklärt worden … das sei eine Steuerhinterziehung …
Beides hat den gewünschten Effekt: die Steuerlast wird reduziert und es bleibt mehr für das eigene Portmonee übrig. Erwin testet dabei die Möglichkeiten des legalen Steuersparens bis zur Grenze aus. Ob er die Grenze ab und zu überschreitet, weiß er nicht. Die Steuergestaltung kann immer nur im Rahmen der gesetzlichen und faktischen Möglichkeiten zulässig erfolgen. Aber Erwin liest so viel, hört hier am Stammtisch das eine oder andere oder von Berufskollegen, von seinen Bänker, von seiner Hilde und von vielen anderen, manches auch von seinem Steuerberater.
Hier einige Bespiele aus den typischen täglichen Fällen von Rechtsanwalt Dr. Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht der Fachanwalt für Steuerstrafrecht...

