Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Steuerhinterziehung im Steuerrecht trägt die Finanzverwaltung

Die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung oder der leichtfertigen Steuerverkürzung müssen steuerrechtlich geprüft und steuerlich bewiesen werden.  Gerne verweisen Finanzbehörden hier auf etwaige strafrechtliche Urteile. Dies genügt allerdings nicht, wenn der verurteilte Steuerpflichtige dezidiert die Richtigkeit des strafgerichtlichen Urteils bestreitet, selbst wenn das rechtskräftig ist. Im Steuerrecht gelten nicht strafrechtliche Kriterien, sondern die Tatbestandsmerkmale Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung sind im Steuerrecht zu prüfen, § 393 AO. Die Feststellungen aus einem Strafurteil bzw. aus einem Strafbefehl kann sich das FG zu eigen machen, falls nicht die Verfahrensbeteiligten substantiierte Einwendungen erheben und entsprechende Beweisanträge stellen (FG des Saarlandes vom 17.10.2012, 2 K 1520 /10).

Hinterziehung

Ist eine Hinterziehung festgestellt, glauben manche Finanzämter, eine Komplettberichtigung aller Fehler machen zu können, da aufgrund der verlängerten Festsetzungsverjährungsfrist immerhin die letzten bis zu 13 Veranlagungszeiträume geöffnet zu sein scheinen (§ 169 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 170 AO). Dies ist aber nur bedingt richtig. Denn es können nur die Sachverhalte korrigiert werden, die tatsächlich aufgrund der Steuerhinterziehung falsch oder nicht erklärt wurden. Insoweit sind die zurückliegenden bis zu 13 Jahren nicht komplett offen und es können nicht einfach fahrlässige Fehler oder leichtfertige Fehler der Steuerpflichtigen oder seiner Erfüllungsgehilfen oder auch Subsumtionsfehler des Finanzbeamten bei der Veranlagung gleich mit korrigiert werden: Es dürfen nur die aufgrund der Hinterziehung falsch oder nicht erklärten Teile nun korrigiert werden. Insoweit sind die Steuerbescheide nur partiell geöffnet und nur bedingt korrigierbar.

Einleitung eines Steuerstrafverfahren – der Personalienbogen

Mandant fragt: Ich habe Sie, sehr geehrter Herr Dr. Burkhard, doch mandatiert - muss ich dennoch den Personalienbogen, der der Strafverfahrenseinleitung anhängt, ausfüllen und ans Finanzamt zurücksenden? Antwort: Den Personalienbogen müssen Sie dennoch ausfüllen. Die Nichtausfüllung soll eine Ordnungswidrigkeit sein, § 111 OwiG. Aber stimmt das eigentlich? Die Nichtangabe oder falsche (Namens-)Angabe(n) oder das Unterlassen der (Namens-)Angabe kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, mit einer Geldbuße bis zu 1000 € im Falle des Abs. 1 also bei vorsätzlichem Handeln und bei fahrlässiger Falschangabe nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 500 € geahndet werden. Die Verjährungsfrist beträgt 6 Monate, § 31 Abs. 2 Nummer 4 OWiG.

Was bedeutet es eigentlich, wenn Urteile oder Beschlüsse des BFH im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht werden?

Es gibt so viele Zeitschriften, in denen Urteile im Steuerrecht veröffentlicht werden. Der BFH hat eine eigene amtlichen Entscheidungssammlung, die heißt BFHE und darüber hinaus veröffentlicht er die nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichungswürdige Urteile und Beschlüsse in der Entscheidungssammlung in der BFH/NV. Darüber hinaus werden BFH-Entscheidungen im Betriebsberater (BB) in der Steuerberatung (Stbg) in der Zeitschrift für deutsche Steuerrecht (DStR), in der HFR, in der DStZ, der Inf, der wistra, der NJW, der StB, der ZAP, der WM, der ZHR, der WPg, dem StV, der StraFo, der EFG, der ZfZ, dem DB, der IStR, der StBp und zahlreichen Zeitschriften Woche für Woche, Monat für Monat veröffentlicht. Mal werden die Entscheidungen im Volltext, mal in den Leitsätzen veröffentlicht, wobei die Leitsätze nicht vom Gericht im Urteil stehen, sondern als Kernsätze von Autoren den Urteilen vorangestellt werden, also ein nicht amtlicher Entscheidungstext sind. Mal werden die Entscheidungen kommentiert, mal unkommentiert abgedruckt.

Die Abschaffung des Bargeldes

Die Finanzverwaltung glaubt, dass das Bargeld schuld an der Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung wäre. Wer größere Beträge bar zahlt, ist dubios. Wer Handwerkerrechnungen über 2000 EUR bar bezahlt dem glaubt man nicht. Höheren Bargeldzahlungen misstraut man sowieso. Wer große Bargeldsummen im Tresor hat muss entsprechend viel hinterziehen. Wer hohe Bargeldsummen bei der Bank einzahlt, begeht wohl Geldwäsche. Dabei ist es nicht der Mitarbeiter am Bankschalter oder der Kundenbetreuer, der einen anzeigt, sondern es gibt extra Geldwäsche beauftragte, die im backoffice arbeiten und weder den Kunden noch den Vorgang kennen.

Rückstellung bei Steuerfahndungskosten

Die Passivierung von zu erwartenden Mehrsteuern und Verteidigungskosten beim Bilanzieren aufgrund einer Steuerfahndungsdurchsuchung. Die sich aufgrund einer Fahndungsprüfung ergebenden mehr- und minder Steuern werden in der Regel in den zu prüfenden Veranlagungszeiträumen nicht bilanziert. Die Passivierung von Steuernachforderungen (§249, 252 Abs. 1 Nummer 4 HGB) setzt unter anderem voraus, dass die Steuerpflichtige (GmbH) mit einer Inanspruchnahme aus der Steuernachforderungen am Bilanzstichtag ernsthaft rechnen muss...

Ist 30/70 grundsätzlich eine sachgrechte Schätzungsmethode?

Zugleich Kritik an BFH, Beschluss v. 11.01.2017 - X B 104/16 von RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht, Wiesbaden. Der BFH behauptet, dass grundsätzlich eine Nachkalkulation der Getränke ausreichen soll und dann insgesamt der Gesamtumsatz im Verhältnis 30/70 im Schätzungswege erhöht werden könne (BFH  v. 11.01.2017 - X B 104/16). Dem kann nicht gefolgt werden.

Erhöhte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO

Steuerpflichtige müssen bei der Ermittlung von Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO in besonderem Maße mitwirken und die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Die Pflicht zur Offenlegung der Verhältnisse wird dabei zu einer Aufklärungspflicht erweitert. Es sind alle rechtlichen und tatsächlichen Mittel auszuschöpfen. Zudem unterliegt der Steuerpflichtige einer Beweisbeschaffungspflicht.

Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung

Steuerstrafrechtlicher Vorwurf: verdeckte Gewinnausschüttung nicht erklärt… stimmt das denn? In einem steuerstrafrechtlichen Schlussbericht wirft die Steufa dem Unternehmer vor, die verdeckten Gewinnausschüttungen seien nicht erklärt worden … das sei eine Steuerhinterziehung …

Erwin und sein ewiges Steuern sparen

Beides hat den gewünschten Effekt: die Steuerlast wird reduziert und es bleibt mehr für das eigene Portmonee übrig. Erwin testet dabei die Möglichkeiten des legalen Steuersparens bis zur Grenze aus. Ob er die Grenze ab und zu überschreitet, weiß er nicht. Die Steuergestaltung kann immer nur im Rahmen der gesetzlichen und faktischen Möglichkeiten zulässig erfolgen. Aber Erwin liest so viel, hört hier am Stammtisch das eine oder andere oder von Berufskollegen, von seinen Bänker, von seiner Hilde und von vielen anderen, manches auch von seinem Steuerberater.