Mitteilungen an Aufsichtsbehörden im Steuerstrafrecht

Mitteilungen an Aufsichtsbehörden im Steuerstrafrecht Das Steuerstrafverfahren ist für den Betroffenen immer eine schwere Belastung. Insbesondere geht es hier einerseits um Steuern, andererseits um eine Strafe. Denn bei diesen Sachverhalten

Akteneinsichtsrecht in Betriebsprüfungsakten im Steuerstrafverfahren

 Akteneinsichtsrecht in Betriebsprüfungsakten im Steuerstrafverfahren Akteneinsichtsrecht in Betriebsprüfungsakten besteht im Steuerstrafverfahren. Natürlich kann man die Akteneinsicht in Betriebsprüfungsakten auch im Steuerverfahren (Einspruchs- oder Klageverfahren) beantragen. Das Finanzamt muss hierüber pflichtgemäß

Kirchensteuerhinterziehung? Selbstanzeigemöglichkeit?

Selbstanzeigemöglichkeit bei Kirchensteuerhinterziehung? Sie sind aus dem Ausland nach Deutschland gezogen und bislang ist versehentlich die Kirchensteuer bei Ihnen nicht oder nicht richtig eingetragen worden und nicht abgeführt worden? Ist

Selbstanzeige trotz Prüfungsanordnung und Erscheinen des Prüfers möglich?

Selbstanzeige trotz Prüfungsanordnung und Erscheinen des Prüfers möglich? Ist eine Selbstanzeige trotz Prüfungsanordnung und Erscheinen des Prüfers möglich? Bei der vorsätzlichen Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist der Zugang der

Steuerhinterziehung, Selbstanzeige und Rücktritt

Steuerhinterziehung, Selbstanzeige und Rücktritt Steuerhinterziehung, Selbstanzeige und Rücktritt sind für manche Mandanten ein wichtiges Dreieck: Mancher Mandant bereut irgendwann die Steuerhinterziehung. Er kann sie scheinbar nicht ungeschehen machen. Er hat

Rücktritt vom Versuch bei Steuerhinterziehung

Rücktritt vom Versuch bei der Steuerhinterziehung nach § 24 StGB Natürlich kann man auch von einer versuchten Steuerhinterziehung zurücktreten, § 24 StGB. Wegen eines Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig

Maßnahmen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges

Maßnahmen gegen den Umsatzsteuerbetrug Auf EU-Ebene wird die Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs konsequent weiterverfolgt. In diesem Zusammenhang ist auch die von Seiten der Europäischen Kommission am 7. April 2016 vorgelegte Mitteilung zum

Steuergefährdung, § 379 AO

Dann ist seit dem 01.01.2020 der § 379 AO neu verfasst und aus seinem zuletzt dagewesenen Dornröschenschlaf wieder erweckt worden. Es bleibt abzuwarten, ob und wieweit die Praxis von dem § 379 AO Gebrauch macht: 379 AO Steuergefährdung (1) 1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, 2. Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt, 3. nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig aufzeichnet oder aufzeichnen lässt, verbucht oder verbuchen lässt, 4. entgegen § 146a Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes System nicht oder nicht richtig verwendet, 5. entgegen § 146a Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes System nicht oder nicht richtig schützt oder 6. entgegen § 146a Absatz 1 Satz 5 gewerbsmäßig ein dort genanntes System oder eine dort genannte Software bewirbt oder in den Verkehr bringt und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.