Aussetzungsantrag vom FG abgelehnt – was nun?

Sie haben einen Aussetzungsantrag (AdV-Antrag, Aussetzung der Vollziehung) nach § 361 AO bei Finanzangestellten dieser ist abgelehnt worden? Sie haben danach gegen die Ablehnung Einspruch eingelegt und nach Erhalt der

Änderungsmöglichkeiten nach Gesetz und nach Auffassung des BMF, Abschnitt 122 I 2 AEAO

Nach Paragraf 173 Abs. 1 Nummer 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, soweit die Bescheide nicht ohnehin einspruchsbefangen sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder insoweit punktuell vorläufig sind und die Regelfestsetzungsverjährungsfrist von 4 Jahren noch nicht abgelaufen ist.

Steuergefährdung, § 379 AO

Dann ist seit dem 01.01.2020 der § 379 AO neu verfasst und aus seinem zuletzt dagewesenen Dornröschenschlaf wieder erweckt worden. Es bleibt abzuwarten, ob und wieweit die Praxis von dem § 379 AO Gebrauch macht: 379 AO Steuergefährdung (1) 1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, 2. Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt, 3. nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig aufzeichnet oder aufzeichnen lässt, verbucht oder verbuchen lässt, 4. entgegen § 146a Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes System nicht oder nicht richtig verwendet, 5. entgegen § 146a Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes System nicht oder nicht richtig schützt oder 6. entgegen § 146a Absatz 1 Satz 5 gewerbsmäßig ein dort genanntes System oder eine dort genannte Software bewirbt oder in den Verkehr bringt und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.

Kassenführung, Verwerfung der Buchführung, Suche nach Unplausibilitäten, Datenvorsysteme, Verkauf von Kassenanalyseprogrammen als Beihilfe

Ist die Kassenführung in einem bargeldintensiven Betrieb nicht ordnungsgemäß, hat dies den Verlust der Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung zur Folge. Anders kann das sein, wenn es sich nicht um einen bargeldintensiven Betrieb handelt - die Bareinnahmen verschwindend gering oder unbedeutend sind und eigentlich bei den Einnahmen prozentual keine Rolle spielen. Aber Vorsicht beim bargeldintensiven Betrieb: Nicht jeder formeller Fehler berechtigt zur Verwerfung der Buchführung. Erst wenn die formellen Fehler so schwerwiegend sind, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einnahmeerfassung nicht mehr geprüft und festgestellt werden kann, berechtigen der oder die formellen Fehler wegen ihres sachlichen Gewichts zur Verwerfung der Buchführung.

Feststellungslast für Mehrergebnisse liegt beim Finanzamt, Auslandssachverhalt, § 90 Abs. 2 AO, verlängerte Festsetzungsverjährung, § 169 Abs. 2 Satz 2 AO

Die Finanzbehörden tragen für die Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestände der Einnahmeerzielung die objektive Beweislast. Dies gilt natürlich erst recht bei der Annahme einer verlängerten Festsetzungsverjährungsfrist. Soweit also die Finanzbehörde etwa 10 Jahre wegen angeblicher Steuerhinterziehung plus die Anlaufhemmung von bis zu 3 Jahren zurück nachträglich angebliche Zinserträge festsetzen will, muss das Finanzamt nicht nur die Hinterziehung (hinsichtlich objektiver und subjektiver Tatbestand) nach Paragraf 169 Abs. 2 Satz 2 AO für die verlängerte 10-jährige Festsetzungsverjährungsfrist nachweisen, sondern auch den Zeitpunkt der Abgabe der damaligen Steuererklärungen um die Anlaufhemmung von 1 bis 3 Jahren nachweisen können.

Widerspruch gegen Vernehmung behördlicher Zeugen

Die Funktionsweise des menschlichen Gehirns und die Grundlage von Fehlurteilen in der Justiz. Problemstellung: in Verfahren mit Behördenbeteiligung studieren die Beamten/Funktionsträger der Verwaltung zur Vorbereitung auf die Aussage bei Gericht die Behördenakten. Der Betriebsprüfer lässt sich sein Fallheft und die Steuerakten Wochen vor seiner Vernehmung schicken bzw. teilweise viele Wochen vor dem Vernehmungstermin aus dem Archiv holen und bereitet sich dann meist über mehrere Wochen oder Tage je nach Umfang der Akte 10-30, 40 oder 50 oder noch mehr Stunden lang auf seine Vernehmung vor, indem er die Akte mehr oder weniger auswendig lernt.

Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Steuerhinterziehung im Steuerrecht trägt die Finanzverwaltung

Die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung oder der leichtfertigen Steuerverkürzung müssen steuerrechtlich geprüft und steuerlich bewiesen werden.  Gerne verweisen Finanzbehörden hier auf etwaige strafrechtliche Urteile. Dies genügt allerdings nicht, wenn der verurteilte Steuerpflichtige dezidiert die Richtigkeit des strafgerichtlichen Urteils bestreitet, selbst wenn das rechtskräftig ist. Im Steuerrecht gelten nicht strafrechtliche Kriterien, sondern die Tatbestandsmerkmale Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung sind im Steuerrecht zu prüfen, § 393 AO. Die Feststellungen aus einem Strafurteil bzw. aus einem Strafbefehl kann sich das FG zu eigen machen, falls nicht die Verfahrensbeteiligten substantiierte Einwendungen erheben und entsprechende Beweisanträge stellen (FG des Saarlandes vom 17.10.2012, 2 K 1520 /10).

Die tatsächliche Verständigung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist in Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung eine tatsächliche Verständigung über die tatsächlichen Merkmale, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind, grundsätzlich zulässig (BFH-Urteile vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537, und vom 8. Oktober 2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121). Voraussetzung einer solchen tatsächlichen Verständigung ist u.a., dass sie sich auf Sachverhaltsfragen und nicht auf Rechtsfragen bezieht, die Sachverhaltsermittlung erschwert ist und die tatsächliche Verständigung nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975, und in BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121; zur Rechtsfolge der Unwirksamkeit einer zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führenden Verständigung BFH-Beschluss vom 21. September 2015 X B 58/15, BFH/NV 2016, 48).

Schätzungen – Finanzamt und Finanzgericht können schätzen, § 162 AO, § 96 FGO – formelle Fehler und ihre Wirkungen

Gemäß § 162 Abs. 1 AO 1977 hat die Finanzbehörde unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände die Besteuerungsgrundlagen, die sie nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 162 AO 1977 gibt dem FG eine eigene Schätzungsbefugnis. Dabei ist es grundsätzlich Sache der Tatsacheninstanz, welcher Schätzungsmethode sie sich bedienen will, wenn diese geeignet ist, ein vernünftiges und der Wirklichkeit entsprechendes Ergebnis zu erzielen (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 1962 I 150/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963, 60; vom 24. November 1988 IV R 150/86, BFH/NV 1989, 416).

keine Erklärung abgegeben – Schätzungsbescheid vom Finanzamt – was tun?

Immer wieder beobachte ich das Problem, das Steuerpflichtige nicht wissen, was sie gegen Schätzungsbescheide bei unterlassener Abgaben von Steuererklärungen machen sollen. Das Finanzamt hat eins, zweimal gemahnt und dann einen Schätzungsbescheid erlassen. Was jetzt? Das Finanzamt darf schätzen, wenn Sie keine Steuererklärung einreichen. Eine Schätzung soll in sich schlüssig sein; ihre Ergebnisse sollen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. Ziel der Schätzung ist es deshalb, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.